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Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

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Beitrags-Archiv für die Kategory 'Juristisches'

Namentlich

Dienstag, 27. Oktober 2009 14:34

§ 35 Abs. 1 StGB lautet:

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

Wenn ich mir den Satz und die Verwendung von “namentlich” anschaue, dann ergibt sich für mich nur eine richtige Interpretation.

Satz 1 soll nicht gelten, wenn des dem Täter nach den namentlich benannten Umständen, nämlich der Selbstverursachung oder aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses, zugemutet werden kann, die Gefahr hinzunehmen.

Diese Lesart weicht nun aber von allem ab, was die absolut herrschende Meinung hier lesen will.1 Diese will gerade aus der Verwendung von “namentlich” herauslesen, dass es sich um Regelbeispiele oder Maßstabsangaben für die Zumutbarkeit handele.

“namentlich” meint aber nicht “insbesondere” oder “zum Beispiel”, sondern vielmehr “mit Namen benannt”. Dabei findet eben eine Konkretisierung auf das namentlich benannte statt und nicht ein Verweis auf Vergleichsgruppen. Der Name ist zumindest noch das maßgebliche Individualisierungsmerkmal eines jeden Menschen, vielfach auch von Tieren und Objekten. Er wird sogar in mehrfacher Weise vom Recht geschützt.2 Dies gerade weil er individualisierend und konkretisierende Wirkung hat.

Die Benennung von Regelbeispielen ist hingegegen eben nicht individualisierend, sondern lediglich vergleichend. Als Zivilrechtler könnte man das Regelbeispiel wohl am ehesten mit der Bestimmung von Gattungsmerkmalen vergleichen. Es werden vergleichbare Charakteristika aufgezeigt.

Aber wie zum Teufel kommt man auf die Idee aus der Verwendung von  “namentlich” das Vorliegen von Regelbeispielen zu postulieren? Wünschenswert mag das ja sein. Aus dem Wortlaut aber nicht begründbar.


  1. u.a. Lackner/Kühl, § 35 Rn. 7; Schönke/Schröder, § 35 Rn.18.()
  2. vgl. § 12 BGB sowie die Möglichkeit des markenrechtlichen Namensschutzes.()

Thema: Juristisches | Kommentare (4) | Autor: Malte S.

Funktionierende Strafrechtspflege

Mittwoch, 9. September 2009 21:05

Im Rahmen der Diskussion um Beweisverwertungsverbote hat die Strafrechtspflege als “Rechtsgut” einen besonderen Wert im Rahmen der Abwägung. Die Förderung oder Erhaltung einer funktionierenden Strafrechtspflege wird regelmäßig als gewichtiges Argument für eine Verwertbarkeit unrechtmäßig erlangter Beweise vorgebracht. Diese “funktionierende Strafrechtspflege” sorgt vielfach letztlich dafür, dass ohne Rechtsgrundlage oder entgegen der Rechtsgrundlage erhobene Beweise dennoch verwertet werden können.
Doch was wird da eigentlich geschützt? Die “Strafrechtspflege” im Sinne des Schutzes des Strafrechtsystems kann es nicht sein. Denn dieses wurde nun gerade durch den Verfahrensverstoß verletzt; eine Verwertung wäre quasi ein Bonus für die Verfahrensverletzung und würde diese intensivieren. Die Verurteilung eines “eigentlich Schuldigen” kann auch kaum zum Inhalt des Strafrechtsystems inklusive seines Verfahrensrechts gehören, wenn sich dieses doch in ewiger Litanei auf die Unschuldvermutung als höchstes Gut (oder so ähnlich) beruft. Der “eigentlich Schuldige” soll ja eben durch die Verfahrensvorschriften geschützt werden. “Die Wahrheit” gibt es auch nicht, da die Wahrheit ja gerade durch das Strafverfahren und das vorhergehende Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Verfahrensvorschriften festgestellt werden soll. Eine solchermaßen verstandene “Strafrechtspflege” würde gegen und nicht für eine Verwertung sprechen.
Dreht man die Diskussion um das Beweisverwertungsverbot um, wird vielleicht deutlich, dass die “Strafrechtspflege” eine reine Metapher für etwas nicht definierbares ist. Behauptet nämlich die Staatsanwaltschaft ein Beweisverwertungsverbot – theoretisch denkbar -, welches vom Angeklagten zu seinen Gunsten bestritten wird, dann müsste die “Strafrechtspflege” als neutrales Argument auch hier für die Verwertbarkeit sprechen. Ich wette jedoch darauf, dass die “funktionierende Strafrechtspflege” hier bestenfalls auf der Seite gegen eine Verwertung auftauchen würde. Zusammen mit all den Argumenten, die üblicherweise vom Angeklagten aufgeboten werden. Schließlich kann es nicht sein, dass der “eigentlich Schuldige” nur aufgrund eines unzulässigen Beweises freikommt.

Thema: Juristisches | Kommentare (0) | Autor: Malte S.

Abweichendes Verhalten

Donnerstag, 28. Mai 2009 9:06

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter scheint seine merkwürdigen Gesellschaftansichten – verbieten könne man alles, was nicht zwingend für die FDGO sei – noch einen Schritt erweitert zu haben. In der aktuellen Stellungnahme zu dem Netzsperrenprojekt unserer der Politiker taucht dann auch folgender negativer Punkt auf.

Bei allem Positiven, das die Online-Welt bietet, das Internet wird zunehmend als Medium für die Vorbereitung und die Ausführung abweichenden Verhaltens, bis hin zur Durchführung krimineller Taten genutzt.
Quelle: Bundestag.de via aloa5 im BeckBlog

Abweichendes Verhalten kann natürlich nur schlimm sein. Wenn ich das lese, stelle ich mir die Jungs vom BDK irgendwie als Lemminge vor. Naja, zumindest habe ich da dann auch die passende Antwort auf das böse abweichende Verhalten.

Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein.
Quelle: BVerfG vom 07.11.2008

Thema: Juristisches, Politik | Kommentare (4) | Autor: Malte S.

Geeignetheit und Netzsperren

Montag, 25. Mai 2009 14:09

Aufregung und Diskussion um die Netzsperren sind mittlerweile schon wieder ein wenig zurück gegangen. Die ePetition gegen das aktuelle Vorhaben der Bundesregierung verzeichnet mittlerweile knapp 95.000 Teilnehmer, die Urheberrechtsindustrie plärrt schon nach einem Einsatz in ihrem Interesse und einige Gutmenschen der SPD wollen wohl auch schon die noch vor kurzer Zeit völlig sanktionsfreie Jugendpornographie sperren lassen. An Kritikern mangelt es dem Vorhaben der Bundesregierung sicherlich nicht, wenngleich sie weitere Gutmenschengruppierungen um sich gesammelt hat, die sogar völlig unrepräsentative aber dafür gut klingende Studien in Auftrag geben.

Immer mal wieder liest man – meiner Ansicht nach leider – von den Kritikern, dass die Sperren schon nicht geeignet seien und aus diesem Grund einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht standhalten könnten. Im juristischen Gebrauch bedeutet Geeignetheit einer Maßnahme jedoch lediglich, dass diese das angestrebte (legitime) Ziel zumindest fördern muss. [...]

Thema: Juristisches, Politik | Kommentare (0) | Autor: Malte S.

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung

Donnerstag, 30. April 2009 10:54

ist wohl irgendwie das, was unsere Gesellschaft nach weit überwiegender Ansicht auszeichnen soll. Sie dient als maßgebliches Argument für die Reichweite der Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Auch die informationelle Selbstbestimmung soll irgendwie tragendes Element sein. Das halte ich auch für völlig richtig so. Aber ist irgendjemandem mal aufgefallen, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung absolut nichts über das Rechtsstaatsgebot sagt? [...]

Thema: Juristisches, Unsinniges | Kommentare (4) | Autor: Malte S.

Hausdurchsuchung “bei” Wikileaks

Mittwoch, 25. März 2009 8:20

Heute Nacht wurde bei dem Domaininhaber von wikileaks.de eine Hausdurchsuchung durchgeführt (PM). Einmal davon abgesehen, dass “Gefahr im Verzug” hier schon wirklich schwer zu begründen wird, dürfte die Durchsuchung auch insgesamt sinnfrei gewesen sein – alles weitere steht auch in der PM von Wikileaks.

Ein Zusammenhang mit der Durchsuchung bei einem Blogbetreiber, der über Eck auf die dänische Sperrliste bei Wikileaks verlinkt hatte, drängt sich wohl auf.

Thema: Juristisches, Presse | Kommentare (2) | Autor: Malte S.

Juristisches Grundwissen der Polizei, Vol. II

Montag, 16. März 2009 13:33

Schon unmittelbar nach dem Amoklauf (hat jemand ein weniger plakatives und nüchterneres Wort?) war klar, dass die leidige Debatte um ein Verbot oder eine Reglementierung der sog. “Killerspiele” erneut entfacht werden würde. Auch wenn es pietätlos sein mag: Bitte liebe Menschen mit Amoktendenzen, installiert vorher doch irgendeine Teletubbi-Software und ladet alle Clips unserer Bundespolitiker runter. Nur um mal zu zeigen wie unsinnig die Diskussion an sich ist. [...]

Thema: Juristisches, Presse | Kommentare (1) | Autor: Malte S.

Redaktionsfehler?

Dienstag, 24. Februar 2009 8:39

Die Befugnis zur Datenerhebung in den §§ 177ff. LVwG SH ist für die policey-  und Ordnungsbehörden eine unabdingbare Voraussetzungen, um die in von ihnen geforderte Gefährder Gefahrenabwehr zu betreiben. So sind mir viele Maßnahmen in diesem Bereich  schon als Schüler selbstverständlich vorgekommen – kurze Prüfung der Personalien, woher man denn gerade kommt usw. Aber selbstverständlich bedarf auch eine solche Maßnahme einer gesetzlichen Legitimation. § 179 II LVwG SH legitimiert die Datenerhebung bei bevorstehenden (angeblich) schweren Straftaten.

(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß ein

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über
a)
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
b)
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
c)
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

Nun, irgendwie kommt es mir so vor, als wenn im Falle von Nr. 1 schlicht und ergreifend gar keine Legitimationsgrundlage existiert. Die polizeipflichtigen bzw. datenschutzrechtlich betroffenen Personen sind nach diesem Aufbau nämlich nur unter Nr. 2 a)-c) benannt. Nimmt man den Wortlaut tatsächlich als Grenze der Auslegung, würde wohl bei einer auf dem Alten Markt aufgestellten A-Bombe die Auskunftspflicht der Verantwortlichen nicht existieren.

Nebenbei bemerkt: Wenn ein Vergehen täterschaftlich organisiert ist, setzt das mehrere Personen voraus oder kann und darf auch der Einzeltäter seine Tat organisieren und damit polizeipflichtig i.S.d. § 179 II LVwG SH werden?

Thema: Juristisches | Kommentare (0) | Autor: Malte S.

Verfassungsrecht in Reimen

Freitag, 6. Februar 2009 11:32

Bernie hat mal wieder einen kurzen Reim zum Verfassungsrecht geschaffen – diesmal: Föderalismusreform II.

Die Ordnung im Bundesstaat
Wird uns allmählich zu fad
Wir müssen was Neues probieren
Das Grundgesetz modernisieren
Auf den Prüfstand stell’n jede Norm:
Föderalismusreform!

Wir haben auch schon was erreicht
Das war sogar relativ leicht
Die Kompetenzen sind neu markiert
Artikel 75 kassiert
Jetzt also nochmal von vorn:
Föderalismusreform!

Und diesmal geht es um’s Geld
Das jeder gerne behält
Wir wollen bei Bund und Ländern
Das Finanzgefüge verändern
Die Erwartungen sind enorm:
Föderalismusreform!

Doch halt! Was ist denn da los?
Streiten da Steinbrück und Glos?
Oh weh! Sie sind sich nicht einig!
Der Weg zur Reform, er war steinig
Doch am Ende sehn wir voller Zorn:
- ein Reförmchen.

Thema: Juristisches, Lustiges | Kommentare (0) | Autor: Malte S.

Unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren

Mittwoch, 7. Januar 2009 16:19

Ein Klassiker in verwaltungsrechtlichen Sachverhalten ist eine nicht vorgenommene Anhörung des / der Beteiligten. Die Anhörung nach § 28 I VwVfG gehört zu den speziellen Verfahrensrechten der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens. Dennoch kann der ergangene Verwaltungsakt auch bei einer unterlassenen Anhörung wirksam bleiben. [...]

Thema: Juristisches, Pseudowissenschaftliches | Kommentare (1) | Autor: Malte S.