Ihr Browser versucht gerade eine Seite aus dem sogenannten Internet auszudrucken. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk von Computern, das den Menschen ganz neue Möglichkeiten der Kommunikation bietet.

Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

Auskunftsersuchen abgelehnt

Mittwoch, 2. April 2008 16:53

Nur kurz ein Hinweis auf ein Urteil des LG Saarbrücken, welches das Akteneinsichtsrecht des Rechteinhabers abgelehnt hat. Der Ansicht des LG besteht ein berechtigtes Interesse des Anschlussinhabers, welches die Herausgabe der Daten gem. § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig macht. So bestehe nur bei Ermittlung der IP kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Anschlussinhaber, da es durchaus möglich ist, dass auch andere Personen den Anschluss nutzen.

Neben dem Urteil des LG Hamburg ist das ein weiterer schöner Schritt – leider wird er wohl mit dem geplanten (privatrechtlichen) Auskunftsanspruch hinfällig.

Autor: Malte S.
Thema: Juristisches
Trackback: Trackback-URL

Ein Kommentar

  1. 1

    [...] dem LG Saarbrücken hat nun auch das LG München I der Medienindustrie – in diesem Fall der Pornoindustrie – die [...]

Kommentar abgeben