Ihr Browser versucht gerade eine Seite aus dem sogenannten Internet auszudrucken. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk von Computern, das den Menschen ganz neue Möglichkeiten der Kommunikation bietet.

Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

Anfechtung einer Vollmacht

Donnerstag, 4. Dezember 2008 12:24

Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt über eine Willenserklärung des Bevollmächtigenden bzw. späteren Vertretenen. Damit ist die Erteilung einer Vollmacht auch grundsätzlich über eine Anfechtung i.S.d. §§ 119ff. BGB angreifbar.1 Soweit die Vollmacht noch nicht genutzt wurde, ist dies aber im Regelfall unnötig, da sie mit ex nunc-Wirkung widerrufen werden kann, § 168 S. 2, 3 BGB. Damit bleiben lediglich zwei Konstellationen über, in denen die Anfechtung einer Vollmacht überhaupt einen Sinn macht.

  • Bei einer unwiderruflichen Vollmacht
  • Bei einer bereits aktiv genutzten Vollmacht


I. Die Anfechtung einer unwiderruflichen Vollmacht bereitet dabei keine Probleme, die nicht auch bei anderen Anfechtungskonstellationen auftreten können. Anfechtungsgegner ist derjenige, gegenüber dem die Vollmacht erklärt worden ist; bei der Innenvollmacht also der Bevollmächtigte, bei der Außenvollmacht der Dritte.2

II. Ebenfalls nicht sonderlich problematisch ist die Situation, wenn eine bereits genutzte Außenvollmacht angegriffen werden soll. In diesem Fall ist Anfechtungsgegner gem. § 143 I, III 1 BGB der Erklärungsempfänger, also der Dritte, gegenüber dem die Vollmacht erklärt worden ist.3 Dieser erlangt in diesem Fall auch unmittelbar gegen den Vertretenen einen Anspruch aus § 122 BGB.

III. Problematischer wird es, wenn es sich um eine Innenvollmacht handelt, welche bereits genutzt worden ist. Durch eine Anfechtung der Vollmachtserteilung verlöre der Vertreter ex tunc seine Vertretungsmacht und stände dem Geschäftspartner als falsus procurator gegenüber. Die Folge wären Ansprüche des Geschäftspartners gegen den falsus procurator aus § 179 BGB und wiederrum Ansprüche des falsus procurator gegen den Vertretenen aus § 122 BGB. Damit aber befindet sich der Geschäftspartner im Insolvenzrisiko des vollmachtlosen Vertreters und dieser wäre dem Insolvenzrisiko des Vertretenen ausgeliefert.4

1) Ein Teil der Lehre vertritt auch, dass die Anfechtung einer bereits genutzten Vollmacht ausgeschlossen sei.5 Der Vertretene wolle mit der Anfechtung maßgeblich von den Folgen des abgeschlossenen Vertretergeschäfts befreien. Es sei jedoch unbillig ihm dies in einem breiteren Umfang zu ermöglichen, als wenn er das Geschäft selbst abgeschlossen hätte.6 Dies würde dem schutzwürdigen Interesse des Geschäftspartners zuwiderlaufen und ihn in Folge eines Fehlers, den er möglicherweise gar nicht erkennen kann, schlechter stellen.

Auch stelle dies einen Wertungswiderspruch zu den §§ 170ff. BGB dar. Deren Rechtsscheinwirkung, wie auch die der Anscheins- und Duldungsvollmacht seien nicht anfechtbar. Mit der Vollmachtserklärung aber habe der Vertretene eine größere Risikoquelle gesetzt. Es sei nicht verständlich, warum gerade in dieser Situation eine Anfechtung möglich sein solle.

Zudem seien lediglich die in § 166 BGB genannten Irrtumslagen für eine Anfechtung des Vertretergeschäfts zulässig, wonach Irrtümer des Vertretenen nicht zur Anfechtung berechtigen. Da die Anfechtung der Vollmacht letztlich das Vertretergeschäft beseitigen solle, der “Fehler” jedoch bei dem Vertretenen und nicht dem Vertreter liege, scheide eine Anfechtung aus.7

2) Dagegen vertritt die h.M., dass die Vollmachtserteilung ebenso wie andere Willenserklärungen anfechtbar ist.8 Das Risiko der Vollmachtslosigkeit des Vertreters trage schon von vornherein der Geschäftspartner, weshalb auch die Anfechtbarkeit keine Verschlechterung seiner Stellung mit sich bringen würde.9 Auch sei es keineswegs so, dass Rechtsscheinvollmachten nicht anfechtbar wären.10 Insofern könne sich auch der behauptete Widerspruch nicht ergeben. § 166 BGB schließlich regele nur Fehler in der Vertretererklärung, nicht aber in Hinsicht auf die Vollmachtserteilung.11

3) Etwas einschränkend, die Anfechtbarkeit aber grundsätzlich annehmend, stellt Petersen12 darauf ab, ob sich der Fehler im Vertretergeschäft wiederspiegelt. Nur in diesem Fall – und in bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung – sieht er die Anfechtbarkeit für gegeben.

4) Der herrschenden Meinung kann meines Erachtens nach guten Gewissens gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Geschäftspartner gegenüber einer Anfechtung der Vollmacht stärker geschützt werden müsse, als wenn er auf die bloße Vollmachtsbehauptung des Vertreters vertraut. Auch die behauptete Ausschlusswirkung von beachtlichen Irrtümern im Vertretergeschäft aus § 166 BGB kann hier nicht durchschlagen, da eben nicht das Vertretergeschäft, sondern die Vollmacht angefochten wird. Es widerspricht aber der Abstraktheit der Vollmacht, wenn man die Regelungen für das Vertretergeschäft auf die Vollmachtserteilung ausdehen würde. Ebenso kann man mE guten Gewissens vertreten, dass auch Rechtsscheinvollmachten in analoger Anwendung der §§ 119ff. anfechtbar sind. Die “vermittelnde Ansicht” von Petersen führt meiner Ansicht ebenso dazu, dass die Trennung von Vollmachtserteilung und Vertretergeschäft unnötig durchbrochen wird.

IV. Mit der grundsätzlichen Annahme der Anfechtung treten aber weitere Probleme auf. Zum einen wird um den richtigen Anfechtungsgegner gestritten. Zum anderen stellt sich die Frage, in wie weit dem Gechäftspartner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertretenen zustehen.

1) Anfechtungsgegner ist gem. § 143 III BGB der Erklärungsempfänger und damit bei einer Innenvollmacht eigentlich der Vertreter. Es ist jedoch mehr als fraglich, ob es in dieser Konstellation ausreichend sein kann, lediglich gegenüber dem Vertreter anzufechten. Zwar treffen ihn mittelbar auch Folgen der Anfechtung, insb. die Folgen des § 179 BGB. Viel direkter treffen die Folgen jedoch den Geschäftspartner, da dieser ohne Kenntnis der Anfechtung weiterhin von einem wirksamen Geschäft ausgehen muss.

So wird teilweise vertreten, dass die Anfechtung einer Vollmacht sowohl gegenüber dem Vertreter wie auch gegenüber dem Geschäftspartner zu erfolgen habe.13 Damit ist jedoch keineswegs gemeint, dass die Anfechtung nur dann wirksam sei, wenn sie gegenüber beiden erfolge. Vielmehr stellt Petersen die Wirksamkeit nur unter die Bedingung, dass gegenüber dem Vertreter angefochten wurde. Die “Anfechtungserklärung” gegenüber dem Geschäftspartner sorge sei lediglich Ausdruck der vertraglichen Schutzpflichten des Vertretenen.14 Ein Verstoß gegen diese Pflicht habe im Zweifel einen Anspruch aus c.i.c. bzw. aus Vertragsverletzung zur Folge.15

Dagegen vertreten Larenz/Wolf ((Larenz/Wolf, BGB AT, § 47 Rn. 36.)), dass eine solche Doppelerklärung den Vertretenen zu stark belasten würde. Eine Erklärung gegenüber dem Vertreter würde ausreichend sein16, da der Geschäftspartner durch Schadensersatzansprüche ausreichend geschützt sei.

Medicus17 vertritt letztlich die Ansicht, dass die Vollmacht nur gegenüber dem Dritten angefochten werden muss. Dadurch erhalte der Dritte auch einen Anspruch aus § 122 BGB und sei damit hinreichend geschützt.

Soweit die Anfechtung zur Wirksamkeit der Erklärung gegenüber zwei Personen bedürfen soll, stellt dies tatsächlich eine zu weitgehende Forderung an den Vertretenen dar. Eine bloße Informationspflicht diesem gegenüber scheint aber angebracht und auch nicht zu belastend, dürfte dann aber weniger im Punkt “Anfechtungsgegner” zu diskutieren sein, sondern eher bei Schadensersatzansprüchen des Dritten als Pflichtverletzung auftauchen. Die Anfechtung ausschließlich gegenüber dem Dritten durchbricht mE bereits wieder die Trennung von Vollmacht und Vertretergeschäft und stellt zudem eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vertreter dar. Dieser muss ohne ihm zugegangene Erklärung weiterhin auf den Bestand der Vollmacht vertrauen können.

2) Letztlich bleibt noch die Frage übrig, wie weitgehend dem Dritten ein Schutz durch Schadensersatzansprüche zugebilligt werden sollte. Nach der reinen wortgetreuen Anwendung der §§ 164ff. BGB stehen ihm lediglich Ansprüche aus § 179 BGB gegenüber dem falsus procurator zu. War dieser zudem gutgläubig bzgl. seiner Vollmacht oder gar minderjährig, so sind die Ansprüche des Dritten stark limitiert. Auch trägt der Dritte dann das Insolvenzrisiko des Vertreters.

Aus diesem Grund wird überwiegend vertreten, dass der Dritte einen direkten Anspruch gegen den Vertretenen haben solle. Medicus18 leitet dies bereits unmittelbar aus § 122 BGB, da seiner Ansicht nach auch der Dritte Anfechtungsgegner sei. Zum gleichen Ergebnis kommt auch Petersen19, wenngleich er die Anfechtungserklärung gegenüber dem Dritten wohl nicht als ganz so wichtig einstuft. Larenz / Wolf20 vertreten, dass § 122 BGB jeden schützen “wolle”, der auf den Bestand der Erklärung vertrauen durfte.

Schwarze21 will eine analoge Haftung nach § 122 BGB zulassen, da der Vollmachtsgeber durch die Vollmacht einen Rechtsschein gesetzt habe, der noch intensiver sei, als die Vertrauenshaftung aus § 311 III BGB. Petersen spricht noch die Möglichkeit an, den Dritten auf § 179 BGB zu beschränken, da er dadurch auch den Anspruch aus § 122 BGB des Vertreters pfänden könne, verneint dies aber letztlich.

Ich tendiere ganz stark zu der von Schwarze vertretenen Auffassung. Im Ergebnis gleich ist dabei mE auch Larenz/Wolf. Der Anspruch aus § 122 BGB analog gegen den Vollmachtsgeber tritt dann neben den Anspruch aus § 179 BGB gegen den Vertreter.


  1. Palm / Erman, § 167 Rn. 24.()
  2. Larenz/Wolf, BGB AT, § 47 Rn. 33.()
  3. Schwarze, JZ 2004, 588 [589]; Petersen, AcP 201(2001), 375. ()
  4. vgl. Medicus, BR, Rn. 96.()
  5. Palm / Erman, § 167 Rn. 27; Brox, JA 1980, 449; Eujen/Frank, JZ 1973, 232.()
  6. Brox, JA 1980, 449 [450].()
  7. Prölss, JuS 1985, 577 [582f.].()
  8. Schwarze, JZ 2004, 588; Medicus, BR, Rn. 96; Larenz/Wolf, BGB AT, § 47 Rn. 35; einschränkend: Petersen, AcP 201 (2001), 375.()
  9. Schwarze, JZ 2004, 588 [590].()
  10. Kindl, Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung, S. 39; Prölss, JuS 1985, 577 [582] Fn. 59.()
  11. Schwarze, JZ 2004, 588 [591].()
  12. Petersen, AcP 201 (2001), 375.()
  13. Petersen, AcP 201 (2001), 375 [385].()
  14. S. 387.()
  15. so auch: Schwarze, JZ 2004, 588 [594].()
  16. vgl. Schilken / Staudinger, § 167 Rn. 79.()
  17. Medicus, BR, Rn. 96.()
  18. Medicus, BR, Rn. 96.()
  19. Petersen, AcP 201 (2001), 375 [388].()
  20. Larenz/Wolf, BGB AT, § 47 Rn. 36.()
  21. Schwarze, JZ 2004, 588 [594f.].()

Autor: Malte S.
Thema: Juristisches, Pseudowissenschaftliches
Trackback: Trackback-URL

Kommentar abgeben