Keine Mieterhöhung bei unwirksamer Renovierungsklausel
Mittwoch, 9. Juli 2008 12:08
Mit Urteil (Az.: VIII ZR 181/07) vom heutigen Tag (Pressemitteilung) hat der Bundesgerichtshof die an einigen OLGen anzutreffende Ansicht verworfen, dass bei einer unwirksamen Renovierungsklausel ein Mieterhöhungsverlangen über den Satz der ortsüblichen Vergleichsmiete hinaus zulässig sei. Damit bleibt es bei Mietverträgen mit unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln bei dem vereinbarten Mietzins.
Zu Recht lehnt der BGH dabei auch die Einbeziehung von § 28 der 2. Berechnungsverordnung ab, da damit ein Kostenelement in die Vergleichsmiete einfließen würde. Er bekräftigt dabei auch – soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich – den abschließenden Charakter der zu beachtenden Wohnwertmerkmale des § 558 Abs. 2 BGB.
Nebenbei wurde auch erneut klargestellt, dass aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion bzw. des § 306 Abs. 2 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) unzulässig ist. Auch eine Anpassung über eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist nicht möglich.
Eigentlich stand schon zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof so entscheiden würde. Dennoch ist damit vorerst für viele Mieter (und in negativer Weise für die Vermieter) ein Stück mehr Rechtsklahrheit geschaffen worden.
