Juristisches

Der Busfahrer und die Beihilfe

Posted in Juristisches on Januar 18th, 2012 by Malte S. – Be the first to comment

Der Angeklagte war wie jeden Montag Abend seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen. Seit Jahren fuhr er die gleichen Linien und kannte auch viele der Fahrgäste – einige nur vom Sehen, andere auch näher. Wie so oft stiegen auch diesen Montag Abend die zwei Halbstarken ein, denen der Ruf vorauseilte, etwas zu schnell zuzuschlagen. Der Angeklagte hatte mit ihnen nie Probleme gehabt – wie auch bei diesem kurzen, knapp 4km langen aber äußerst unkommunikativen Beisammensein? read more »

Berufungsstreitwert

Posted in Juristisches on Januar 16th, 2012 by Malte S. – Be the first to comment

“Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand” lautet eine alte, lt. Wikipedia römische Juristenweisheit. Wenigstens dann, wenn man Gesetze hat, in denen klare Regeln definiert sind, sollte dieser Spruch nach meinem Dafürhalten nicht gelten. Nun sind die meisten Gesetze eben nicht so klar, wie man es gerne möchte. Aber es gibt doch welche, die hierzu alles hergeben. Dazu gehört die Regelung über die Zulässigkeit der Berufung in § 511 Abs. 2 ZPO.

Danach gibt es zunächst zwei Möglichkeiten für eine zulässige Berufung. Da wäre zum einen die über 600 € liegende Beschwer (=eigene aus dem Urteil folgende Belastung; z.B. Niederlage über dieser Höhe), bei der die Berufung automatisch zulässig ist. Liegt die Beschwer darunter – z.B. in den wenigen tatsächlichen eingeklagten Abofallen-Fällen -, so lässt das Ausgangsgericht (Amtsgericht) die Berufung zu, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klar?

Mehr als 600 € verloren? Berufung immer zulässig. Weniger verloren? Hoffen und bibbern, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das scheint ein Amtsrichter nicht ganz verstanden zu haben. Will er doch bei einem Streitwert von deutlich über 600 € die Berufung gerade deswegen nicht zulassen.

II.) 3.)Keine Zulassung der Berufung

Die Berufung wird nicht zugelassen. Nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht die Berufung zuzulassen, wenn eine Partei mit nicht mehr als EUR 600,- aus diesem Urteil beschwert (Nr. 2) und wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne hat.

So liegt es hier aber nicht. Denn die Parteien sind aus diesem Urteil zu mehr als EUR 600,- beschwert.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ist keine Entscheidung darüber, ob eine Berufung zulässig sein kann. Über die Zulässigkeit einer Berufung (Wertberufung, Anschlussberufung; vgl. § 511 Abs. 2 ZPO) entscheidet allein das Berufungsgericht.

In dem hier vorliegenden Fall verbietet sich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung schon deshalb, weil die Berufung auch ohne diese Entscheidung zulässig ist. Hätte der Richter auch in dem angehängten Vordruck nachlesen können. Hat er aber wohl nicht.

Die Pause und die betriebliche Übung

Posted in Juristisches on Januar 12th, 2012 by Malte S. – Be the first to comment

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet sich ein Arbeitgeber bei der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer nach einer gewissen Anzahl an Wiederholungen selbst. In der Folge kommt er – so er nicht vorher die Freiwilligkeit oder einen Widerrufsvorbehalt erklärt hat (beides zusammen ist auch nicht so gut: BAG, Urteil v. 08.12.2010 – 10 AZR 671/09) – aus der Kiste eigentlich nicht mehr raus und muss die eigentlich nett gemeinte zusätzliche Leistung von nun an immer gewähren. Ob dies nun mit § 242 BGB oder einem konkludent geschlossenen Vertrag begründet wird (so das BAG), kann hier dahinstehen.

Diese Grundsätze finden in der Praxis auf eine Vielzahl von Fällen Anwendung. Auch mit bezahlten Pausen hat sich das BAG bereits beschäftigen dürfen (z.B. BAG, Urteil vom 19. 6. 2001 – 1 AZR 598/00). So ganz fern liegt die Überlegung ja auch nicht.

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Zwei verschiedene Welten

Posted in Juristisches, Politik on Januar 4th, 2012 by Malte S. – 1 Comment

Der Angeklagte lässt sich im Verfahren zunächst dahingehend ein, dass er mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Beteiligt sei nur sein Bruder gewesen, aber habe damit wirklich nichts zu tun. Hierzu erzählt er einiges. Nach einer kurzen Beweisaufnahme am folgenden Hauptverhandlungstag ist klar, dass diese Einlassung zumindest an der Grenze des dehnbaren Wahrheitsbegriffs liegt.

Es folgt, was folgen muss: Eine Rücksprache mit seinem Verteidiger. Aber keine weitere Einlassung. An dieser Stelle wußten alle Beteiligten – vom Angeklagten vielleicht abgesehen -, dass ihm das Gericht dies übel nahm. Aber es mussten ohnehin noch weitere Beweise erhoben werden, also Ende dieses Verhandlungstages.

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Namentlich

Posted in Juristisches on Oktober 27th, 2009 by Malte S. – 5 Comments

§ 35 Abs. 1 StGB lautet:

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

Wenn ich mir den Satz und die Verwendung von “namentlich” anschaue, dann ergibt sich für mich nur eine richtige Interpretation.

Satz 1 soll nicht gelten, wenn des dem Täter nach den namentlich benannten Umständen, nämlich der Selbstverursachung oder aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses, zugemutet werden kann, die Gefahr hinzunehmen.

Diese Lesart weicht nun aber von allem ab, was die absolut herrschende Meinung hier lesen will.1 Diese will gerade aus der Verwendung von “namentlich” herauslesen, dass es sich um Regelbeispiele oder Maßstabsangaben für die Zumutbarkeit handele.

“namentlich” meint aber nicht “insbesondere” oder “zum Beispiel”, sondern vielmehr “mit Namen benannt”. Dabei findet eben eine Konkretisierung auf das namentlich benannte statt und nicht ein Verweis auf Vergleichsgruppen. Der Name ist zumindest noch das maßgebliche Individualisierungsmerkmal eines jeden Menschen, vielfach auch von Tieren und Objekten. Er wird sogar in mehrfacher Weise vom Recht geschützt.2 Dies gerade weil er individualisierend und konkretisierende Wirkung hat.

Die Benennung von Regelbeispielen ist hingegegen eben nicht individualisierend, sondern lediglich vergleichend. Als Zivilrechtler könnte man das Regelbeispiel wohl am ehesten mit der Bestimmung von Gattungsmerkmalen vergleichen. Es werden vergleichbare Charakteristika aufgezeigt.

Aber wie zum Teufel kommt man auf die Idee aus der Verwendung von  “namentlich” das Vorliegen von Regelbeispielen zu postulieren? Wünschenswert mag das ja sein. Aus dem Wortlaut aber nicht begründbar.


  1. u.a. Lackner/Kühl, § 35 Rn. 7; Schönke/Schröder, § 35 Rn.18.()
  2. vgl. § 12 BGB sowie die Möglichkeit des markenrechtlichen Namensschutzes.()

Funktionierende Strafrechtspflege

Posted in Juristisches on September 9th, 2009 by Malte S. – Be the first to comment

Im Rahmen der Diskussion um Beweisverwertungsverbote hat die Strafrechtspflege als “Rechtsgut” einen besonderen Wert im Rahmen der Abwägung. Die Förderung oder Erhaltung einer funktionierenden Strafrechtspflege wird regelmäßig als gewichtiges Argument für eine Verwertbarkeit unrechtmäßig erlangter Beweise vorgebracht. Diese “funktionierende Strafrechtspflege” sorgt vielfach letztlich dafür, dass ohne Rechtsgrundlage oder entgegen der Rechtsgrundlage erhobene Beweise dennoch verwertet werden können.
Doch was wird da eigentlich geschützt? Die “Strafrechtspflege” im Sinne des Schutzes des Strafrechtsystems kann es nicht sein. Denn dieses wurde nun gerade durch den Verfahrensverstoß verletzt; eine Verwertung wäre quasi ein Bonus für die Verfahrensverletzung und würde diese intensivieren. Die Verurteilung eines “eigentlich Schuldigen” kann auch kaum zum Inhalt des Strafrechtsystems inklusive seines Verfahrensrechts gehören, wenn sich dieses doch in ewiger Litanei auf die Unschuldvermutung als höchstes Gut (oder so ähnlich) beruft. Der “eigentlich Schuldige” soll ja eben durch die Verfahrensvorschriften geschützt werden. “Die Wahrheit” gibt es auch nicht, da die Wahrheit ja gerade durch das Strafverfahren und das vorhergehende Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Verfahrensvorschriften festgestellt werden soll. Eine solchermaßen verstandene “Strafrechtspflege” würde gegen und nicht für eine Verwertung sprechen.
Dreht man die Diskussion um das Beweisverwertungsverbot um, wird vielleicht deutlich, dass die “Strafrechtspflege” eine reine Metapher für etwas nicht definierbares ist. Behauptet nämlich die Staatsanwaltschaft ein Beweisverwertungsverbot – theoretisch denkbar -, welches vom Angeklagten zu seinen Gunsten bestritten wird, dann müsste die “Strafrechtspflege” als neutrales Argument auch hier für die Verwertbarkeit sprechen. Ich wette jedoch darauf, dass die “funktionierende Strafrechtspflege” hier bestenfalls auf der Seite gegen eine Verwertung auftauchen würde. Zusammen mit all den Argumenten, die üblicherweise vom Angeklagten aufgeboten werden. Schließlich kann es nicht sein, dass der “eigentlich Schuldige” nur aufgrund eines unzulässigen Beweises freikommt.

Abweichendes Verhalten

Posted in Juristisches, Politik on Mai 28th, 2009 by Malte S. – 4 Comments

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter scheint seine merkwürdigen Gesellschaftansichten – verbieten könne man alles, was nicht zwingend für die FDGO sei – noch einen Schritt erweitert zu haben. In der aktuellen Stellungnahme zu dem Netzsperrenprojekt unserer der Politiker taucht dann auch folgender negativer Punkt auf.

Bei allem Positiven, das die Online-Welt bietet, das Internet wird zunehmend als Medium für die Vorbereitung und die Ausführung abweichenden Verhaltens, bis hin zur Durchführung krimineller Taten genutzt.
Quelle: Bundestag.de via aloa5 im BeckBlog

Abweichendes Verhalten kann natürlich nur schlimm sein. Wenn ich das lese, stelle ich mir die Jungs vom BDK irgendwie als Lemminge vor. Naja, zumindest habe ich da dann auch die passende Antwort auf das böse abweichende Verhalten.

Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein.
Quelle: BVerfG vom 07.11.2008

Geeignetheit und Netzsperren

Posted in Juristisches, Politik on Mai 25th, 2009 by Malte S. – Be the first to comment

Aufregung und Diskussion um die Netzsperren sind mittlerweile schon wieder ein wenig zurück gegangen. Die ePetition gegen das aktuelle Vorhaben der Bundesregierung verzeichnet mittlerweile knapp 95.000 Teilnehmer, die Urheberrechtsindustrie plärrt schon nach einem Einsatz in ihrem Interesse und einige Gutmenschen der SPD wollen wohl auch schon die noch vor kurzer Zeit völlig sanktionsfreie Jugendpornographie sperren lassen. An Kritikern mangelt es dem Vorhaben der Bundesregierung sicherlich nicht, wenngleich sie weitere Gutmenschengruppierungen um sich gesammelt hat, die sogar völlig unrepräsentative aber dafür gut klingende Studien in Auftrag geben.

Immer mal wieder liest man – meiner Ansicht nach leider – von den Kritikern, dass die Sperren schon nicht geeignet seien und aus diesem Grund einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht standhalten könnten. Im juristischen Gebrauch bedeutet Geeignetheit einer Maßnahme jedoch lediglich, dass diese das angestrebte (legitime) Ziel zumindest fördern muss. read more »

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung

Posted in Juristisches, Unsinniges on April 30th, 2009 by Malte S. – 4 Comments

ist wohl irgendwie das, was unsere Gesellschaft nach weit überwiegender Ansicht auszeichnen soll. Sie dient als maßgebliches Argument für die Reichweite der Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Auch die informationelle Selbstbestimmung soll irgendwie tragendes Element sein. Das halte ich auch für völlig richtig so. Aber ist irgendjemandem mal aufgefallen, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung absolut nichts über das Rechtsstaatsgebot sagt? read more »

Hausdurchsuchung “bei” Wikileaks

Posted in Juristisches, Presse on März 25th, 2009 by Malte S. – 2 Comments

Heute Nacht wurde bei dem Domaininhaber von wikileaks.de eine Hausdurchsuchung durchgeführt (PM). Einmal davon abgesehen, dass “Gefahr im Verzug” hier schon wirklich schwer zu begründen wird, dürfte die Durchsuchung auch insgesamt sinnfrei gewesen sein – alles weitere steht auch in der PM von Wikileaks.

Ein Zusammenhang mit der Durchsuchung bei einem Blogbetreiber, der über Eck auf die dänische Sperrliste bei Wikileaks verlinkt hatte, drängt sich wohl auf.