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	<title>legalthoughts &#187; Juristisches</title>
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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>Der Busfahrer und die Beihilfe</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 15:47:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte war wie jeden Montag Abend seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen. Seit Jahren fuhr er die gleichen Linien und kannte auch viele der Fahrgäste &#8211; einige nur vom Sehen, andere auch näher. Wie so oft stiegen auch diesen Montag Abend die zwei Halbstarken ein, denen der Ruf vorauseilte, etwas zu schnell zuzuschlagen. Der Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte war wie jeden Montag Abend seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen. Seit Jahren fuhr er die gleichen Linien und kannte auch viele der Fahrgäste &#8211; einige nur vom Sehen, andere auch näher. Wie so oft stiegen auch diesen Montag Abend die zwei Halbstarken ein, denen der Ruf vorauseilte, etwas zu schnell zuzuschlagen. Der Angeklagte hatte mit ihnen nie Probleme gehabt &#8211; wie auch bei diesem kurzen, knapp 4km langen aber äußerst unkommunikativen Beisammensein?<span id="more-513"></span></p>
<p>Nur diesmal saßen die beiden unmittelbar hinter dem Angeklagten. Noch während er die anderen zusteigenden Fahrgäste abfertigte, bekam er Teile des Gesprächs mit.</p>
<p>&#8220;Das ist doch gegenüber von der Bushalte, oder?&#8221; sagte der Erste. &#8220;Ja, klar. Kennst du doch. Ham wir doch schon alles besprochen. Du lenkst die ab und ich schnapp mir das Zeug. Die bemerkt eh nichts. Wär&#8217; jedenfalls besser für sie.&#8221; antwortete der Zweite. Danach unterhielt man sich offenbar über neue Handys, die man sich kaufen wolle, &#8220;wenn das Ding durch ist.&#8221;</p>
<p>Dem Angeklagten war irgendwie klar, dass nur der Supermarkt an der nächsten Haltestelle gemeint sein konnte &#8211; etwas anderes gab es dort nicht. Aber es war ja nicht sein Ding. Er war ja nur Busfahrer und was die Leute dort machen, wo er sie hinbringt, das geht ihn nichts an.</p>
<p>Am gleichen Abend wurde eine Verkäuferin in eben jenem Supermarkt brutal zusammengeschlagen, um einen Kassenbetrag von knapp 200€ zu erbeuten. Die Täter wurden noch im gleichen Ort von der Polizei festgenommen. Letzte Zweifel an der Tatbegehung wurden durch die sichere Überzeugung aller ausgeräumt, dass es nur die beiden gewesen sein könnten. Und so ließen sich die beiden von ihren <del>Urteilsbegleitern</del> Verteidigern beraten vollumfänglich ein. Einer von beiden aber musste unbedingt noch hinterherschieben, dass &#8220;der Olle&#8221; &#8211; gemeint war der Angeklagte &#8211; ihnen doch schon im Bus zugehört habe. Der hätte doch gewusst, was sie vorhatten und sie dennoch dorthin gefahren.</p>
<p>Und so steht nun der Angeklagte alleine vor dem Schöffengericht, weil er Beihilfe zu einem schweren Raub geleistet haben soll. Die beiden Halbstarken werden hingegen vor dem Jugendschöffengericht angeklagt. Da sie bislang keine Vorerkenntnisse haben, können sie sich bei einem &#8211; in SH oft anzutreffenden &#8211; milden Urteil auf nette erzieherische Maßnahmen einstellen. Dem Angeklagten hingegen drohen gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">250</a> Abs. 2, 27, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 StGB: Besondere gesetzliche Milderungsgr&uuml;nde">49</a> Abs. 1 Nr. 3 StGB mindestens 2 Jahre Haft.</p>
<p>Nicht zu glauben? So oder so ähnlich heute in Kiel geschehen!</p>
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		<title>Berufungsstreitwert</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 11:37:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand&#8221; lautet eine alte, lt. Wikipedia römische Juristenweisheit. Wenigstens dann, wenn man Gesetze hat, in denen klare Regeln definiert sind, sollte dieser Spruch nach meinem Dafürhalten nicht gelten. Nun sind die meisten Gesetze eben nicht so klar, wie man es gerne möchte. Aber es gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand&#8221; lautet eine alte, lt. Wikipedia <a title="Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gericht#Zitate">römische </a>Juristenweisheit. Wenigstens dann, wenn man Gesetze hat, in denen klare Regeln definiert sind, sollte dieser Spruch nach meinem Dafürhalten nicht gelten. Nun sind die meisten Gesetze eben nicht so klar, wie man es gerne möchte. Aber es gibt doch welche, die hierzu alles hergeben. Dazu gehört die Regelung über die Zulässigkeit der Berufung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" target="_blank" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a> Abs. 2 ZPO.</p>
<p>Danach gibt es zunächst zwei Möglichkeiten für eine zulässige Berufung. Da wäre zum einen die über 600 € liegende Beschwer (=eigene aus dem Urteil folgende Belastung; z.B. Niederlage über dieser Höhe), bei der die Berufung automatisch zulässig ist. Liegt die Beschwer darunter &#8211; z.B. in den wenigen tatsächlichen eingeklagten Abofallen-Fällen -, so lässt das Ausgangsgericht (Amtsgericht) die Berufung zu, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klar?</p>
<p>Mehr als 600 € verloren? Berufung immer zulässig. Weniger verloren? Hoffen und bibbern, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das scheint ein Amtsrichter nicht ganz verstanden zu haben. Will er doch bei einem Streitwert von deutlich über 600 € die Berufung gerade deswegen nicht zulassen.</p>
<blockquote><p><strong>II.) 3.)Keine Zulassung der Berufung</strong></p>
<p>Die Berufung wird nicht zugelassen. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" target="_blank" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a> Abs. 4 S. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht die Berufung zuzulassen, wenn eine Partei mit nicht mehr als EUR 600,- aus diesem Urteil beschwert (Nr. 2) und wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne hat.</p>
<p>So liegt es hier aber nicht. Denn die Parteien sind aus diesem Urteil zu mehr als EUR 600,- beschwert.</p>
<p>Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ist keine Entscheidung darüber, ob eine Berufung zulässig sein kann. Über die Zulässigkeit einer Berufung (Wertberufung, Anschlussberufung; vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" target="_blank" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a> Abs. 2 ZPO) entscheidet allein das Berufungsgericht.</p></blockquote>
<p>In dem hier vorliegenden Fall verbietet sich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung schon deshalb, weil die Berufung auch ohne diese Entscheidung zulässig ist. Hätte der Richter auch in dem angehängten Vordruck nachlesen können. Hat er aber wohl nicht.</p>
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		<title>Die Pause und die betriebliche Übung</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 06:45:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[42]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet sich ein Arbeitgeber bei der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer nach einer gewissen Anzahl an Wiederholungen selbst. In der Folge kommt er &#8211; so er nicht vorher die Freiwilligkeit oder einen Widerrufsvorbehalt erklärt hat (beides zusammen ist auch nicht so gut: BAG, Urteil v. 08.12.2010 &#8211; 10 AZR 671/09) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet sich ein Arbeitgeber bei der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer nach einer gewissen Anzahl an Wiederholungen selbst. In der Folge kommt er &#8211; so er nicht vorher die Freiwilligkeit oder einen Widerrufsvorbehalt erklärt hat (beides zusammen ist auch nicht so gut: BAG, Urteil v. 08.12.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 671/09" target="_blank" title="BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 671/09">10 AZR 671/09</a>) &#8211; aus der Kiste eigentlich nicht mehr raus und muss die eigentlich nett gemeinte zusätzliche Leistung von nun an immer gewähren. Ob dies nun mit <a title="Douglas Adams hat abgeguckt" href="http://www.legalthoughts.de/2008/03/douglas-adams-hat-abgeguckt/">§ 242 BGB</a> oder einem konkludent geschlossenen Vertrag begründet wird (so das BAG), kann hier dahinstehen.</p>
<p>Diese Grundsätze finden in der Praxis auf eine Vielzahl von Fällen Anwendung. Auch mit bezahlten Pausen hat sich das BAG bereits beschäftigen dürfen (z.B. <em>BAG, Urteil vom 19. 6. 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 598/00" target="_blank" title="BAG, 19.06.2001 - 1 AZR 598/00">1 AZR 598/00</a></em>). So ganz fern liegt die Überlegung ja auch nicht.</p>
<p><span id="more-510"></span>Man nehme einmal an, ein Arbeitgeber verwendet &#8211; u.a. auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung &#8211; ein Zeiterfassungssystem, welches die nach dem <a title="Arbeitszeitgesetz" href="http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html">Arbeitszeitgesetz</a> zwingenden Pausen automatisch aus der Arbeitszeit herausrechnet. Die Mitarbeiter müssen sich also nicht für jede Pause extra abmelden. Nun macht aber eben dieser Arbeitgeber &#8211; oder einer seiner leitenden Angestellten &#8211; mit den Angestellten über Jahre hinweg Mittags Pausen mit einer Länge von 60-90 Minuten. Kein Aufruf zum Ausloggen oder verkürzen der Pausen.</p>
<p>Nun kommt &#8211; mal wieder &#8211; ein netter externer Controller in dieses Unternehmen und meint, dass das ja nun gar nicht ginge. Arbeitnehmer könnten doch nicht längere Pausen machen und das auch noch bezahlt. Das Zeiterfassungssystem zieht also von nun an die Pausenzeiten nicht mehr automatisch ab, sondern die Mitarbeiter müssen sich selbst ausloggen.</p>
<p>Aus Sicht des Mitarbeiters ist das furchtbar unfair. Hat er zuvor quasi 45 &#8211; 60min vom Arbeitgeber bezahlte Ruhezeit, muss er nun wirklich hart arbeiten. Bezahlte Ruhezeiten sind ohne weiteres vertraglich vereinbar und sollen im Arbeitsleben auch tatsächlich mal anzutreffen sein. Wenn diese aber vertraglich vereinbar sind, dann können sie auch &#8211; jedenfalls auf Grundlage des vom BAG verwendeten Vertragsmodells &#8211; im Wege der betrieblichen Übung zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden. Jetzt muss sich nur noch der Arbeitnehmer finden, der gegen diese furchtbare Ungerechtigkeit klagt&#8230; oder das tut, was er eigentlich bei Vertragsschluss auch zugesagt hatte: Fürs Geld arbeiten <img src='http://www.legalthoughts.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Zwei verschiedene Welten</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2012/01/zwei-verschiedene-welten/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 19:10:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[42]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte lässt sich im Verfahren zunächst dahingehend ein, dass er mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Beteiligt sei nur sein Bruder gewesen, aber habe damit wirklich nichts zu tun. Hierzu erzählt er einiges. Nach einer kurzen Beweisaufnahme am folgenden Hauptverhandlungstag ist klar, dass diese Einlassung zumindest an der Grenze des dehnbaren Wahrheitsbegriffs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte lässt sich im Verfahren zunächst dahingehend ein, dass er mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Beteiligt sei nur sein Bruder gewesen, aber habe damit wirklich nichts zu tun. Hierzu erzählt er einiges. Nach einer kurzen Beweisaufnahme am folgenden Hauptverhandlungstag ist klar, dass diese Einlassung zumindest an der Grenze des dehnbaren Wahrheitsbegriffs liegt.</p>
<p>Es folgt, was folgen muss: Eine Rücksprache mit seinem Verteidiger. Aber keine weitere Einlassung. An dieser Stelle wußten alle Beteiligten &#8211; vom Angeklagten vielleicht abgesehen -, dass ihm das Gericht dies übel nahm. Aber es mussten ohnehin noch weitere Beweise erhoben werden, also Ende dieses Verhandlungstages.</p>
<p><span id="more-504"></span></p>
<p>Zwischenzeitlich geht ein Schriftsatz der Verteidiger ein. Diese erklären nun, dass der ganze Vorwurf vielleicht doch irgendwie zutreffen könne, wenn man sehr kleinlich sei. Aber das sei nur ein Versehen, außerdem sei der Angeklagte auch von der Tat zurückgetreten. Auch hierzu wird umfangreich mit Tatsachen vorgetragen.</p>
<p>Bereits nach der ersten Beweisaufnahme am nächsten Hauptverhandlungstag ist wieder klar, dass die vorgetragenen Tatsachen wieder so etwas stark an der Grenze der Wahrheit liegen. Die Rechtsauffassung der Verteidigung wird von Laien wie Juristen als abenteuerlich eingestuft. Und mit dem nächsten Zeugen wird klar, dass im Anschluss an die angeklagte Tat möglicherweise eine weitere gleichartige gefolgt ist. Die Ermittlungen werden selbstverständlich aufgenommen. Die Stellungnahme der Verteidigung kann man irgendwo zwischen Bestreiten und inhaltsleeren Statements einstufen.</p>
<p>Dann lässt sich der Angeklagte am letzten Tag doch noch einmal ein. Nicht so richtig zur Sache. Eher zu seinem Fehler. Der habe darin bestanden, dass er zu lange geschwiegen und die Tat zu verdecken versucht habe. In dem folgenden Verfahren lasse er nun seine Verteidigung die Stellungnahmen entwerfen &#8211; vielleicht werde er diese aber selbst ablesen.</p>
<p>Alleine aufgrund der nachgebesserten Einlassungen jeweils nach dem Beweis des Gegenteils (sic!) schenkt das Gericht seinen Einlassungen nur sehr eingeschränkt Glauben.  Strafschärfend wird berücksichtigt, dass er eben nicht die Tat, sondern die Entdeckung bereut. Auch die Verdeckungsversuche werden ihm selbstverständlich strafschärfend angerechnet. Die Ankündigung, bei dem nächsten Verfahren von der Verteidigung vorgefertigte Erklärungen verlesen zu wollen, wird ihm dort sicherlich auch nicht gerade gedankt.</p>
<p>Und was wäre, wenn der Angeklagte in der Realität Präsident eines Staates und die Anklage die Öffentlichkeit vertreten durch die Presse wäre? Nun, dann würde man sich mit der Erklärung wohl zufrieden geben. An die Glaubwürdigkeit und Wahrheitstreue eines Präsidenten werden offenbar keine all zu hohen Anforderungen gestellt. Irgendwie wird dann doch mit zwei verschiedenen Maßen gemessen.</p>
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		</item>
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		<title>Namentlich</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/10/namentlich/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 13:34:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 35 Abs. 1 StGB lautet: (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 StGB: Entschuldigender Notstand">35</a> Abs. 1 StGB lautet:</p>
<blockquote><p>(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, <strong>namentlich </strong>weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § <a name="1,1" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html">49</a> Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.</p></blockquote>
<p>Wenn ich mir den Satz und die Verwendung von &#8220;namentlich&#8221; anschaue, dann ergibt sich für mich nur eine richtige Interpretation.</p>
<blockquote><p>Satz 1 soll nicht gelten, wenn des dem Täter nach den namentlich benannten Umständen, nämlich der Selbstverursachung oder aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses, zugemutet werden kann, die Gefahr hinzunehmen.</p></blockquote>
<p>Diese Lesart weicht nun aber von allem ab, was die absolut herrschende Meinung hier lesen will. Diese will gerade aus der Verwendung von &#8220;namentlich&#8221; herauslesen, dass es sich um Regelbeispiele oder Maßstabsangaben für die Zumutbarkeit handele.</p>
<p>&#8220;namentlich&#8221; meint aber nicht &#8220;insbesondere&#8221; oder &#8220;zum Beispiel&#8221;, sondern vielmehr &#8220;mit Namen benannt&#8221;. Dabei findet eben eine Konkretisierung auf das namentlich benannte statt und nicht ein Verweis auf Vergleichsgruppen. Der Name ist zumindest noch das maßgebliche Individualisierungsmerkmal eines jeden Menschen, vielfach auch von Tieren und Objekten. Er wird sogar in mehrfacher Weise vom Recht geschützt. Dies gerade weil er individualisierend und konkretisierende Wirkung hat.</p>
<p>Die Benennung von Regelbeispielen ist hingegegen eben nicht individualisierend, sondern lediglich vergleichend. Als Zivilrechtler könnte man das Regelbeispiel wohl am ehesten mit der Bestimmung von Gattungsmerkmalen vergleichen. Es werden vergleichbare Charakteristika aufgezeigt.</p>
<p>Aber wie zum Teufel kommt man auf die Idee aus der Verwendung von  &#8220;namentlich&#8221; das Vorliegen von Regelbeispielen zu postulieren? Wünschenswert mag das ja sein. Aus dem Wortlaut aber nicht begründbar.</p>
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		<title>Funktionierende Strafrechtspflege</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/09/funktionierende-strafrechtspflege/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 20:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen der Diskussion um Beweisverwertungsverbote hat die Strafrechtspflege als &#8220;Rechtsgut&#8221; einen besonderen Wert im Rahmen der Abwägung. Die Förderung oder Erhaltung einer funktionierenden Strafrechtspflege wird regelmäßig als gewichtiges Argument für eine Verwertbarkeit unrechtmäßig erlangter Beweise vorgebracht. Diese &#8220;funktionierende Strafrechtspflege&#8221; sorgt vielfach letztlich dafür, dass ohne Rechtsgrundlage oder entgegen der Rechtsgrundlage erhobene Beweise dennoch verwertet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Diskussion um Beweisverwertungsverbote hat die Strafrechtspflege als &#8220;Rechtsgut&#8221; einen besonderen Wert im Rahmen der Abwägung. Die Förderung oder Erhaltung einer funktionierenden Strafrechtspflege wird regelmäßig als gewichtiges Argument für eine Verwertbarkeit unrechtmäßig erlangter Beweise vorgebracht. Diese &#8220;funktionierende Strafrechtspflege&#8221; sorgt vielfach letztlich dafür, dass ohne Rechtsgrundlage oder entgegen der Rechtsgrundlage erhobene Beweise dennoch verwertet werden können.<br />
Doch was wird da eigentlich geschützt? Die &#8220;Strafrechtspflege&#8221; im Sinne des Schutzes des Strafrechtsystems kann es nicht sein. Denn dieses wurde nun gerade durch den Verfahrensverstoß verletzt; eine Verwertung wäre quasi ein Bonus für die Verfahrensverletzung und würde diese intensivieren. Die Verurteilung eines &#8220;eigentlich Schuldigen&#8221; kann auch kaum zum Inhalt des Strafrechtsystems inklusive seines Verfahrensrechts gehören, wenn sich dieses doch in ewiger Litanei auf die Unschuldvermutung als höchstes Gut (oder so ähnlich) beruft. Der &#8220;eigentlich Schuldige&#8221; soll ja eben durch die Verfahrensvorschriften geschützt werden. &#8220;Die Wahrheit&#8221; gibt es auch nicht, da die Wahrheit ja gerade durch das Strafverfahren und das vorhergehende Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Verfahrensvorschriften festgestellt werden soll. Eine solchermaßen verstandene &#8220;Strafrechtspflege&#8221; würde gegen und nicht für eine Verwertung sprechen.<br />
Dreht man die Diskussion um das Beweisverwertungsverbot um, wird vielleicht deutlich, dass die &#8220;Strafrechtspflege&#8221; eine reine Metapher für etwas nicht definierbares ist. Behauptet nämlich die Staatsanwaltschaft ein Beweisverwertungsverbot &#8211; theoretisch denkbar -, welches vom Angeklagten zu seinen Gunsten bestritten wird, dann müsste die &#8220;Strafrechtspflege&#8221; als neutrales Argument auch hier für die Verwertbarkeit sprechen. Ich wette jedoch darauf, dass die &#8220;funktionierende Strafrechtspflege&#8221; hier bestenfalls auf der Seite gegen eine Verwertung auftauchen würde. Zusammen mit all den Argumenten, die üblicherweise vom Angeklagten aufgeboten werden. Schließlich kann es nicht sein, dass der &#8220;eigentlich Schuldige&#8221; nur aufgrund eines unzulässigen Beweises freikommt.</p>
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		<item>
		<title>Abweichendes Verhalten</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/05/abweichendes-verhalten/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 08:06:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bund Deutscher Kriminalbeamter scheint seine merkwürdigen Gesellschaftansichten &#8211; verbieten könne man alles, was nicht zwingend für die FDGO sei &#8211; noch einen Schritt erweitert zu haben. In der aktuellen Stellungnahme zu dem Netzsperrenprojekt unserer der Politiker taucht dann auch folgender negativer Punkt auf. Bei allem Positiven, das die Online-Welt bietet, das Internet wird zunehmend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bund Deutscher Kriminalbeamter scheint seine merkwürdigen <a title="Juristisches Grundwissen der Polizei, Vol. II @ legalthoughts" href="http://www.legalthoughts.de/2009/03/juristisches-grundwissen-der-polizei-vol-ii/" target="_self">Gesellschaftansichten</a> &#8211; verbieten könne man alles, was nicht zwingend für die FDGO sei &#8211; noch einen Schritt erweitert zu haben. In der aktuellen <a title="Stellungnahme BDK zu Netzsperren" href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellungnahmen/16_9_1550.pdf" target="_blank">Stellungnahme</a> zu dem Netzsperrenprojekt <span style="text-decoration: line-through;">unserer</span> der Politiker taucht dann auch folgender negativer Punkt auf.</p>
<blockquote><p>Bei allem Positiven, das die Online-Welt bietet, das Internet wird zunehmend als Medium für die Vorbereitung und die Ausführung <strong>abweichenden Verhaltens</strong>, bis hin zur Durchführung krimineller Taten genutzt.<br />
<span style="font-size: 10px;">Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellungnahmen/16_9_1550.pdf">Bundestag.de</a> via <a href="http://blog.beck.de/2009/05/27/kinderpornographie-und-netzsperren-des-bka-expertenanhoerung-im-bundestag#comment-17734">aloa5 im BeckBlog</a></span></p></blockquote>
<p>Abweichendes Verhalten kann natürlich nur schlimm sein. Wenn ich das lese, stelle ich mir die Jungs vom BDK irgendwie als Lemminge vor. Naja, zumindest habe ich da dann auch die passende Antwort auf das böse abweichende Verhalten.</p>
<blockquote><p>Von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG</a> geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein.<br />
<span style="font-size: 10px;">Quelle: <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081107_2bvr187007.html">BVerfG vom 07.11.2008</a></span></p></blockquote>
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		<title>Geeignetheit und Netzsperren</title>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 13:09:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[Aufregung und Diskussion um die Netzsperren sind mittlerweile schon wieder ein wenig zurück gegangen. Die ePetition gegen das aktuelle Vorhaben der Bundesregierung verzeichnet mittlerweile knapp 95.000 Teilnehmer, die Urheberrechtsindustrie plärrt schon nach einem Einsatz in ihrem Interesse und einige Gutmenschen der SPD wollen wohl auch schon die noch vor kurzer Zeit völlig sanktionsfreie Jugendpornographie sperren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufregung und Diskussion um die Netzsperren sind mittlerweile schon wieder ein wenig zurück gegangen. Die <a title="Petitionssystem des Bundestages" href="https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=3860" target="_blank">ePetition</a> gegen das aktuelle Vorhaben der Bundesregierung verzeichnet mittlerweile knapp 95.000 Teilnehmer, die Urheberrechtsindustrie plärrt schon nach einem Einsatz in <a title="Golem.de" href="http://www.gulli.com/news/deutsche-netzsperren-2009-04-27/" target="_blank">ihrem Interesse</a> und einige Gutmenschen der SPD wollen wohl auch schon die noch vor kurzer Zeit völlig sanktionsfreie <a title="Taz.de" href="http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/internetsperren-auch-fuer-jugendpornos/" target="_blank">Jugendpornographie sperren</a> lassen. An Kritikern mangelt es dem Vorhaben der Bundesregierung sicherlich nicht, wenngleich sie weitere Gutmenschengruppierungen um sich gesammelt hat, die sogar völlig unrepräsentative aber dafür gut klingende Studien in Auftrag geben.</p>
<p><a title="datenschutzbeauftragter-online.de" href="http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/geeignetheit-braucht-es-nicht-mehr/" target="_self">Immer</a> <a title="datenschutzbeauftragter-online.de" href="http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/netzsperren-nur-ein-erster-schritt/" target="_blank">mal</a> <a title="niemeyer-legal.com" href="http://www.niemeyer-legal.com/2009/05/internetsperren-ungeeignet-und-gefahrlich/" target="_blank">wieder </a>liest man &#8211; meiner Ansicht nach leider &#8211; von den Kritikern, dass die Sperren schon nicht geeignet seien und aus diesem Grund einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht standhalten könnten. Im juristischen Gebrauch bedeutet Geeignetheit einer Maßnahme jedoch lediglich, dass diese das angestrebte (legitime) Ziel zumindest fördern muss.<span id="more-427"></span></p>
<p>Ohne das <em>legitime</em> Ziel bestimmt zu haben, kann über die Geeignetheit daher auch keine Aussage getroffen werden. Auch wenn gerade die Befürworter der Sperren gerne die sog. &#8220;Zufallsbesucher&#8221; als &#8220;Argument&#8221; für die Netzsperren anführen, dürfte sich das Ziel der Maßnahme nicht darin erschöpfen, diese Gruppe von dem Zugriff abzuhalten. Vielmehr wird als Ziel der Netzsperre wohl die allgemeine Verhinderung und Verfolgung von Straftaten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" target="_blank" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> StGB mittels elektronischer Medien angesehen werden müssen.</p>
<p>Der Einwand, dass diese Netzsperren in der Form der DNS-Sperre / -Umleitung leicht umgangen werden können, trägt meines Erachtens nach schon aus zwei Gründen nicht, um die Geeignetheit abzustreiten. Vollkommen unnütz dürfte sie zwar wirklich gegenüber denjenigen sein, die mit dem Ziel des Auffindens von Kinderpornographie die Domain aufrufen. Diese dürften idR nicht vor dem vergleichsweise geringen Aufwand zurückschrecken, den das Umgehen der Sperre erfordert.</p>
<p>Hingegen bleibt man am Argument der sog. &#8220;Zufallsbesucher&#8221; hängen. Schon deren Existenz wird ja weitgehend bestritten, was ich zwar in der Absolutheit nicht, grundsätzlich aber auch tue. In knapp 16 Jahren Internetnutzung ist mir meiner Erinnerung nach kein einziges kinderpornographisches Bild oder Video untergekommen. Obwohl ich durchaus glaube, dass man theoretisch auch zufällig über einzelne Bilder und Videos stolpern kann, was dann aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit problematisch wäre. Selbst wenn es diese &#8220;Zufallsbesucher&#8221; nicht gibt, steht dem Gesetzgeber aber (in diesem Fall: leider) ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Er ist nicht gezwungen, empirische Beweise für seine Einschätzung vorzulegen. Ich wage zu behaupten, dass sich die These über die &#8220;Zufallsbesucher&#8221; noch im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums bewegt. Von dieser Einschätzung ausgehend wird aber die Verbreitung von kinderpornographischem Material zumindest eingeschränkt, was im Prüfungspunkt der Geeignetheit ausreichend ist.</p>
<p>Weiterhin bietet der aktuelle Entwurf meines Erachtens nach eine weitere Möglichkeit. So soll auch die Sperre von bloß vermittelnden bzw. weiterleitenden Seiten möglich sein. Als technischer Laie sehe ich auch offene DNS-Server als weiterleitende Stelle an, sollte das völlig unvertretbar sein, würde ich mich über eine kurze Erklärung freuen. Können aber die freien DNS-Server gesperrt werden, dann kann die DNS-Sperre zumindest nicht mehr so einfach umgangen werden; man benötigt dann idR die IP des Angebots. Die gebotene, restriktive Auslegung der Norm läßt eine solche Anwendung meiner Ansicht nach zwar nicht zu, aber der Gesetzgeber und die Exekutive haben ja in den letzten Jahren oft genug bewiesen, dass sie weite Auslegungen und unbestimmte Normen bevorzugt. Und völlig von der Hand zu weisen ist diese Auslegung meines Erachtens leider nicht.</p>
<p>Es stehen allerdings bedeutend mildere und zugleich effektivere Maßnahmen zur Verfügung, um das gleiche Ziel zu erreichen. Auch die Verhältnismäßigkeit dürfte sich als Stolperstein erweisen, obwohl ich bei beidem auch recht problemlos Argumente für die Verfassungsmäßigkeit finde. Das Gesetz selbst ist meines Erachtens nach weit weniger problematisch als die Entwicklung die es einläutet.</p>
<p>Leider setzen sich die verfassungsrechtliche Wissenschaft und das Bundesverfassungsgericht weitgehend nur mit jeweils einzelnen Maßnahmen auseinander, ohne dabei die Gesamtheit der Eingriffsbefugnisse einzubeziehen. Aufgrund dessen kann der Gesetzgeber immer weiter ausbauen und wird nie wirklich aufgehalten, nur verlangsamt. Um es in anderen Worten auszudrücken: Wenn sich die Entwicklung nicht fortsetzen soll, dann darf sich das Volk nicht zu sehr auf das Bundesverfassungsgericht verlassen, sondern sollte mehr von seinen verfassungsrechtlich verbürgten Rechten Gebrauch machen &#8211; in welcher Form auch immer.</p>
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		<title>Die freiheitlich-demokratische Grundordnung</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 09:54:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[ist wohl irgendwie das, was unsere Gesellschaft nach weit überwiegender Ansicht auszeichnen soll. Sie dient als maßgebliches Argument für die Reichweite der Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Auch die informationelle Selbstbestimmung soll irgendwie tragendes Element sein. Das halte ich auch für völlig richtig so. Aber ist irgendjemandem mal aufgefallen, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung absolut nichts über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ist wohl irgendwie das, was unsere Gesellschaft nach weit überwiegender Ansicht auszeichnen soll. Sie dient als maßgebliches Argument für die Reichweite der Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Auch die informationelle Selbstbestimmung soll irgendwie tragendes Element sein. Das halte ich auch für völlig richtig so. Aber ist irgendjemandem mal aufgefallen, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung absolut nichts über das Rechtsstaatsgebot sagt?<span id="more-410"></span></p>
<p>Ok, eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft ist schwer ohne Rechtsstaatlichkeit vorzustellen. Dennoch finde ich es bezeichnent, dass das wichtigste politisch-juristische Merkmal unserer Gesellschaft so wenig benannt wird. Die Demokratie ist nichts wert ohne Rechtsstaatlichkeit. Auch Freiheitlichkeit ist nichts wert ohne einen Rechtsstaat, der diese schützt.</p>
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		<title>Hausdurchsuchung &#8220;bei&#8221; Wikileaks</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 07:20:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<category><![CDATA[Wikileaks]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsdurchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute Nacht wurde bei dem Domaininhaber von wikileaks.de eine Hausdurchsuchung durchgeführt (PM). Einmal davon abgesehen, dass &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; hier schon wirklich schwer zu begründen wird, dürfte die Durchsuchung auch insgesamt sinnfrei gewesen sein &#8211; alles weitere steht auch in der PM von Wikileaks. Ein Zusammenhang mit der Durchsuchung bei einem Blogbetreiber, der über Eck [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute Nacht wurde bei dem Domaininhaber von wikileaks.de eine Hausdurchsuchung durchgeführt (<a href="http://wikileaks.org/wiki/Hausdurchsuchung_bei_WikiLeaks.de_Domaininhaber">PM</a>). Einmal davon abgesehen, dass &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; hier schon wirklich schwer zu begründen wird, dürfte die Durchsuchung auch insgesamt sinnfrei gewesen sein &#8211; alles weitere steht auch in der PM von Wikileaks.</p>
<p>Ein Zusammenhang mit der Durchsuchung bei einem Blogbetreiber, der über Eck auf die dänische Sperrliste bei Wikileaks verlinkt hatte, drängt sich wohl auf.</p>
]]></content:encoded>
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