Ich wollte ja zuerst an einen – ziemlich miesen – Aprilscherz glauben, als ich gestern bei Heise die Nachricht “Große Koalition einigt sich auf Auskunftsanspruch gegen Provider” gelesen habe. Mit dieser Hoffnung habe ich mich dann auch nichts darüber berichtet – man muss ja nicht jeder Ente hinterher jagen.
Zu meinem Erschrecken berichtete die Zeitschrift “Das Parlament” bereits einen Tag vorher über diese Ungeheuerlichkeit. Wohl doch kein mieser Aprilscherz, sondern eher miese Politik.
Das immerwährende Drängen der Urheberrechtsindustrie auf einen eigenen, zivilrechtlichen Auskunftsanspruch scheint also Erfolg gehabt zu haben. In der aktuellen Praxis haben die Reste Rechteverwerter zwar keinen eigenen Anspruch gegen die Provider, umgehen dieses Problem aber, indem sie jeden entdeckten Fall zur Strafanzeige bringen. Dieses Verfahren stand schon lange und zu Recht in der Kritik, weil es die Kapazitäten der Ermittlungsbehörden unangemessen bindet. Gerade weil die meisten Verfahren nach der Ermittlung des “Täters” eingestellt worden waren.
Dennoch konnten nun die Anwälte der Rechtsverwerter Einblick in die Ermittlungsakte nehmen und so Namen und Adresse des Anschlussinhaber (also nichtmals des Täters) erlangen. Danach folgte die übliche Abmahnung mit Kostennote vom RA.
Glücklicherweise haben in der jüngeren Vergangenheit einige Ereignisse positive Entwicklungen aufgezeigt. So hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal die Ermittlung in derartigen Strafanzeigen verweigert (Link). Und das LG Hamburg hat die gängige Ermittlungspraxis als nicht beweiskräftig (genug) erkannt (Link).
Eigener Auskunftsanspruch
Mit dem neuen Auskunftsanspruch scheint diese Entwicklung hinfällig geworden zu sein. Nach §§ 101 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UrhG besteht nun
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
ein Anspruch auf Auskunft gegen den, der
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte.
Ok, damit ist noch nicht klargestellt, dass auch die gewünschten Daten (Name und Adresse) herausgegeben werden müssen. Dafür wurde eigens Absatz 9 erschaffen. Dieser gewährt einen Auskunftsanspruch, wenn
die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden
kann. Obwohl es sich bei Name und Adresse um Bestandsdaten handelt, die demgemäß auch nicht unter das Fernmeldegeheimnis fallen, könnte dies einen Auskunftsanspruch auf die Bestandsdaten ermöglichen. Die IP, anhand der “Verletzer” identifiziert wurde, stellt nämlich ein Verkehrsdatum dar und nur bei seiner “Verwendung” ist der Rückschluss auf die Bestandsdaten sinnvoll.
Eine “Einschränkung” erfährt der Auskunftsanspruch dadurch, dass er nur dann greifen soll, wenn die Rechtsverletzung “im gewerblichen Ausmaß” erfolgte. Das soll nach Einschätzung das “Urheberrechtsspezialisten” der CDU/CSU allerdings schon beim Bereitstellen eines Albums oder Films der Fall sein. Sollten die Gerichte dieser Ansicht folgen, wird der Anspruch also in nahezu jedem Fall existieren.
Der obligatorische Richtervorbehalt wird wohl entweder ins Leere laufen, weil die Richter keine Zeit zur Prüfung haben, oder aber er wird die Justiz weiterhin belasten, wie bisher die Staatsanwaltschaften belastet wurden. Bei der aktuellen Überarbeitung der Justiz sicherlich keine schöne Vorstellung. Ohne Richtervorbehalt andrerseits wäre ein solches Auskunftsersuchen nichtmals im Ansatz verfassungsgemäß. Ob es das in der jetzigen Form ist, wage ich allerdings auch zu bezweifeln.
Mit dem Richtervorbehalt ist jedoch noch eine Hürde für die Rechteverwerter zu bezwingen: der Nachweis der Rechtsverletzung. Folgt man dem LG Hamburg, so wird dies ohne beweissichere Ermittlungsverfahren kaum gelingen können.
Deckelung der Abmahnungsgebühr
Mit der Deckelung der anwaltlichen Gebühr für die Abmahnung gem. § 97a UrhG auf 100 € (ursprünglich waren 50 € angedacht), soll der sog. Abmahnungsmißbrauch eingeschränkt werden. Die Deckelung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf “einfach gelagerte Fälle”. Ich gehe davon aus, dass die Anwälte der Rechtsinhaber vorerst immer von einem nicht einfach gelagerten Fall ausgehen werden und so auch weiterhin überhöhte Forderungen aufkommen.
Schließlich machte doch die gerade die Anwaltsgebühr wegen der hohen Streitwerte des Unterlassungsanspruchs den eigentlich Gewinn aus. Die Schadensersatzansprüche waren dagegen kaum nennenswert. Auch können sich nun reine Abmahnkanzleien kaum noch finanzieren – außer sie erhöhen die Zahl der Abmahnungen extrem.
Das Problem der Abmahnungen ist damit jedoch nicht beseitigt, sondern lediglich symptomatisch behandelt worden – und das auch noch schlecht.
Fazit
Mit der Novelle, die am 11. April vom Bundestag verabschiedet werden soll, wurden die Rechte der Urheberrechtsinhaber erneut gestärkt. Das reiht sich in die lange Folge immer neuerer Verschärfungen des Urheberrechts sang- und klanglos ein und stellt in Anbetracht der massiven Lobbyarbeit auch kaum eine Überraschung dar.
Was die abzufragenden Bestandsdaten angeht kann man allerdings fragen, welche Daten da überhaupt noch abgefragt werden sollen. Die VDS-Daten sind spätestens seit dem Urteil des BVerfG nicht mehr dafür heranzuziehen. Verbindungsdaten müssen die Provider nach geltendem Recht unmittelbar nach Verwendung (im Regelfall also nach Verbindungsende) löschen. Viel bleibt damit also nicht übrig.


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