Checks & Balances II
Herr Schäuble, der sich u.a. der Titel Bundesminister des Inneren und Dr. jur. rühmen darf, zeigt wieder einmal, warum wir in Deutschland stärkere Kontrollen von Adminstrative und Legislative benötigen. In einem Streitgespräch mit Winfried Hassemer in der heutigen FAZ erklärte er:
Ich habe zum Beispiel Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten man welches Instrument gesetzlich vorsehen kann oder nicht. [..] Es ist doch Sache des Gesetzgebers, zu sagen: Für diese Straftat kann ich dieses Instrument einsetzen – und für jene nicht.
Recht hat er, der promovierte Jurist. Nur verstanden hat er es wohl nicht. Der Gesetzgeber entscheidet darüber, welche Instrumentarien staatlichen Handelns er zulassen will. Das ist eine seiner ureigensten Aufgeben. Aber dabei darf er dennoch nicht gegen unsere mehr als löchrige Verfassung verstoßen. Er hat damit – anders als es Herr Schäuble hier wohl darstellen will – eben keine Narrenfreiheit bei der Wahl seiner Mittel, sondern ist auf das Verfassungsmäßige beschränkt. Und genau die Einhaltung dieser Grenze wird von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts geprüft und in den letzten Jahren leider zwangsweise immer häufiger angemahnt. Es zeigt damit nur eines: die Grenzen der gesetzgeberischen Kompetenzen.
Wenn nun ein Verfassungsorgan bezweifelt, ob das Bundesverfassungsgericht dies überhaupt dürfe, so hat es offenbar nicht verstanden oder nicht verstehen wollen, dass eine Kontrolle jeder einzelnen Staatsgewalt durch andere staatliche Elemente erforderlich ist, um eine Demokratie zu wahren. Würde der Gesetzgeber aus quasi naturgesetzlichen Gründen niemals gegen Verfassungsrecht verstoßen können, so wäre eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Entscheidung nicht erforderlich. Leider zeigt der Gesetzgeber sehr immer deutlicher, dass er nicht Willens ist, sich mit den verfassungsrechtlichen Schranken seiner Kompetenz zu beschäftigen.
Noch eines ist interessant an Herrn Schäubles Äußerung. Er ist zwar auch Abgeordneter des Deutschen Bundestages, primär jedoch Bundesminister des Inneren. Ich halte schon immer die in Deutschland äußerst enge Verbindung von Administrative und Legislative für sehr bedenklich, weil der Gesetzgeber, das Parlament, so zu einem willfährigen Helfer administrativer Entscheidungen verkommen kann. Nimmt man zudem den starken und auch gesetzlich geschützten Fraktionszwang hinzu, so bestehen für Abgeordnete i.d.R. Entscheidungszwänge die gar nicht auf inhaltlichen Erwägungen beruhen, sondern auf einer Entscheidung anderer Personen. Will er Schäuble nun aber behaupten, das Verfassungsgericht habe unter Umständen keine Kompetenz zu einer Kontrolle der gesetzgeberischen Entscheidung, so stellt er damit auch die letzte noch mögliche Kontrolle der Verbindung von Administrative und Legislative in Frage.
Interessant ist auch seine Auffasung zum Grundrechtsschutz im Kernbereich der Grundrechte. Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht eine richterliche Kontrolle für Eingriffe verlangt, um einen Kernbereichsschutz zu gewährleisten, und hat damit sicherlich recht. Soweit eine Maßnahme den Kernbereich berüht, so werde sie auch nicht durchgeführt. Eine Maßnahme – ob legislativ oder exekutiv – hat jedoch per se den Kernbereich der Grundrechte zu wahren, Art. 19 II GG. Das Grundgesetz schützt aber nicht nur den Kernbereich der Grundrechte, sondern auch außerhalb des Kernbereichs. Selbst wenn der Kernbereich nicht betroffen ist, so bedeutet dies bei Weitem noch nicht, dass die Maßnahme auch rechtmäßig ist; vielmehr muss sie sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Und schon dieser beschränkt den Gesetzgeber in seiner Handlungsfreiheit, wenn er das auch gerne ignorieren würde.