Zwei verschiedene Welten
Der Angeklagte lässt sich im Verfahren zunächst dahingehend ein, dass er mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Beteiligt sei nur sein Bruder gewesen, aber habe damit wirklich nichts zu tun. Hierzu erzählt er einiges. Nach einer kurzen Beweisaufnahme am folgenden Hauptverhandlungstag ist klar, dass diese Einlassung zumindest an der Grenze des dehnbaren Wahrheitsbegriffs liegt.
Es folgt, was folgen muss: Eine Rücksprache mit seinem Verteidiger. Aber keine weitere Einlassung. An dieser Stelle wußten alle Beteiligten – vom Angeklagten vielleicht abgesehen -, dass ihm das Gericht dies übel nahm. Aber es mussten ohnehin noch weitere Beweise erhoben werden, also Ende dieses Verhandlungstages.
Zwischenzeitlich geht ein Schriftsatz der Verteidiger ein. Diese erklären nun, dass der ganze Vorwurf vielleicht doch irgendwie zutreffen könne, wenn man sehr kleinlich sei. Aber das sei nur ein Versehen, außerdem sei der Angeklagte auch von der Tat zurückgetreten. Auch hierzu wird umfangreich mit Tatsachen vorgetragen.
Bereits nach der ersten Beweisaufnahme am nächsten Hauptverhandlungstag ist wieder klar, dass die vorgetragenen Tatsachen wieder so etwas stark an der Grenze der Wahrheit liegen. Die Rechtsauffassung der Verteidigung wird von Laien wie Juristen als abenteuerlich eingestuft. Und mit dem nächsten Zeugen wird klar, dass im Anschluss an die angeklagte Tat möglicherweise eine weitere gleichartige gefolgt ist. Die Ermittlungen werden selbstverständlich aufgenommen. Die Stellungnahme der Verteidigung kann man irgendwo zwischen Bestreiten und inhaltsleeren Statements einstufen.
Dann lässt sich der Angeklagte am letzten Tag doch noch einmal ein. Nicht so richtig zur Sache. Eher zu seinem Fehler. Der habe darin bestanden, dass er zu lange geschwiegen und die Tat zu verdecken versucht habe. In dem folgenden Verfahren lasse er nun seine Verteidigung die Stellungnahmen entwerfen – vielleicht werde er diese aber selbst ablesen.
Alleine aufgrund der nachgebesserten Einlassungen jeweils nach dem Beweis des Gegenteils (sic!) schenkt das Gericht seinen Einlassungen nur sehr eingeschränkt Glauben. Strafschärfend wird berücksichtigt, dass er eben nicht die Tat, sondern die Entdeckung bereut. Auch die Verdeckungsversuche werden ihm selbstverständlich strafschärfend angerechnet. Die Ankündigung, bei dem nächsten Verfahren von der Verteidigung vorgefertigte Erklärungen verlesen zu wollen, wird ihm dort sicherlich auch nicht gerade gedankt.
Und was wäre, wenn der Angeklagte in der Realität Präsident eines Staates und die Anklage die Öffentlichkeit vertreten durch die Presse wäre? Nun, dann würde man sich mit der Erklärung wohl zufrieden geben. An die Glaubwürdigkeit und Wahrheitstreue eines Präsidenten werden offenbar keine all zu hohen Anforderungen gestellt. Irgendwie wird dann doch mit zwei verschiedenen Maßen gemessen.

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Sehr, sehr cooler Beitrag.