Heute Nacht wurde bei dem Domaininhaber von wikileaks.de eine Hausdurchsuchung durchgeführt (PM). Einmal davon abgesehen, dass “Gefahr im Verzug” hier schon wirklich schwer zu begründen wird, dürfte die Durchsuchung auch insgesamt sinnfrei gewesen sein – alles weitere steht auch in der PM von Wikileaks.
Ein Zusammenhang mit der Durchsuchung bei einem Blogbetreiber, der über Eck auf die dänische Sperrliste bei Wikileaks verlinkt hatte, drängt sich wohl auf.


Man greift sich halt denjenigen, an den man schneller rankommt – ähnlich wie bei den einstweiligen Verfügungen gegen Wikimedia e. V. wegen Inhalten, die unter de.wikipedia.org gehostet waren. Aber wenn der Staat diese wenig überzeugende “Abkürzung” nimmt, ist es natürlich noch deutlich problematischer als bei einer Partei im Zivilprozess.
Selbst wenn man eine “Verbreitung von KiPo” durch das Bereitstellen der Liste auf wikileaks.de annehmen will – darüber kann vortrefflich gestritten werden -, sind doch die restlichen Umstände mehr als fragwürdig.
Zum einen “Gefahr im Verzug”: Laut Heise hatte die StA Dresden eine richterliche Anordnung für eine Dresdener Wohnung, um dann “überraschend” festzustellen, dass der Geschädigte auch in Jena wohnt. Es bleibt abzuwarten, ob das tatsächlich so zutrifft.
Noch ein zweiter Grund gegen “Gefahr im Verzug” ist, dass es bereits vor geraumer Zeit eine Durchsuchung bei einem Blogbetreiber wegen einer (indirekten) Verlinkung auf die dänische Sperrliste gegeben hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war das Vorhandensein dieser Liste aber bekannt. Gefahr im Verzug liegt im Rahmen der StPO dann vor, wenn durch das Abwarten auf eine richterliche Entscheidung der Ermittlungserfolg beeinträchtigt werden könnte – hier waren aber sowohl die dänische wie auch die australische Sperrliste schon länger online (und auch bekannt). Die Ermittlungsbehörden dürfen nicht schlicht durch Abwarten eine Gefahr im Verzug begründen.
Auch gefahrenabwehrrechtlich dürfte das doch wohl kaum anders sein. Auch wenn das Protokoll eine reine strafverfolgende Durchsuchung behauptet, zeigt die Meldung der StA (Update bei Heise) doch, dass es zumindest auch um die Aufhebung eines als rechtswidrig behaupteten Zustandes ging.
“Auffinden von Beweismitteln”: Theoretisch möglich, bei einem Websystem aber eher unwahrscheinlich. Kommt aber wohl auf den konkreten Tatvorwurf an – der ja noch nicht so ganz bekannt ist.
Für eine gefahrenabwehrrechtliche Durchsuchung ist hingegen schon deshalb kein Platz, weil die Durchsuchung nicht im Ansatz geeignet war, den vorgeblich rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Ich bin auf die weitere Entwicklung gespannt (und lese deshalb sogar mal twitter).