Anspruchsgrundlagen

Ein anständiges, zivilrechtliches Gutachten – so lernt man es im 1. Semester – fängt mit dem klassischen Obersatz an. Die Faustformel “Wer will was von wem woraus?” hilft dabei zumindest keinen der grundlegend relevanten Punkte zu übersehen.

Sie hilft jedoch nicht bei der Anwendung im konkreten Fall. Dafür müssen zunächst aus dem Sachverhalt Anspruchssteller, Anspruchsgegner, behaupteter Anspruch sowie die behauptete Anspruchsgrundlage ermittelt werden. Das kann sich schon aufgrund eines komplexen Sachverhalts als sehr aufwändig erweisen. Aber auch bei einfachen Sachverhalten taucht schnell ein Fehler auf.

Auch in professionellen und ausformulierten Lösungen wird z.B. bei einem Kaufvertrag der Obersatz

“A könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen B aus § 433 II BGB haben.”

gebildet. Als – behauptete und zu prüfende – Anspruchgrundlage wird dann direkt § 433 II BGB genommen und entsprechend geprüft, ob ein Vertrag vorliegt aus dem sich die entsprechende Zahlungspflicht ergibt. Eigentlich zeigt sich schon hier der grundlegende Fehler.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich eben nicht aus § 433 II BGB, sondern aus dem zu prüfenden Kaufvertrag. Dieser beinhaltet mangels anderer Abreden die in § 433 BGB typisierten Charakteristika. Damit ist aber auch der genannte Obersatz unrichtig; erst recht natürlich ein entsprechend lautendes Ergebnis. Richtig müssen Obersatz und Ergebnis daher lauten:

“A könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen B aus dem / einem Kaufvertrag (gem. § 433 II BGB) haben.”

Schon der Einschub “gem § 433 II BGB” ist nur dann richtig, wenn man ihn dahingehend versteht, dass der Kaufvertrag die Rechte und Pflichten aus § 433 II BGB zum Inhalt hat. Falsch wäre er dagegen, wenn damit wiederrum auf die Anspruchsgrundlage verwiesen werden soll (vgl. Braun, Der Zivilrechtsfall, S. 40f.).

Dies ist schon mit der im Zivilrecht (noch) vorherrschenden Privatautonomie zu begründen. Der Gesetzgeber hat im BGB die im Rechtsverkehr oft erscheinenden Vertragsarten typisiert und die regelmäßig verwendeten Vertragsinhalte definiert. Die Vertragsparteien sind aber frei darin, andere oder z.T. gänzlich abweichende Regelungen zu treffen (z.B. der Leasingvertrag).

Schließen die Parteien hingegen einen Kaufvertrag, in dem sie lediglich die essentialia negotii vereinbaren, so treten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung weitere Rechtsfolgen hinzu, z.B. die Mängelgewährleistungsrechte. Diese treten aber nur aufgrund des geschlossenen Vertrages ein und sind damit vertragliche Ansprüche, nicht gesetzliche.

Will man der Privatautonomie den ihr gebührenden Rang einräumen, so ist daher als Anspruchsgrundlage nur der Vertrag und nicht die gesetzliche Regelung zu verstehen. Dies gilt selbst dann, wenn das Gesetz einen nicht dispositiven Anspruch zum Inhalt eines typisierten Geschäfts gemacht hat. Die Parteien haben sich auch hier Ausübung der Privatautonomie entschieden, einen Vertrag einzugehen und die gesetzlichen Folgen gelten zu lassen.

Im Ergebnis der gutachterlichen Prüfung macht es wohl nur selten einen Unterschied, ob man auf den Vertrag abstellt und die nicht (wirksam) abbedungenen Rechtsfolgen als dessen Bestandteil sieht oder aber die Rechtsgrundlage in der Rechtsnorm sucht, um dann die (wirksam) eingebrachten, abweichenden Vereinbarung als Modifikation der Norm zu verstehen. Dogmatisch richtig dürfte dagegen die erste Variante sein.

Gut zum Nachlesen fand ich: Flume, Das Rechtsgeschäft, § 1.

Tagged , , . Bookmark the permalink.

3 Responses to Anspruchsgrundlagen

  1. Malte S. says:

    Nein, deshalb ja auch gem. § 433 II als Ergänzung. Dann hat man beides vereint. In der Examensklausur hat man wohl eh nicht die Zeit, ernsthaft aufzuzeigen, was die dogmatisch richtige Anspruchsgrundlage ist.

  2. ElGraf says:

    Das sind Dinge, die in jeder BGB-AT-Vorlesung gelehrt werden sollten und auch in jedem guten (!) Lehrbuch drinstehen. Ich hab allerdings noch keinen Korrektor erlebt, der einem aus der Formulierung des Anspruchs direkt aus § 433 II einen Strick gedreht hätte (nicht dass ich es jemals so geschrieben hätte ;-) ). Wichtig ist in der Tat, zu verstehen, dass es sich um einen vertraglichen und nicht um gesetzlichen bzw. in seinem Inhalt gesetzlich festgelegten Anspruch handelt.

    Richtig und am sinnvollsten ist m.E. übrigens: Anspruch aus Kaufvertrag (vgl. § 433 I 1 bzw. II BGB).

  3. Malte S. says:

    Auch eine gute und eingängige Formulierung. Ich bin immer wieder erstaunt, wie oft ich – gerade in Skripten aber auch in professionellen Klausursammlungen – die Formulierung “… Anspruch aus $ 433 BGB” lese. Auch in Vorlesungen hab ich das schon gehört. Das mag zwar für einen geübten Juristen problemlos verständlich und nicht verwirrend sein, für eine weniger geübte Person ist es dagegen doch verwirrend. Das hat mich dann letztlich auch zu diesem Beitrag bewegt.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>