Hemmer Unterlagen
Samstag, 28. Februar 2009 21:52
Auch wenn nahezu jeder Zweite über sie lästert, sind Skripten im Allgemeinen und die von Hemmer im Speziellen doch ganz praktisch, wenn man sich einen Überblick verschaffen will. Als ehemaliger Hemmer-Hörer hab ich natürlich auch ein paar dieser Skripten (und Karteikarten) zu Hause stehen. Einige andere lese ich im Seminar. Und immer wieder bekomme ich dieses Gefühl, dass ich gerne meinen Kopf auf den Tisch schlagen würde.
Sicher können gerade bei der Menge an Werken Fehler auftauchen. Fehlerhafte Verweise kommen nahezu in jedem Werk vor. Aber die Fehler, die sich in den Skripten finden, deuten schon darauf hin, dass da eindeutig am Korrekturlesen gespart wurde – leider mit inhaltlichen Auswirkungen. Angefangen habe ich diese kurze “Liste” schon vor einiger Zeit, als ich auf einige Fehler und Merkwürdigkeiten bei den Hemmer-Shorties “Sachenrecht / Familienrecht / Erbrecht” gestoßen bin. Es sind auch bei weitem nicht alle redaktionellen und inhaltlichen Fehler aufgenommen. Insbesondere nicht gelöschte Satzfragmente habe ich gar nicht beachtet.
Angefangen hat es mit dem Begriff der “antezipierten Willenserklärung”. Ich kenne da eigentlich nur die “antizipierte Willenserklärung” und auch der Duden kennt nur “antizipiert”. Wenngleich kein Merkmal für eine wissenschaftliche Analyse zeigt auch der Google-Vergleich, dass “antezipiert” offenbar nicht so wirklich Anklang findet. An der Verwendung der antezipierten Willenserklärung haben sich aber offenbar schon andere gestört: Lieb, JZ 1972, 751 und Saum, MDR 1984, 372 (Danke an Finbar für die Quellen).
Auf einer Karteikarte von 2006 noch einen Verweis auf den Anspruch auf Herausgabe des Surrogats gem. § 281 BGB zu finden,1 ist dann doch schon etwas härter. Immerhin ist dieser Anspruch seit 2002 in § 285 BGB geregelt.
Auf der Familienrechtskarte Nr. 22 zur Abstammung wird bei Cousins vollkommen richtig die Anzahl der vermittelnden Geburten mit 4 angegeben, weil die “eigene Geburt nicht mitgezählt wird“. Sicherlich nur ein redaktionelles Versehen. Eigentlich wird nämlich die (eigene) Geburt des vermittelnden, gemeinsamen Aszendenten (Hier: Großelternteil) nicht mitgerechnet.
Das waren die Fehler, die mir unmittelbar ins Auge gesprungen sind. Könnte sich um eine Ausnahme handeln, wenn sich nicht auch in den Skripten selbst einiges an Fehlern anfinden würde. So wird im Skript “Schuldrecht I” auf eine regelmäßige Verjährung von 30 Jahren gem. § 195 BGB verwiesen.3 Merkst selbst, ne?
Ein weiterer Nachweis für fehlende Überarbeitung findet sich im Strafrecht BT I Skript.4 Da steht doch tatsächlich:
“Da die Prostitution nach immer noch h.M. gegen die guten Sitten verstößt, ist der Anspruch der Dirne jedoch nach § 138 I BGB nichtig.”
War da nicht doch noch etwas mit dem Prostitutionsgesetz? Und war das nicht schon etwas länger her? Wenn man schon einen Fall in diesem Bereich als Beispiel bringt, dann sollte die Argumentation schon stimmen und nicht von einer eindeutig überholten Rechtslage ausgehen.
Auch ins Skript Schuldrecht AT haben sich offenbar Fehler eingeschlichen. Diesmal sogar einer, der tatsächlich zu einem “falschen” Verständnis beitragen kann. So wird zuerst das absolute Fixgeschäft kurz erklärt, um dann zum relativen Fixgeschäft auszuführen:
Das Geschäft steht und fällt mir der rechtzeitigen Leistung. Hier ist das Unmöglichkeitsrecht nicht anwendbar; [..]5
So ganz falsch ist das sicherlich nicht, setzt doch schon die Annahme eines relativen Fixgeschäfts voraus, dass das Geschäft mit der Leistung “stehen und fallen” soll. Allerdings gilt dies ebenso für das absolute Fixgeschäft, bei dem letztlich nicht nur ein besonderes Interesse an der termingerechten Erfüllung vorliegen muss (”stehen und fallen”), sondern sogar eine Erfüllung danach schlichtweg nicht mehr in Frage kommen kann6. Lernt man aber die “stehen und fallen”-Abrede als Merkmal des relativen Fixgeschäfts, kann man schnell übersehen, dass ebenso ein absolutes Fixgeschäft vorliegen kann.
Sicherlich alles kein Beinbruch und wer mit Skripten gut lernen kann, wird nicht deshalb durchs Examen fliegen oder an seinen Fähigkeiten zweifeln müssen. Aber lustig ist es schon, wenn man mal erlebt hat, wie sehr die Repetitoren sich über den kleinsten Fehler bei ihren Konkurrenten – und Hörern – lustig machen. Ich bin ja glatt am Überlegen, mich noch mal als Zweithörer reinzusetzen und auf die entsprechenden Fragen zu warten…
