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Namentlich

Dienstag, 27. Oktober 2009 14:34

§ 35 Abs. 1 StGB lautet:

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

Wenn ich mir den Satz und die Verwendung von “namentlich” anschaue, dann ergibt sich für mich nur eine richtige Interpretation.

Satz 1 soll nicht gelten, wenn des dem Täter nach den namentlich benannten Umständen, nämlich der Selbstverursachung oder aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses, zugemutet werden kann, die Gefahr hinzunehmen.

Diese Lesart weicht nun aber von allem ab, was die absolut herrschende Meinung hier lesen will.1 Diese will gerade aus der Verwendung von “namentlich” herauslesen, dass es sich um Regelbeispiele oder Maßstabsangaben für die Zumutbarkeit handele.

“namentlich” meint aber nicht “insbesondere” oder “zum Beispiel”, sondern vielmehr “mit Namen benannt”. Dabei findet eben eine Konkretisierung auf das namentlich benannte statt und nicht ein Verweis auf Vergleichsgruppen. Der Name ist zumindest noch das maßgebliche Individualisierungsmerkmal eines jeden Menschen, vielfach auch von Tieren und Objekten. Er wird sogar in mehrfacher Weise vom Recht geschützt.2 Dies gerade weil er individualisierend und konkretisierende Wirkung hat.

Die Benennung von Regelbeispielen ist hingegegen eben nicht individualisierend, sondern lediglich vergleichend. Als Zivilrechtler könnte man das Regelbeispiel wohl am ehesten mit der Bestimmung von Gattungsmerkmalen vergleichen. Es werden vergleichbare Charakteristika aufgezeigt.

Aber wie zum Teufel kommt man auf die Idee aus der Verwendung von  “namentlich” das Vorliegen von Regelbeispielen zu postulieren? Wünschenswert mag das ja sein. Aus dem Wortlaut aber nicht begründbar.


  1. u.a. Lackner/Kühl, § 35 Rn. 7; Schönke/Schröder, § 35 Rn.18.()
  2. vgl. § 12 BGB sowie die Möglichkeit des markenrechtlichen Namensschutzes.()
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Autor: Malte S.
Thema: Juristisches
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4 Kommentare

  1. 1

    Das Wiktionary sagt zum Adverb “namentlich”:

    Bedeutungen:
    [1] vor allem
    Synonyme:
    [1] hauptsächlich, besonders, in erster Linie
    Beispiele:
    [1] Man muss sehr vorsichtig sein, namentlich bei hoher Geschwindigkeit.

    Das Wörterbuch der Brüder Grimm definiert wie folgt:
    “mit namen hervorgehoben, ausdrücklich benannt” bzw.
    “(vor- oder nachgesetzt) vor anderem erwähnenswert, besonders, vorzüglich, speciatim”

    Also heißt namentlich eben doch “insbesondere”, womit die Wortlautgrenze klar gewahrt ist.

    Edit: Link gefixt.

  2. 2

    irgendwie ist da der Link in die Hose gegangen…

  3. 3

    Soweit der Wortstamm “Name” sein soll, kann ich schon die Wortverwendung nicht nachvollziehen. Der Name als Individualisierungsmerkmal soll als Adverb hingegen gerade der Typisierung dienen?

    Soweit mit “namentlich” die Bezeichnung individualisierter Einheiten einer größeren Menge bezeichnet ist, deutet dies gerade daraufhin, dass die individualisierten Einheiten keinen Rückschluss auf die Menge ermöglichen. Damit bliebe aber tatsächlich der Rückgriff auf die Zumutbarkeit als allgemeines Kriterium offen.
    So ganz überzeugt bin ich nicht – aber irgendwie doch ins Wanken geraten. Insofern: vielen Dank.

  4. 4

    Namentlich ist als Adverb – wenn ichs richtig sehe – tatsächlich schlicht ein nicht mehr allzu gebräuchliches Synonym von “insbesondere” (aufschlussreich in diesem Zusammenhang der Verweis im Grimm’schen Wörterbuch auf das Wörtchen “nämlich”).

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