Der Busfahrer und die Beihilfe

Der Angeklagte war wie jeden Montag Abend seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen. Seit Jahren fuhr er die gleichen Linien und kannte auch viele der Fahrgäste – einige nur vom Sehen, andere auch näher. Wie so oft stiegen auch diesen Montag Abend die zwei Halbstarken ein, denen der Ruf vorauseilte, etwas zu schnell zuzuschlagen. Der Angeklagte hatte mit ihnen nie Probleme gehabt – wie auch bei diesem kurzen, knapp 4km langen aber äußerst unkommunikativen Beisammensein?

Nur diesmal saßen die beiden unmittelbar hinter dem Angeklagten. Noch während er die anderen zusteigenden Fahrgäste abfertigte, bekam er Teile des Gesprächs mit.

“Das ist doch gegenüber von der Bushalte, oder?” sagte der Erste. “Ja, klar. Kennst du doch. Ham wir doch schon alles besprochen. Du lenkst die ab und ich schnapp mir das Zeug. Die bemerkt eh nichts. Wär’ jedenfalls besser für sie.” antwortete der Zweite. Danach unterhielt man sich offenbar über neue Handys, die man sich kaufen wolle, “wenn das Ding durch ist.”

Dem Angeklagten war irgendwie klar, dass nur der Supermarkt an der nächsten Haltestelle gemeint sein konnte – etwas anderes gab es dort nicht. Aber es war ja nicht sein Ding. Er war ja nur Busfahrer und was die Leute dort machen, wo er sie hinbringt, das geht ihn nichts an.

Am gleichen Abend wurde eine Verkäuferin in eben jenem Supermarkt brutal zusammengeschlagen, um einen Kassenbetrag von knapp 200€ zu erbeuten. Die Täter wurden noch im gleichen Ort von der Polizei festgenommen. Letzte Zweifel an der Tatbegehung wurden durch die sichere Überzeugung aller ausgeräumt, dass es nur die beiden gewesen sein könnten. Und so ließen sich die beiden von ihren Urteilsbegleitern Verteidigern beraten vollumfänglich ein. Einer von beiden aber musste unbedingt noch hinterherschieben, dass “der Olle” – gemeint war der Angeklagte – ihnen doch schon im Bus zugehört habe. Der hätte doch gewusst, was sie vorhatten und sie dennoch dorthin gefahren.

Und so steht nun der Angeklagte alleine vor dem Schöffengericht, weil er Beihilfe zu einem schweren Raub geleistet haben soll. Die beiden Halbstarken werden hingegen vor dem Jugendschöffengericht angeklagt. Da sie bislang keine Vorerkenntnisse haben, können sie sich bei einem – in SH oft anzutreffenden – milden Urteil auf nette erzieherische Maßnahmen einstellen. Dem Angeklagten hingegen drohen gem. §§ 250 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB mindestens 2 Jahre Haft.

Nicht zu glauben? So oder so ähnlich heute in Kiel geschehen!

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