Juristisches Grundwissen der Polizei, Vol. II
Schon unmittelbar nach dem Amoklauf (hat jemand ein weniger plakatives und nüchterneres Wort?) war klar, dass die leidige Debatte um ein Verbot oder eine Reglementierung der sog. “Killerspiele” erneut entfacht werden würde. Auch wenn es pietätlos sein mag: Bitte liebe Menschen mit Amoktendenzen, installiert vorher doch irgendeine Teletubbi-Software und ladet alle Clips unserer Bundespolitiker runter. Nur um mal zu zeigen wie unsinnig die Diskussion an sich ist.
Die Diskussion über die Hintergründe einer solchen Tat ist hingegen natürlich erforderlich und dabei ist auch ein Blick auf die Hobbys und Gewohnheiten der Täter nötig. Der Populismus, der jetzt wieder aufflammt, ist hingegen vollkommen fehl am Platz. Die sog. “Killerspiele” auch nur annähernd als Auslöser anzusehen, ist bei einer so geringen (und dennoch zu hohen) Menge an Fällen schon statistisch betrachtet Unsinn. Naturwissenschaftlich läßt sich sich auch nichts beweisen.
Und dann kommt der BDK und stellt nichtmals mehr die Frage nach einem Beweis. Er fragt in einer Pressemitteilung dann nur noch:
Sind Ego–Shooter für die Entwicklung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unverzichtbar?
Natürlich sind sie das nicht. Genau so wenig übrigens, wie der BDK oder DSDS. Aber die Frage offenbart leider mal wieder das gehörig falsche Grundwissen der Polizei über unsere Rechtsordnung. Sie impliziert nämlich, dass lediglich die Unverzichtbarkeit eines Gutes die Grenze für ein Verbot darstellen könne. Das ist nicht nur falsch, sondern zeigt auch, wie wenig die Polizei mit und mit ihr der BDK unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung verstanden haben.
Eine weitere Frage des BDK kann man dagegen viel einfacher beantworten.
Was kann die Polizei im Word Wide Web?
Wohl nicht sehr viel: Internetwache ohne Internet.
[...] Bund Deutscher Kriminalbeamter scheint seine merkwürdigen Gesellschaftansichten – verbieten könne man alles, was nicht zwingend für die FDGO sei – noch einen Schritt erweitert [...]