Redaktionsfehler?

Die Befugnis zur Datenerhebung in den §§ 177ff. LVwG SH ist für die policey-  und Ordnungsbehörden eine unabdingbare Voraussetzungen, um die in von ihnen geforderte Gefährder Gefahrenabwehr zu betreiben. So sind mir viele Maßnahmen in diesem Bereich  schon als Schüler selbstverständlich vorgekommen – kurze Prüfung der Personalien, woher man denn gerade kommt usw. Aber selbstverständlich bedarf auch eine solche Maßnahme einer gesetzlichen Legitimation. § 179 II LVwG SH legitimiert die Datenerhebung bei bevorstehenden (angeblich) schweren Straftaten.

(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß ein

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über
a)
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
b)
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
c)
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

Nun, irgendwie kommt es mir so vor, als wenn im Falle von Nr. 1 schlicht und ergreifend gar keine Legitimationsgrundlage existiert. Die polizeipflichtigen bzw. datenschutzrechtlich betroffenen Personen sind nach diesem Aufbau nämlich nur unter Nr. 2 a)-c) benannt. Nimmt man den Wortlaut tatsächlich als Grenze der Auslegung, würde wohl bei einer auf dem Alten Markt aufgestellten A-Bombe die Auskunftspflicht der Verantwortlichen nicht existieren.

Nebenbei bemerkt: Wenn ein Vergehen täterschaftlich organisiert ist, setzt das mehrere Personen voraus oder kann und darf auch der Einzeltäter seine Tat organisieren und damit polizeipflichtig i.S.d. § 179 II LVwG SH werden?

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