Berufungsstreitwert

“Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand” lautet eine alte, lt. Wikipedia römische Juristenweisheit. Wenigstens dann, wenn man Gesetze hat, in denen klare Regeln definiert sind, sollte dieser Spruch nach meinem Dafürhalten nicht gelten. Nun sind die meisten Gesetze eben nicht so klar, wie man es gerne möchte. Aber es gibt doch welche, die hierzu alles hergeben. Dazu gehört die Regelung über die Zulässigkeit der Berufung in § 511 Abs. 2 ZPO.

Danach gibt es zunächst zwei Möglichkeiten für eine zulässige Berufung. Da wäre zum einen die über 600 € liegende Beschwer (=eigene aus dem Urteil folgende Belastung; z.B. Niederlage über dieser Höhe), bei der die Berufung automatisch zulässig ist. Liegt die Beschwer darunter – z.B. in den wenigen tatsächlichen eingeklagten Abofallen-Fällen -, so lässt das Ausgangsgericht (Amtsgericht) die Berufung zu, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klar?

Mehr als 600 € verloren? Berufung immer zulässig. Weniger verloren? Hoffen und bibbern, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das scheint ein Amtsrichter nicht ganz verstanden zu haben. Will er doch bei einem Streitwert von deutlich über 600 € die Berufung gerade deswegen nicht zulassen.

II.) 3.)Keine Zulassung der Berufung

Die Berufung wird nicht zugelassen. Nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht die Berufung zuzulassen, wenn eine Partei mit nicht mehr als EUR 600,- aus diesem Urteil beschwert (Nr. 2) und wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne hat.

So liegt es hier aber nicht. Denn die Parteien sind aus diesem Urteil zu mehr als EUR 600,- beschwert.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ist keine Entscheidung darüber, ob eine Berufung zulässig sein kann. Über die Zulässigkeit einer Berufung (Wertberufung, Anschlussberufung; vgl. § 511 Abs. 2 ZPO) entscheidet allein das Berufungsgericht.

In dem hier vorliegenden Fall verbietet sich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung schon deshalb, weil die Berufung auch ohne diese Entscheidung zulässig ist. Hätte der Richter auch in dem angehängten Vordruck nachlesen können. Hat er aber wohl nicht.

Leave a Reply