Verfassungsrecht in Reimen

Bernie hat mal wieder einen kurzen Reim zum Verfassungsrecht geschaffen – diesmal: Föderalismusreform II.

Die Ordnung im Bundesstaat
Wird uns allmählich zu fad
Wir müssen was Neues probieren
Das Grundgesetz modernisieren
Auf den Prüfstand stell’n jede Norm:
Föderalismusreform!

Wir haben auch schon was erreicht
Das war sogar relativ leicht
Die Kompetenzen sind neu markiert
Artikel 75 kassiert
Jetzt also nochmal von vorn:
Föderalismusreform!

Und diesmal geht es um’s Geld
Das jeder gerne behält
Wir wollen bei Bund und Ländern
Das Finanzgefüge verändern
Die Erwartungen sind enorm:
Föderalismusreform!

Doch halt! Was ist denn da los?
Streiten da Steinbrück und Glos?
Oh weh! Sie sind sich nicht einig!
Der Weg zur Reform, er war steinig
Doch am Ende sehn wir voller Zorn:
- ein Reförmchen.

Unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren

Ein Klassiker in verwaltungsrechtlichen Sachverhalten ist eine nicht vorgenommene Anhörung des / der Beteiligten. Die Anhörung nach § 28 I VwVfG gehört zu den speziellen Verfahrensrechten der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens. Dennoch kann der ergangene Verwaltungsakt auch bei einer unterlassenen Anhörung wirksam bleiben. (weiterlesen …)

Rechtsdatenbank des Max-Planck-Instituts

Nur ganz kurz: Ich bin gerade zufällig über eine Datenbank des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte gestolptert, in der nach eigenen Angaben 4.316 Bände rechtwissenschaftlicher Werke digitalisiert zugänglich sind. Die Datenbank umfasst dabei Werke zum deutschen, österreichischen und schweizer Recht aus dem 19. Jahrhundert.
Die Datenbank findet sich dort: http://dlib-pr.mpier.mpg.de/

Anfechtung einer Vollmacht

Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt über eine Willenserklärung des Bevollmächtigenden bzw. späteren Vertretenen. Damit ist die Erteilung einer Vollmacht auch grundsätzlich über eine Anfechtung i.S.d. §§ 119ff. BGB angreifbar.1 Soweit die Vollmacht noch nicht genutzt wurde, ist dies aber im Regelfall unnötig, da sie mit ex nunc-Wirkung widerrufen werden kann, § 168 S. 2, 3 BGB. Damit bleiben lediglich zwei Konstellationen über, in denen die Anfechtung einer Vollmacht überhaupt einen Sinn macht.

  • Bei einer unwiderruflichen Vollmacht
  • Bei einer bereits aktiv genutzten Vollmacht

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  1. Palm / Erman, § 167 Rn. 24.()

Die Subsidiarität der Feststellungsklage gem. § 43 II VwGO

Die Feststellungsklage im Verwaltungsrecht fristet – zumindest bei uns – ein ziemliches Schattendarsein. Insbesondere der Streit über die (Nicht)Subsidiarität gegenüber anderen Klagearten birgt aber durchaus einiges an Potential. Das nicht nur bei Rechtsschutzfragen gegen untergesetzliche Normen des Bundes1, sondern auch gegenüber der Leistungsklage. (weiterlesen …)


  1. vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 923; Sachs, JuS 2006, 1012()

Hausarbeitenzeit

…nicht meine. Die habe ich schon hinter mir. Aber generell ist an der Juristischen Fakultät Hausarbeiten- und Schwerpunktzeit. Das merkt man einer ungewohnt hohen Anzahl an sonst völlig unbekannten Personen im Seminar. Und man merkt es mit ablaufender Zeit für die Hausarbeiten am Niveau in den Kaffeepause-Gesprächen. Aus irgendeinem unerfindlichen Grund kamen wir heute auf das Prostitutionsgesetz (ProstG) und seine Auswirkungen.

Soweit es um normale Prostituierte geht ist die Wirkung eigentlich klar. Sie haben nun gem. § 1 ProstG einen tatsächlichen und durchsetzbaren Anspruch auf ihren Lohn, der insbesondere gem. § 2 S. 2 ProstG mit Ausnahme der Erfüllung (§ 362 BGB) und der Verjährung (§ 214 BGB) von Einwendungen freigestellt wurden.

Interessanter ist die Anwendung dagegen bei den sog. Geliebtentestamenten und der Prostitution von Minderjährigen. (weiterlesen …)

Datenschutz in die Verfassung?

Das Sommerloch scheint noch da zu sein und so tauchen immer wieder unsinnige Forderungen von x-beliebigen Parteien und Verbänden auf. Unter Bezug auf die aktuellen Datenschutz”skandale” fordern nun die Grünen, dass “der Datenschutz” im Grundgesetz verankert werden soll.

Mal ganz davon abgesehen, dass wir da schon so ein – gerade von bestimmten Ministern – kaum beachtetes “Allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung” haben, bringt ein Eintrag im Grundgesetz weniger als einer im “Guiness Buch der Weltrekorde” – da kann man wenigstens noch etwas bei gewinnen. Ich fürchte ja eher, dass eine gesonderte Kodifikation eines Datenschutzsrechts im Grundgesetz nur noch weitere Eingriffsermächtigungen mit sich bringt.

Vielmehr sollte man aber auf die zweite Forderung der Grünen achten: Härtere Strafen für Verstöße gegen das Datenschutzgesetz. Klingt angesichts der aktuellen Obergrenze von 250.000 € Bußgeld im BDSG ganz sinnvoll. (weiterlesen …)

Anspruchsgrundlagen

Ein anständiges, zivilrechtliches Gutachten – so lernt man es im 1. Semester – fängt mit dem klassischen Obersatz an. Die Faustformel “Wer will was von wem woraus?” hilft dabei zumindest keinen der grundlegend relevanten Punkte zu übersehen.

Sie hilft jedoch nicht bei der Anwendung im konkreten Fall. Dafür müssen zunächst aus dem Sachverhalt Anspruchssteller, Anspruchsgegner, behaupteter Anspruch sowie die behauptete Anspruchsgrundlage ermittelt werden. Das kann sich schon aufgrund eines komplexen Sachverhalts als sehr aufwändig erweisen. Aber auch bei einfachen Sachverhalten taucht schnell ein Fehler auf.
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Staudinger – Eckpfeiler des Zivilrechts

Der Sellier / de Gruyter-Verlag hat in Kooperation mit law-net.eu eine Social-Community für Juristen aufgebaut. Passend zu einem der bekanntesten Werke dieses Verlags ist sie unter

Staudinger-to-go.de

zu finden. Ein großer Anreiz für eine Registrierung in der Community ist dabei das kostenlose Angebot von

Staudinger – Eckpfeiler des Zivilrechts

in pdf-Format (~ 5 MB). Dieses immerhin knapp 1400 Seiten große Werk umfasst sämtliche Bereiche des BGB und dürfte nicht nur wegen einer guten Struktur und der Suchmöglichkeit ein gutes Nachschlagewerk für Juristen sein. Bedenkt man, dass die gedruckte Variante mind. 49 € kostet, lohnt es sich für jeden.
Die Community selber ist leider noch nicht sonderlich stark frequentiert und zudem scheinbar äußerst langsam. Hier dürfte noch Nachbesserungsbedarf bestehen. Bisher kam ich noch nicht dazu sie weiter auszutesten, werde das aber bei Gelegenheit nachholen. Interessant klingt eine fachspeziefische Community auf jeden Fall.

Einbürgerungstest II

Ok, ich habe mir mal den offiziellen Katalog (pdf-Datei) angeschaut und bin ehrlich gesagt etwas sehr enttäuscht. Die Überlegung, dass neue Staatsbürger auch Kenntnisse über die Deutsche Geschichte haben sollten, ist ja grundlegend richtig. Aber die Verfasser des Textes sehen den Anfang der Deutschen Geschichte wohl 1933 – und gerade davor liegen doch Epochen in denen Deutschland in Wirtschaft, Kultur und Wissenschaft hervorragende Leistungen erbracht hat. Aber selbst die neuere Geschichte erscheint bei den Fragen etwas eintönig.
Und dann gibt es da noch wunderbar undifferenzierte Fragen:
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