Demonstrationen

Einen etwas merkwürdigen Artikel hat heute Telepolis unter dem Titel “Strafvereitelung im Amt” im Angebot. Folgt man den nicht so ganz klaren Ausführungen des Autors, dann will er wohl die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde als Mittäter hundertfacher Straftaten sehen – wegen der EM.

Nun, vorweg muss man sagen, dass die Hupkonzerte natürlich jedem Betroffenen recht schnell auf den Geist gehen können (außer man ist mit türkischen Hochzeiten aufgewachsen – die haben also außer für das frisch vermählte Paar auch für uns einige Vorteile). Stein des Anstoßes in dem besagten Artikel ist wohl, dass die Polizei schon im Vorfeld bestimmte Areale abriegelt, damit dort die feiernden Sieger eben nicht feiern können.

Damit gebe die Polizei zu erkennen

dass sie nicht auf “spontane” Versammlungen reagiert, sondern diese – wenn man so will – mit vorbereitet.

Und genau auf dieser Ebene bewegt sich der Artikel. Die Polizei als Veranstalter einer Demonstration im Sinne des Versammlungsrechts. Und damit zugleich angeblich auch Beteiligter einer Straftat – und zwar u.a. der Benutzung von Warnzeichen zu nicht zugelassenen Zwecken. Eine kurze und sicherlich nicht tiefgehende Subsummtion kann da Licht ins Dunkel bringen.

Strafbarkeit gem. § 258a StGB
I Vortat
Die Strafbarkeit gem. §§ 258, 258a StGB setzt die Vereitelung der Strafe wegen einer rechtswidrigen Vortat voraus. Rechtswidrige Tat in diesem Sinne kann nur eine Tat sein, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Peinlicherweise hört es hier bereits auf. Denn eine bereits begangene Vortat liegt nicht vor. Der Autor unterstellt hier vielmehr eine Beihilfe zu noch zu begehenden Taten. Aber gehen wir mal davon aus, dass bereits die genannten Taten begangen wurden.

1) Hupkonzert
Das Verwenden von Warnzeichen ist gem. § 16 StVO nur außerhalb geschlossener Ortschaften beim Überholen oder als Warnung vor Gefahr zulässig. Der Mißbrauch ist aber mitnichten eine Straftat, sondern lediglich gem. § 49 Abs. 1 Nr. 16 StVO eine reine Ordnungswidrigkeit. Als Vortat entfällt das Hupkonzert damit leider.

Möglich wäre eine Strafbarkeit, wenn durch das Hupkonzert eine Körperverletzung eingetreten wäre. Auch dafür ist aber nichts ersichtlich. Letztlich kommt aus meiner Sicht auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315c StGB) in Betracht.

2) Sachbeschädigungen und Körperverletzungen
Gem. §§ 223ff., 303 StGB handelt es sich bei beiden Vorwürfen um Straftaten, die rechtswidrige Vortat i.S.d. § 258a StGB sein können. Mit der Annahme, dass derartige Taten auch bereits begangen wurden, ist daher eine Vortat gegeben.

II Vereiteln der Strafe
“Die Polizei” hätte zudem die Strafe der Täter vereiteln müssen. Dies kann zum einen durch Verfolgungsvereitelung (Abs. 1) und andererseits durch Vollstreckungsvereitelung (Abs. 2) erfolgen.

1) Vollstreckungsvereitelung
Das Begehen durch Vollstreckungsvereitelung setzt voraus, dass für die Hauptat bereits eine Strafe ausgesprchen worden ist. Dies ist mithin nicht der Fall.

2) Verfolgungsvereitelung
Es käme aber eine Verfolgungsvereitelung in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Täter den Vortäter vor der Strafe seiner Tat bewahrt. Hier käme insbesondere in Betracht, dass “die Polizei” die Verfolgung der Tat verweigert. Im Sachverhalt (dem Artikel) ist jedoch nicht ersichtlich, dass “die Polizei” Strafanzeigen nicht annehmen würde.
Das präventive Vorbereiten auf derartige Taten kann schon aufgrund der zeitlichen Reihenfolge keine Tathandlung i.S.d. § 258a StGB darstellen. Mithin liegt keine Verfolgungsvereitelung, sondern sogar der Versuch der Eindämmung von “Ausschreitungen” vor.

III Ergebnis
Soweit aus dem Sachverhalt ersichtlich hat “die Polizei” keine Strafvereitelung im Amt begangen.

Gerade das scheinbar am meisten störende Hupkonzert hat also so gar nicht gepasst. Und hinsichtlich der tatsächlichen Straftaten ist aus dem Artikel – nur diesen nehme ich als Grundlage – keinerlei Anhaltspunkte für eine Strafvereitelung ersichtlich.

Der zweite Kritikpunkt ist wohl, dass die Polizei bei den “Demonstrationen” keine “Rädelsführer” ausgemacht hat. Denn eine Versammlung ist gem. § 14 VersammlG 48 Stunden vorher anzumelden. Ein Verstoß dagegen kann zunächst zu einer Auslösung der Versammlung gem. § 15 Abs. 3 VersammlG zur Folge haben. Auch besteht eine Strafbarkeit – ja, tatsächlich ein Strafgesetz – gem. § 26 Nr. 2 VersammlG für denjenigen, der die Versammlung durchführt.

Schon ein nicht mitgeführter und nicht verlesener Auflagenbescheid wurde von Münchner Gerichten mit 110 Tagessätzen geahndet.

Damit hat der Autor auch absolut recht. Allerdings führt die Veranstaltung einer solchen Demonstration nur dann zu einer Geldbuße (oder Haft), wenn sie tatsächlich geplant und nicht angemeldet war (bzw. der Auflagenbescheid nicht mitgeführt wurde). Wie das BVerfG glücklicherweise 1985 festgestellt hat (BVerfGE 69, 315 = “Brockdorf-Urteil”), genügt das Versammlungsrecht nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, wenn die Anmeldepflicht aus § 14 VersammlG bei sog. “Spontandemonstrationen” (Spontanversammlungen) nicht greift (Leitsatz 2 a)). Daraus folgt auch, dass in diesem Fall eine Auflösung nicht alleine aufgrund der fehlenden Anmeldung erfolgen darf.

Eine Strafbarkeit scheidet schon deshalb aus, weil Spontanversammlungen schon ihrem Wesen nach im Regelfall keinen Anführer (= Veranstalter oder Leiter) haben, sondern sich aus einem allgemeinen Drang der Meinungskundgabe entwickeln. Will man nicht die Teilnehmer jeweils einzeln als Veranstalter begreifen, so findet sich keine strafrechtlich verantwortliche Person mehr.

Was bleibt nach alledem übrig? Die präventiven Maßnahmen der Polizei. Diese dürften – ohne genaue Kenntnis der einzelnen Maßnahmen zu haben – gerade darauf gerichtet sein, bei den zu erwartenden – aber eben nicht geplanten – Versammlungen die Beeinträchtigungen einzuschränken. Dies dürfte gerade aufgrund der vom Autor genannten, vorherigen Erfahrungen (Ruhestörung, Sachbeschädigung, Körperverletzungen) durch die allgemeine polizeiliche Generalklausel gedeckt sein.

Soweit es zu – vereinzelten – Ausschreitungen wie Körperverletzungen und Sachbeschädigungen kommt stellt dies mithin noch keine Rechtfertigung für die Auflösung der Demonstration dar.

Ein andere Variante wäre natürlich die UEFA als Zweckveranlasser in Anspruch zu nehmen und das Spiel zu verbieten – dumm nur, dass es nicht in Deutschland stattfindet. Und dass es wohl stark unverhältnismäßig wäre.

Im Ergebnis steht eben “die Polizei” nicht als Straftäter dar, sondern als rechtmäßig handelnde Ordnungsbehörde. Oder habe ich doch etwas gravierendes übersehen?

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