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Geeignetheit und Netzsperren

Montag, 25. Mai 2009 14:09

Aufregung und Diskussion um die Netzsperren sind mittlerweile schon wieder ein wenig zurück gegangen. Die ePetition gegen das aktuelle Vorhaben der Bundesregierung verzeichnet mittlerweile knapp 95.000 Teilnehmer, die Urheberrechtsindustrie plärrt schon nach einem Einsatz in ihrem Interesse und einige Gutmenschen der SPD wollen wohl auch schon die noch vor kurzer Zeit völlig sanktionsfreie Jugendpornographie sperren lassen. An Kritikern mangelt es dem Vorhaben der Bundesregierung sicherlich nicht, wenngleich sie weitere Gutmenschengruppierungen um sich gesammelt hat, die sogar völlig unrepräsentative aber dafür gut klingende Studien in Auftrag geben.

Immer mal wieder liest man – meiner Ansicht nach leider – von den Kritikern, dass die Sperren schon nicht geeignet seien und aus diesem Grund einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht standhalten könnten. Im juristischen Gebrauch bedeutet Geeignetheit einer Maßnahme jedoch lediglich, dass diese das angestrebte (legitime) Ziel zumindest fördern muss.

Ohne das legitime Ziel bestimmt zu haben, kann über die Geeignetheit daher auch keine Aussage getroffen werden. Auch wenn gerade die Befürworter der Sperren gerne die sog. “Zufallsbesucher” als “Argument” für die Netzsperren anführen, dürfte sich das Ziel der Maßnahme nicht darin erschöpfen, diese Gruppe von dem Zugriff abzuhalten. Vielmehr wird als Ziel der Netzsperre wohl die allgemeine Verhinderung und Verfolgung von Straftaten nach § 184b StGB mittels elektronischer Medien angesehen werden müssen.

Der Einwand, dass diese Netzsperren in der Form der DNS-Sperre / -Umleitung leicht umgangen werden können, trägt meines Erachtens nach schon aus zwei Gründen nicht, um die Geeignetheit abzustreiten. Vollkommen unnütz dürfte sie zwar wirklich gegenüber denjenigen sein, die mit dem Ziel des Auffindens von Kinderpornographie die Domain aufrufen. Diese dürften idR nicht vor dem vergleichsweise geringen Aufwand zurückschrecken, den das Umgehen der Sperre erfordert.

Hingegen bleibt man am Argument der sog. “Zufallsbesucher” hängen. Schon deren Existenz wird ja weitgehend bestritten, was ich zwar in der Absolutheit nicht, grundsätzlich aber auch tue. In knapp 16 Jahren Internetnutzung ist mir meiner Erinnerung nach kein einziges kinderpornographisches Bild oder Video untergekommen. Obwohl ich durchaus glaube, dass man theoretisch auch zufällig über einzelne Bilder und Videos stolpern kann, was dann aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit problematisch wäre. Selbst wenn es diese “Zufallsbesucher” nicht gibt, steht dem Gesetzgeber aber (in diesem Fall: leider) ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Er ist nicht gezwungen, empirische Beweise für seine Einschätzung vorzulegen. Ich wage zu behaupten, dass sich die These über die “Zufallsbesucher” noch im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums bewegt. Von dieser Einschätzung ausgehend wird aber die Verbreitung von kinderpornographischem Material zumindest eingeschränkt, was im Prüfungspunkt der Geeignetheit ausreichend ist.

Weiterhin bietet der aktuelle Entwurf meines Erachtens nach eine weitere Möglichkeit. So soll auch die Sperre von bloß vermittelnden bzw. weiterleitenden Seiten möglich sein. Als technischer Laie sehe ich auch offene DNS-Server als weiterleitende Stelle an, sollte das völlig unvertretbar sein, würde ich mich über eine kurze Erklärung freuen. Können aber die freien DNS-Server gesperrt werden, dann kann die DNS-Sperre zumindest nicht mehr so einfach umgangen werden; man benötigt dann idR die IP des Angebots. Die gebotene, restriktive Auslegung der Norm läßt eine solche Anwendung meiner Ansicht nach zwar nicht zu, aber der Gesetzgeber und die Exekutive haben ja in den letzten Jahren oft genug bewiesen, dass sie weite Auslegungen und unbestimmte Normen bevorzugt. Und völlig von der Hand zu weisen ist diese Auslegung meines Erachtens leider nicht.

Es stehen allerdings bedeutend mildere und zugleich effektivere Maßnahmen zur Verfügung, um das gleiche Ziel zu erreichen. Auch die Verhältnismäßigkeit dürfte sich als Stolperstein erweisen, obwohl ich bei beidem auch recht problemlos Argumente für die Verfassungsmäßigkeit finde. Das Gesetz selbst ist meines Erachtens nach weit weniger problematisch als die Entwicklung die es einläutet.

Leider setzen sich die verfassungsrechtliche Wissenschaft und das Bundesverfassungsgericht weitgehend nur mit jeweils einzelnen Maßnahmen auseinander, ohne dabei die Gesamtheit der Eingriffsbefugnisse einzubeziehen. Aufgrund dessen kann der Gesetzgeber immer weiter ausbauen und wird nie wirklich aufgehalten, nur verlangsamt. Um es in anderen Worten auszudrücken: Wenn sich die Entwicklung nicht fortsetzen soll, dann darf sich das Volk nicht zu sehr auf das Bundesverfassungsgericht verlassen, sondern sollte mehr von seinen verfassungsrechtlich verbürgten Rechten Gebrauch machen – in welcher Form auch immer.

Autor: Malte S.
Thema: Juristisches, Politik
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