Eigentlich sollten die Strafverfolgungsbehörden doch zumindest eine juristische Grundbildung in den für sie relevanten Bereichen haben. “Eigentlich” ist genau das passende Wort – denn offensichtlich ist das in einigen Fällen nicht gegeben. Vor einer halben Ewigkeit habe ich auf dem Bildungssender RTL eine “Reportage” über Hehlerei auf dem Flohmarkt gesehen. Im Grunde ging es wohl um für Jurastudenten und Juristen bekannte Diskussion, wann beim Kauf gestohlener Ware via Flohmarkt oder via eBay eine Strafbarkeit nach § 259 StGB gegeben ist. Die juristischen Probleme sind für eine solche Reportage auch ziemlich unwichtig, weshalb ich eh keine großen Erwartungen hatte. Das Interview mit einer Polizistin hat dem Faß dann aber doch den Boden ausgeschlagen. Im Tenor lautete es wie folgt:
Reporter: “Wenn ich auf dem Flohmarkt etwas Geklautes kaufe, mache ich mich dann strafbar?”
Polizistin: “Wer gestohlene Sachen kauft, macht sich nach § 259 StGB der Hehlerei strafbar.”
Reporter: “Wie verhält es sich denn, wenn der Käufer nicht weiß, dass die Ware geklaut worden ist?”
Polizistin: “Da gilt der bekannte Grundsatz ‘Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wer etwas geklautes kauft, der macht sich halt der Hehlerei strafbar.”
Ich hatte das schon fast wieder vergessen, bis ich diese wunderbare Reportage über den Drogenhandel an der deutsch-holländischen Grenze gesehen habe. Ungefähr bei 1:30min des Videos kommt ein wunderbarer Dialog. Der Beschuldigte wurde mit wahrscheinlich THC-haltigen Substanzen erwischt, sagte aus, dass er in Holland ohne Ende gekifft hätte und nicht wüßte, dass der Konsum in Deutschland strafbar sei (hier hätte die Polizistin von oben wohl was zu sagen können). Die Erläuterung des Polizisten dazu sind aber doch etwas weltfremd.
Beschuldigter: “Ich wußte nicht, dass das strafbar ist.”
Polizist: “Gut. Fakt ist: In Deutschland ist es strafbar. Und wenn Sie als Deutscher in den Niederlanden Betäubungsmittel konsumieren, machen Sie sich ebenso strafbar.”
Ich meine mich zu erinnern, dass es da einen sog. Territorialitätsgrundsatz gegeben hat, der besagt, dass Straftaten nach deutschem Recht grundsätzlich nur bestraft werden, wenn sie auch in Deutschland begangen worden sind (§ 3 StGB). Es gibt – wie von jedem Grundsatz – Ausnahmen. Man könnte hier wohl an § 6 Nr. 5 StGB denken. Nur leider regelt der nur die Strafbarkeit nach deutschem Recht, wenn unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln vorliegt. Der Konsum ist in Holland – zumindest zu Hause und in Coffeeshops – schon nicht unbefugt. Und er ist auch definitiv kein Vertrieb. Auch § 7 StGB hilft nicht weiter, weil in Holland eben keine Strafbarkeit besteht.
Wenn man schon Polizisten für solche Bildungsveranstaltungen vor die Kamera holt, dann sollte man doch bitte vorher prüfen, ob sie wenigstens wissen, was sie sagen. Und damit verwirrt man die Zuschauer natürlich mal wieder – oder ist das etwa gewollt?


Kleine Ergänzung:
http://stattaller.blogspot.com/2008/01/rechtsunkundige-polizisten.html
Gruß!
PS
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Der Konsum (!) von Betäubungsmitteln ist nirgendwo strafbar, jedenfalls nicht in Deutschland und auch nicht in den Niederlanden. Der Erwerb und Besitz aber schon, sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden (dort gilt nur auch im Strafrecht nicht das Legalitäts-, sondern Opportunitätsprinzip, so daß von der Verfolgung abgesehen wird). Daher ist der Erwerb und Besitz von Btm in den Niederlanden nach deutschem Recht durchaus strafbar, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB iVm mit § 29 BtMG …
Ansonsten sollte man die Ansprüche an die juristische Bildung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nicht zu hoch schrauben. Insbesondere Beamte der Schutzpolizei müssen Allrounder sein; vertiefte Kenntnisse strafrechtlicher Spezialprobleme kann man dort kaum erwarten.
Danke für den Hinweis auf die Lage in den Niederlanden. Ich ging tatsächlich davon aus, dass dort der Kauf in Cofeshops und der Besitz bis zu einer best. Menge nicht strafbar seien.
Ich würde aber an der Anwendung des § 7 II Nr. 1 StGB für Kauf und Besitz in Holland ablehnen, weil faktisch keine Strafandrohung existiert. Das auch faktische Umstände gerade in abs. II beachtet werden sieht man daran, dass auch das Fehlen von Strafgewalt bedacht ist. Dieses ist jedoch – sollte nicht ein Staat tatsächlich rechtlich auf sein (Straf)Gewaltmonopol verzichten – ein zumindest auch tatsächlicher Zustand.
i.Ü. werde ich meine Forderungen sicherlich nicht senken, weil Dummies eingestellt werden. Wenn die den Bürger belehren sollen, dann haben sie es auch richtig zu tun. In jeder Hinsicht. Ansonsten sollen sie den Justiziar ihrer Dienststelle anrufen und es den erledigen lassen. Eigentlich sollte es aber auch eher zeigen, dass man gerade den Aussagen von Polizisten nicht so oft glauben schenken sollte – obwohl diese in nahezu jeder Situation behaupten, sie wüßten genau was Sache ist.