Das Ansehen der Presse
Freitag, 6. März 2009 20:10
Der Presserat hat gegenüber der PC-Welt wegen eines Artikels mit dem Titel “Verbotene Hackertools: Die 15 illegalsten Programme” eine Rüge ausgesprochen. Zur Begründung führt der Presserat aus:
Ziffer 1 des Pressekodex verletzt sah der Beschwerdeausschuss durch eine Berichterstattung der Zeitschrift PC-WELT. Diese hatte über die „15 illegalsten Hacker-Tools“ berichtet und deren Funktionsweise ausführlich dargestellt. Eine solche Berichterstattung über nicht legale Programme entspricht nicht den journalistischen Grundsätzen. Das Ansehen der Presse gerät in Gefahr, wenn eine Zeitschrift „Gebrauchsanweisungen“ für verbotene Software gibt. Ziffer 1 besagt:
Ziffer 1 des Kodex’ lautet:
Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Ohne die genaue Begründung zu haben, ist es natürlich schwer nachzuvollziehen, was den Presserat maßgeblich erwogen hat, eine Rüge auszusprechen. Man wird sich hier wohl auf die kurze Verlautbarung stützen müssen. Ich gehe mal davon aus, dass es sich tatsächlich um Gebrauchsanweisungen gehandelt hat. Aber dennoch frage ich mich doch, wie eine solche Gebrauchsanweisung “das Ansehen der Presse” gefährden kann – oder viel eher: das Ansehen bei wem?
Freie Presse gehört zu den Fundamenten einer freien Gesellschaft (und angeblich auch einer Demokratie). Sie soll und muss auch Grenzen überschreiten dürfen. Aber eine solche Grenze sehe ich hier nichtmals erreicht – denn die Gebrauchsanleitung nützt rein gar nichts, wenn das Tool nicht verfügbar ist. Die Funktionsweise der Tools kann – hier wäre ein Einblick in den Beschluss des Presserats hilfreich – auch gerade dazu beitragen, dass sich die Bevölkerung über die Risiken im “digitalen Zeitalter” bewußt wird.
Selbst wenn es sich aber um einen Beitrag zur Förderung der Nutzung dieser Tools gehandelt hat, sehe ich noch immer keinen Ansehensverlust der Presse bei der Bevölkerung. Schon alleine deshalb nicht, weil das Verbot von “Hackertools” ziemlich umstritten ist. Und Wahrhaftigkeit hat ja auch einen Bezug zur Wahrheit – soweit der Beitrag also nicht voll von Lügen war, muss man sich doch fragen, wie ein wahrheitsgetreuer Bericht gegen das Gebot der Wahrhaftigkeit verstoßen kann. Lediglich bei den Ewiggestrigen der Politik mag ein solcher Bericht tatsächlich das Ansehen verletzen können – wollen diese doch offenbar, dass die Bevölkerung sich maßgeblich gar nicht mit Möglichkeiten befasst, die sie (die Politik) selber nicht versteht.

Freitag, 6. März 2009 23:48
öhm.. und? Es ist ja nicht gerade so als wäre dieser Papiertieger “Presserat” irgendwie mit Mitteln ausgestattet um das ganze irgendwie zu untermauern. Springer bekommt permanent irgendwelche Rügen (wenn auch bei weitem nicht so viele wie es sein sollten, das Stichwort “Gewöhnung” lässt grüßen) ohne dass irgendeine davon jemals Konsequenzen mit sich gezogen hätte.
Samstag, 7. März 2009 1:38
@ Herr Dr. Tod,
das sind doch zwei verschiedene Sachen, auf Rügen des Presserates kann man sich natürlich ein Ei pellen, so man denn will.
Nichtsdestotrotz sind die Rügen an der BLÖD meistens gut begründet, diese hier aber weckt doch einige Zweifel.
Die Presse soll wahrheitsgemäß das Volk informieren, dazu gehören nun mal aber auch Informationen über verbotene Sachen.
Im Lexikon steht auch wie man Gift mischen kann und das E605 nicht mehr zugelassen ist.
PS: Das wollte ich schonmal fragen, ist der „Dr“ eigentlich echt? Weil wegen 132a. Ich wollts bloß nur mal erwähnt haben.
Samstag, 7. März 2009 10:09
Der Presserat hat auch gegenüber der BILD schon die eine oder andere merkwürdige Entscheidung getroffen, die ich beim besten Willen nicht nachvollziehen konnte. Allerdings ist bei der BILD die Trefferquote wohl höher.
Ich frage mich ja auch gerade, ob ein Bericht mit “Bedienungsanleitungen” für verbotene Hackertools wettbewerbsrechtlich relevant wäre.
@Corax: 132a wäre selbst dann wohl egal, wenn er keinen Dr. hätte – Pseudonyme sind ja zulässig.
Samstag, 7. März 2009 10:13
Nein, der “Dr.” ist nicht echt. Es handelt sich halt nur um einen Nickname wie er im Internet üblich ist. Ich gehe aber mal davon aus dass kaum jemand glauben wird dass das mein echter Name ist und halte die Angelegenheit damit für “ehrlicher” als wenn ich mich Dipl. Inf. Herbert Meyer nennen würde.
Real- und Nicknames sind aber eh sone Sache
Samstag, 7. März 2009 18:10
@ Malte S.
Heise/Slysoft?
Nicht Wettbewerb sondern Strafrecht Verlinkung von Bombenbauanleitungen
Das mit den Pseudonymen als Ausnahme von 132a versteh ich nicht, wo ist das geregelt?
Bei Dr. Mickey Maus oder Dr. Onkel Donald versteht sich das von selbst, aber könnte jemand nicht argumentieren „Azrael Tod“ ist das Pseudonym und der „Dr.“ ein unberechtigt geführter Titel?
Anders: „ballmann“ könnte sich doch auch “RiAG Ballmann” nennen könnte ich mich denn „RiAG Corax” nennen? Und darunter wie bislang lustig im beckblog kommentieren und diskutieren?
Ich hab da leichte Zeifel.
@ Dr. Azrael Tod,
ich hab mich ganz am Anfang mit Klarnamen bei einer mailingliste angemeldet und einige Wochen später war die Kacke am Dampfen weil mich ein Spinner mit “Arschf***ker Vorname Nachname” anredete und gugel natürlich alles speichert und weltweit zugänglich macht.
Seit dem werde ich nirgends mehr im Netz meinen Namen nennen.
MfG
Samstag, 7. März 2009 21:24
Bei der Verwendung eines Pseudonyms sehe ich da i.d.R. keine Geeignetheit zur Täuschung. Ein populäres Beispiel dürfte Dr. Motte sein, der meines Wissens nach auch keinen echten Dr. hat. Aber wie immer bei juristischen Fragen: vertreten läßt sich so gut wie alles.
Ein Heise/Slysoft-Vergleich passt nicht so ganz, weil die Zeitschrift die Tools nicht im Sinne des § 202c StGB verfügbar gemacht oder verbreitet hat. Die Anleitung zur Benutzung ist vom Tatbestand des § 202c StGB nicht erfasst. Anders verhält es sich (leider) bei Burk.