Vorhin bin ich über ein interessantes Urteil des innig geliebten LG Hamburg gestolpert, welches den abmahnfreudigen Anwälten Vertretern der Musik- und Filmindustrie zumindest einen kleinen Dämpfer verpasst haben könnte. In der Sache geht es um eine Unterlassungsklage gegen den Nutzer einer P2P-Tauschbörse, der die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte.
Interessant ist das Urteil, weil trotz scheinbar fehlerfreier Ermittlung durch proMedia und Staatsanwaltschaft die Klage abgewiesen wurde.
Das Gericht hat die Beweiskraft der Screenshots, die proMedia für den “Beweis” des Urheberrechtsverstoß angefertigt und vorgelegt hatte, abgelehnt. Der Student, der die Screenshots angefertigt hatte, war nicht mehr in Deutschland und konnte daher auch nicht deren Authentizität bezeugen. Der als Zeuge vernommene Leiter der Ermittlungsmaßnahmen war dagegen nicht selbst anwesend. Damit haben die Screenshots nach Auffassung des LG aber keine Beweiskraft für die Urheberrechtsverletzung.
Auch wenn damit die gängige Praxis von proMedia als nicht ausreichend für die Beweisführung erachtet wurde, stellt das Urteil keinen wirklichen Schutz vor der Abmahnindustrie dar. Andere Firmen arbeiten mit teils gutachterlich zertifizierten Programmen, die solche Ergebnisse liefern. Auch wird proMedia sicherlich schnell seine Praxis in irgendeiner Form ändern, um auch den Anforderungen des LG Hamburg gerecht zu werden. Ein Persilschein für P2P-Nutzer stellt das Urteil daher in keinem Fall dar.
Die Verweigerung der StA Wuppertal, weitere Ermittlungen “im Namen” der Medienindustrie nicht mehr durchzuführen, scheint da doch schon viel wichtiger.


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