<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>legalthoughts &#187; Studium</title>
	<atom:link href="http://www.legalthoughts.de/category/studium/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.legalthoughts.de</link>
	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
	<lastBuildDate>Wed, 18 Jan 2012 15:49:06 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3</generator>
		<item>
		<title>Bibliothekskatalog mit Firefox durchsuchen</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/06/bibliothekskatalog-mit-firefox-durchsuchen/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2009/06/bibliothekskatalog-mit-firefox-durchsuchen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2009 08:24:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Bibliothek]]></category>
		<category><![CDATA[Firefox]]></category>
		<category><![CDATA[Katalog]]></category>
		<category><![CDATA[Kiel]]></category>
		<category><![CDATA[Plugin]]></category>
		<category><![CDATA[Suche]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=457</guid>
		<description><![CDATA[Mit dem Suchfenster oben rechts in Firefox kann man nicht nur Google, eBay &#38; Co. durchsuchen, sondern auch andere Seiten als Suchseiten hinzufügen. Ich benutze schon seit einiger Zeit ein PlugIn des MyCroft Projects, mit dem ich den Katalog der Universitätsbibliothek Kiel eingebunden habe. Das PlugIn dazu gibt es hier, aber auch für andere Universitäten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Suchfenster oben rechts in Firefox kann man nicht nur Google, eBay &amp; Co. durchsuchen, sondern auch andere Seiten als Suchseiten hinzufügen. Ich benutze schon seit einiger Zeit ein PlugIn des <a title="MyCroft Projekt auf mozdev.org" href="http://mycroft.mozdev.org/index.html" target="_blank">MyCroft Projects</a>, mit dem ich den Katalog der Universitätsbibliothek Kiel eingebunden habe. Das PlugIn dazu gibt es <a title="Bibliothektssuche auf mozdev.org" href="http://mycroft.mozdev.org/search-engines.html?name=kiel" target="_blank">hier</a>, aber auch für andere Universitäten gibt es ausreichend Angebote (z.B. FU Berlin, StaBi Berlin, Campus Katalog Hamburg&#8230; und selbst der Stamm der Bayern ist vertreten).</p>
<p>Man muss sich auch in diesem Suchfeld nicht mit einer einfachen Suchefunktion begnügen, sondern kann die üblichen <a title="Suchschlüssel" href="http://kiopc4.ub.uni-kiel.de:8080/DB=1/SET=1/TTL=1/HELP_SPECIALSEARCHKEYS#spsk" target="_blank">Suchschlüsseln</a> sowie <a title="Operatoren für Bibliothekskatalog" href="http://kiopc4.ub.uni-kiel.de:8080/DB=1/SET=1/TTL=1/HELP_EXTENSIVESEARCH" target="_blank">Operatoren</a> zur Eingrenzung der Suche anwenden. Die eigentliche Suchseite habe ich zumindest schon seit mindestens zwei Jahren nicht mehr per Hand aufrufen müssen.</p>
<p>Jetzt fehlt mir nur noch ein PlugIn für die Bundesgerichte und die jeweiligen Landesdatenbanken zur Rechtssprechung. Mal schauen, vielleicht kapiere ich ja, wie man ein solches PlugIn schreibt &#8211; oder jemand anderes mit mehr Kompetenz im &#8220;Programmieren&#8221; entwickelt eins.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2009/06/bibliothekskatalog-mit-firefox-durchsuchen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Korrekturassistenten</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/05/korrekturassistenten/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2009/05/korrekturassistenten/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 May 2009 14:34:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Klausur]]></category>
		<category><![CDATA[Korrektur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=430</guid>
		<description><![CDATA[Ich weiß ja, dass Korrekturassistenten in Kiel unterirdisch bezahlt werden. Der Job ist sicherlich auch nicht das, was man sich mit mindestens einem bestandenen Examen wünscht. Ich schreibe ja schon seit einer Weile &#8211; mit ein, zwei Pausen &#8211; ExÜs und gebe daher mal eine Art kurze Gegenkorrektur ab. Schon blanker Hohn ist es, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich weiß ja, dass Korrekturassistenten in Kiel unterirdisch bezahlt werden. Der Job ist sicherlich auch nicht das, was man sich mit mindestens einem bestandenen Examen wünscht. Ich schreibe ja schon seit einer Weile &#8211; mit ein, zwei Pausen &#8211; ExÜs und gebe daher mal eine Art kurze Gegenkorrektur ab.<span id="more-430"></span></p>
<p>Schon blanker Hohn ist es, wenn man eine äußerst umfangreiche Korrektur (Anmerkung + Votum) zurück erhält und außer der Note nur zwei Worte lesen kann:</p>
<blockquote><p>[..] Handschrift [..] verbessern.</p></blockquote>
<p>Dem durchschnittlichen Korrektor gelingt es immerhin, so zu schreiben, dass man anhand der lesbaren Worte die unlesbaren erahnen kann. Besser und leider ungleich seltener sind natürlich die in wunderbar sauberer Handschrift geschriebenen Anmerkungen und maschinengeschriebenen Voten. Wie gesagt, leider viel zu selten.</p>
<p>Viel zu oft vergessen die Korrektoren dagegen wohl, dass sie den Klausurschreiber auf das Examen vorbereiten sollen. Einen anderen Sinn hat die ExÜ nicht. Gibt man seine ExÜ ab und schreibt nur seine Matrikelnummer rauf, so ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch dafür, was als erstes auf der ExÜ steht:</p>
<blockquote><p>Name!</p></blockquote>
<p>und man möchte gerne antworten</p>
<blockquote><p>Ja, habe ich. Du auch?</p></blockquote>
<p>Hat der Korrektor vergessen, dass nahezu alle wirklichen Prüfungsleistungen in anonymisierter Form abgegeben wurden? Oder sieht die Handschrift so schön aus, ist die Sprache so umwerfend, dass gleich ein Date geplant wird? Leider hatte ich noch nie eine weibliche Handschrift bei meinen Korrekturen erkannt. Daher werde ich wohl auch in Zukunft nichts an der bewährten Praxis ändern. Aber vielleicht könnten die Korrektoren ja in naher Zukunft wenigstens ihren Namen lesbar schreiben?</p>
<p>Offenbar nicht nur auf Suche nach einem Date, sondern auch auf äußeren Schein bedacht, fragen viele Korrektoren unbedarft, wo denn das Deckblatt sei. Ohne Namen gibt es sicherlich auch keine persönliche Antwort. Allgemein frage ich mich aber, wofür ein Deckblatt? Damit ich noch ein Blatt der viel zu teuren Klausurblöcke verschwende um den Namen eines Profs draufzukritzeln, der die ExÜ idR nichtmals sieht? Damit für die Note mehr Platz ist? Hat bisher immer auf die Seite gepasst und sei es untereinander.</p>
<p>Das alles ist aber egal, wenn die Korrektur inhaltlich stimmt und einen Mehrwert für den Klausurschreiber bringt. Offenbar wurden hier die Maßstäbe für die Korrektoren etwas, wenn auch nicht unbedingt viel höher gesetzt. Meistens kann man irgendeine Form von Lerneffekt erzielen, nachdem man die Handschrift entziffert hat. Manchmal möchte man sich aber schon für den Korrektor sozusagen fremdschämen. Wenn es denn ginge. Ad hoc fallen mir dabei drei nahezu geniale Anmerkungen ein. Der erste Fall war nicht meine eigene ExÜ (bei der waren die kritischen Anmerkungen absolut richtig). Da steht neben einer Definition schlicht</p>
<blockquote><p>Diese Definition gibt es nicht.</p></blockquote>
<p>Unglücklicherweise sahen das der Fischer, Kindhäuser und Wessels/wieauchimmer anders. Ok, kann passieren. Doch direkt bei der nächsten Definition stand wider Erwarten</p>
<blockquote><p>Falsch. Auch diese Definition gibt es nicht.</p></blockquote>
<p>Und wieder war die Literatur anderer Meinung. Peinlich. Irgendwie. Also eigentlich für die Qualität dieser Fakultät, wenn ihre Korrekturassistenten die sowohl in Praxis wie Theorie gängigste Definition schon als &#8220;Falsch&#8221; bezeichnen. Falsch ist bekanntlich nur, was unvertretbar ist, also noch nie in wissenschaftlicher Form vertreten wurde. Natürlich hat sich der Korrektor weder zu einem Verweis noch einer Angabe der &#8220;richtigen&#8221; Definition bequemen können, wäre auch zu viel verlangt gewesen. Obwohl. Neben meiner etwas weniger guten Definition in gleicher Klausur und an gleicher Stelle, hatte der Korrektor sauber exakt jene Definition hingeschrieben, die sien Kollege als inexistent bezeichnete.</p>
<p>Wunderschön und ohne Kommentar hinzunehmen war auch folgender Erguss</p>
<blockquote><p>Falsch! die hM lehnt dies ab.</p></blockquote>
<p>Als letztes auch aus der letzten Strafrechts-ExÜ. Da leite ich ein mit</p>
<blockquote><p>Es ist jedoch umstritten, ob das Merkmal der Wegnahme ebenso wie in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">242</a> StGB zu verstehen ist.</p></blockquote>
<p>Und der Korrektor schreibt daneben</p>
<blockquote><p>Erst die Definition. Aufhebung fremden -&gt; Begründung neuen Gewahrsams durch Bruch.</p></blockquote>
<p>Einmal ganz davon abgesehen, dass die Aufhebung fremden und nicht die Begründung neuen Gewahrsams durch Bruch erfolgt, hat der Korrektor nun offenbar nicht gelesen, was ich geschrieben habe. Und das obwohl es tatsächlich gut lesbar war. Wenn Streit um die Bedeutung des Merkmals existiert, kann es schlecht &#8220;die Definition&#8221; geben, unter die zu subsummieren ist.</p>
<p>Einmal ganz davon abgesehen, dass es sich vielfach wirklich nur um Kleinigkeiten handelt, will ich mich auch nicht bei den Lehrstühlen beschweren. Die Korrektoren sind unterbezahlt, weshalb es selbst den guten unter ihnen schwer fallen wird, ausreichend guten Willen aufzubringen und diesen Job so zu erledigen, wie es die Uni verspricht. Und natürlich bekommen sie auch dermaßen viel Unsinn von uns Schreibern vorgelegt, dass ihre Tischkanten sich quasi in einer dauerhaften Notwehrlage befinden dürften. Ich erspare mir bei dieser &#8220;Gegenkorrektur&#8221; auch ein inhaltsleeres Endvotum und wünsche mir nur, dass die Korrekturtätigkeit in Zukunft angemessener bezahlt wird.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2009/05/korrekturassistenten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hemmer Unterlagen</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/02/hemmer-unterlagen/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2009/02/hemmer-unterlagen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Feb 2009 20:52:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Lustiges]]></category>
		<category><![CDATA[Qualität]]></category>
		<category><![CDATA[Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[Skript]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=87</guid>
		<description><![CDATA[Auch wenn nahezu jeder Zweite über sie lästert, sind Skripten im Allgemeinen und die von Hemmer im Speziellen doch ganz praktisch, wenn man sich einen Überblick verschaffen will. Als ehemaliger Hemmer-Hörer hab ich natürlich auch ein paar dieser Skripten (und Karteikarten) zu Hause stehen. Einige andere lese ich im Seminar. Und immer wieder bekomme ich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn nahezu jeder Zweite über sie lästert, sind Skripten im Allgemeinen und die von Hemmer im Speziellen doch ganz praktisch, wenn man sich einen Überblick verschaffen will. Als ehemaliger Hemmer-Hörer hab ich natürlich auch ein paar dieser Skripten (und Karteikarten) zu Hause stehen. Einige andere lese ich im Seminar. Und immer wieder bekomme ich dieses Gefühl, dass ich gerne meinen Kopf auf den Tisch schlagen würde.<span id="more-87"></span></p>
<p>Sicher können gerade bei der Menge an Werken Fehler auftauchen. Fehlerhafte Verweise kommen nahezu in jedem Werk vor. Aber die Fehler, die sich in den Skripten finden, deuten schon darauf hin, dass da eindeutig am Korrekturlesen gespart wurde &#8211; leider mit inhaltlichen Auswirkungen. Angefangen habe ich diese kurze &#8220;Liste&#8221; schon vor einiger Zeit, als ich auf einige Fehler und Merkwürdigkeiten bei den Hemmer-Shorties &#8220;Sachenrecht / Familienrecht / Erbrecht&#8221; gestoßen bin. Es sind auch bei weitem nicht alle redaktionellen und inhaltlichen Fehler aufgenommen. Insbesondere nicht gelöschte Satzfragmente habe ich gar nicht beachtet.</p>
<p>Angefangen hat es mit dem Begriff der &#8220;ant<strong>e</strong>zipierten Willenserklärung&#8221;. Ich kenne da eigentlich nur die &#8220;ant<strong>i</strong>zipierte Willenserklärung&#8221; und auch der Duden kennt nur &#8220;ant<strong>i</strong>zipiert&#8221;. Wenngleich kein Merkmal für eine wissenschaftliche Analyse zeigt auch der <a href="http://www.googlefight.com/index.php?lang=en_GB&amp;word1=antezipiert&amp;word2=antizipiert" target="_blank">Google-Vergleich</a>, dass &#8220;ant<strong>e</strong>zipiert&#8221; offenbar nicht so wirklich Anklang findet. An der Verwendung der ant<strong>e</strong>zipierten Willenserklärung haben sich aber offenbar schon andere gestört: <em>Lieb</em>, JZ 1972, 751 und <em>Saum</em>, MDR 1984, 372 (Danke an Finbar für die Quellen).</p>
<p>Auf einer Karteikarte von 2006 noch einen Verweis auf den Anspruch auf Herausgabe des Surrogats gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281</a> BGB zu finden, ist dann doch schon etwas härter. Immerhin ist dieser Anspruch seit 2002 in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/285.html" target="_blank" title="&sect; 285 BGB: Herausgabe des Ersatzes">285</a> BGB geregelt.</p>
<p>Auf der Familienrechtskarte Nr. 2 zur Abstammung wird bei Cousins vollkommen richtig die Anzahl der vermittelnden Geburten mit 4 angegeben, weil die &#8220;<strong>eigene Geburt nicht mitgezählt wird</strong>&#8220;. Sicherlich nur ein redaktionelles Versehen. Eigentlich wird nämlich die (eigene) Geburt des vermittelnden, gemeinsamen Aszendenten (Hier: Großelternteil) nicht mitgerechnet.</p>
<p>Das waren die Fehler, die mir unmittelbar ins Auge gesprungen sind. Könnte sich um eine Ausnahme handeln, wenn sich nicht auch in den Skripten selbst einiges an Fehlern anfinden würde. So wird im Skript &#8220;Schuldrecht I&#8221; auf eine regelmäßige Verjährung von 30 Jahren gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">195</a> BGB verwiesen. Merkst selbst, ne?</p>
<p>Ein weiterer Nachweis für fehlende Überarbeitung findet sich im Strafrecht BT I Skript. Da steht doch tatsächlich:</p>
<blockquote><p>&#8220;Da die Prostitution nach immer noch h.M. gegen die guten Sitten verstößt, ist der Anspruch der Dirne jedoch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> I BGB nichtig.&#8221;</p></blockquote>
<p>War da nicht doch noch etwas mit dem <a href="http://www.legalthoughts.de/2008/09/hausarbeitenzeit/">Prostitutionsgesetz</a>? Und war das nicht schon etwas länger her? Wenn man schon einen Fall in diesem Bereich als Beispiel bringt, dann sollte die Argumentation schon stimmen und nicht von einer eindeutig überholten Rechtslage ausgehen.</p>
<p>Auch ins Skript Schuldrecht AT haben sich offenbar Fehler eingeschlichen. Diesmal sogar einer, der tatsächlich zu einem &#8220;falschen&#8221; Verständnis beitragen kann. So wird zuerst das <em>absolute Fixgeschäft</em> kurz erklärt, um dann zum <em>relativen Fixgeschäft</em> auszuführen:</p>
<blockquote><p>Das Geschäft steht und fällt mir der rechtzeitigen Leistung. Hier ist das Unmöglichkeitsrecht nicht anwendbar; [..]</p></blockquote>
<p>So ganz falsch ist das sicherlich nicht, setzt doch schon die Annahme eines relativen Fixgeschäfts voraus, dass das Geschäft mit der Leistung &#8220;stehen und fallen&#8221; soll. Allerdings gilt dies ebenso für das absolute Fixgeschäft, bei dem letztlich nicht nur ein besonderes Interesse an der termingerechten Erfüllung vorliegen muss (&#8220;stehen und fallen&#8221;), sondern sogar eine Erfüllung danach schlichtweg nicht mehr in Frage kommen kann. Lernt man aber die &#8220;stehen und fallen&#8221;-Abrede als Merkmal des relativen Fixgeschäfts, kann man schnell übersehen, dass ebenso ein absolutes Fixgeschäft vorliegen kann.</p>
<p>Sicherlich alles kein Beinbruch und wer mit Skripten gut lernen kann, wird nicht deshalb durchs Examen fliegen oder an seinen Fähigkeiten zweifeln müssen. Aber lustig ist es schon, wenn man mal erlebt hat, wie sehr die Repetitoren sich über den kleinsten Fehler bei ihren Konkurrenten &#8211; und Hörern &#8211; lustig machen. Ich bin ja glatt am Überlegen, mich noch mal als Zweithörer reinzusetzen und auf die entsprechenden Fragen zu warten&#8230;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2009/02/hemmer-unterlagen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/01/unterbliebene-anhorung-im-verwaltungsverfahren/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2009/01/unterbliebene-anhorung-im-verwaltungsverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Jan 2009 15:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Pseudowissenschaftliches]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anhörung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilung]]></category>
		<category><![CDATA[Streitstand]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=153</guid>
		<description><![CDATA[Ein Klassiker in verwaltungsrechtlichen Sachverhalten ist eine nicht vorgenommene Anhörung des / der Beteiligten. Die Anhörung nach § 28 I VwVfG gehört zu den speziellen Verfahrensrechten der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens. Dennoch kann der ergangene Verwaltungsakt auch bei einer unterlassenen Anhörung wirksam bleiben. I Entbehrlichkeit der Anhörung Zunächst kommt ein Absehen von der Anhörung in Betracht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Klassiker in verwaltungsrechtlichen Sachverhalten ist eine nicht vorgenommene Anhörung des / der Beteiligten. Die Anhörung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">28</a> I VwVfG gehört zu den speziellen Verfahrensrechten der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens. Dennoch kann der ergangene Verwaltungsakt auch bei einer unterlassenen Anhörung wirksam bleiben.<span id="more-153"></span></p>
<p><strong>I Entbehrlichkeit der Anhörung</strong></p>
<p>Zunächst kommt ein Absehen von der Anhörung in Betracht, weil dies nach dem Umständen im Einzelfall nicht geboten ist, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">28</a> II VwVfG. Wann dies der Fall sein soll, wird durch die 5 Regelbeispiele konkretisiert, wenngleich diese natürlich nicht abschließend sind. Zu beachten ist im Falle des Absatz 2 jedoch in jedem Fall, dass die Anhörung nicht etwa automatisch entbehrlich wird, sondern der handelnden Behörde ein Ermessen eingeräumt wird. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei nicht nur darauf, die Anhörung insgesamt zu unterlassen, sondern ermöglicht es der Behörde auch, lediglich eine teilweise Anhörung durchzuführen. Bei dieser werden dem Beteiligten nur diejenigen Informationen und Anhörungsmöglichkeiten gewährt, denen kein Umstand i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">28</a> II VwVfG entgegensteht.</p>
<p>Ebenso entbehrlich ist die Anhörung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">28</a> III VwVfG, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn nicht lediglich ein öffentliches Interesse tangiert wird, sondern höchstwichtige Rechtsgüter gefährdet werden würden. Liegt ein zwingendes öffentliches Interesse jedoch vor, muss die Anhörung zumindest soweit unterbleiben, wie der zwingende Grund reicht.</p>
<p>Ist die Anhörung jedoch aufgrund von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">28</a> II, III VwVfG unterblieben und das zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden, so hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.</p>
<p><strong>II Rechtswidrigkeit</strong></p>
<p>War die Anhörung hingegen nicht entbehrlich, so führt das Unterlassen grundsätzlich zur formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist jedoch grundsätzlich wirksam und es besteht für den Beschwerten lediglich ein Aufhebungsanspruch. Nur in Einzelfällen kann die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes angenommen werden.</p>
<p><strong>1) Heilung</strong></p>
<p>Soweit der Verwaltungsakt nicht schon nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html" target="_blank" title="&sect; 44 BVwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes">44</a> VwVfG nichtig ist, kann der Verfahrensfehler jedoch gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern">45</a> I Nr. 3 VwVfG durch Nachholen der Anhörung geheilt werden.</p>
<p><strong>a)</strong> Zeitlich ist die Anhörung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern">45</a> II VwVfG bis zum Ende eine verwaltungsgerichtlichen Prozesses nachholbar, wobei mit fortgeschrittenem Prozess aufgrund verfestigter Fronten eine tatsächliche Nachholung immer unwahrscheinlicher erscheint.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="color: #808080;">Eine Besonderheit gilt hier (glücklicherweise) in Schleswig-Holstein: Gem. § 114 II S. 2 LVwG können Handlungen im verwaltungsgerichtlichen Prozess <em>nicht mehr</em> nachgeholt werden, soweit ihre Nichtvornahme bis zum Ende des Vorverfahrens gerügt wurde.</span></p>
<p><strong>b)</strong> Zuständig für die nachzuholende Anhörung ist grundsätzlich die Ausgangsbehörde. Dies ist bei einer Nachholung vor und nach einem Widerspruchsverfahren unproblematisch. Innerhalb eines Widerspruchsverfahrens hingegen ist umstritten, ob die Widerspruchsbehörde die Anholung selbst nachholen kann. Dies wird zumindest bei Ermessensentscheidungen teilweise abgelehnt, da die Widerspruchsbehörde grundsätzlich nur eine Ermessenskontrolle durchführe. Diese sei jedoch nicht mit der Ermessensausübung der Ausgangsbehörde zu vergleichen. Auch sei es nicht auszuschließen, dass die Ausgangsbehörde eine für den Beteiligten positivere Entscheidung getroffen hätte, als dies die Widerspruchsbehörde tun würde.</p>
<p>Demgegenüber wird auch die Nachholung durch die Widerspruchsbehörde als zulässig angesehen, wenn sie Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes überprüfen kann. Eine Anhörung durch die Widerspruchsbehörde soll nur dann nicht zulässig sein, wenn es ihr versagt ist, die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen.</p>
<p><strong>c)</strong> Die Anforderungen an die Nachholungshandlung sind ebenfalls umstritten. Schon der Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern">45</a> I Nr. 3 VwVfG stellt klar, dass an die nachgeholte Anhörung die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an eine ordnungsgemäße Anhörung i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">28</a> VwVfG. Dies bedeutet auch, dass es sich nicht nur um eine rein formale Anhörung handeln darf, sondern eine reale Fehlerheilung eintreten muss; d.h. der Vortrag des Beteiligten muss der durch die Behörde tatsächlich zur Kenntnis genommen und in ihre Erwägungen eingestellt werden.</p>
<p>Die Rechtssprechung tendiert dazu, regelmäßig bereits in der Durchführung und Bescheidung des Widerspruchsverfahrens zugleich die nachgeholte Anhörung sehen. Durch die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts habe der Beteiligte bereits die Möglichkeit, seine Belange geltend zu machen. Nimmt die Behörde den Vortrag zur Kenntnis und erläßt daraufhin einen Widerspruchsbescheid, so würde dies den Anforderungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern">45</a> I Nr. 3 VwVfG genügen.</p>
<p>Das führt jedoch zu einer zu weitgehenden Aushöhlung des Anhörungsrechts. Grundsätzlich soll der Beteiligte gehört werden, bevor eine Entscheidung über einen ihn betreffenden Sachverhalt getroffen wird. Schon mit der Möglichkeit der Nachholung wird dieses Recht relativiert, da die Behörde vielfach nicht geneigt sein wird, ihre einmal getroffene Entscheidung zu revidieren. Wird schon regelmäßig <em>durch</em> das Widerspruchsverfahren eine Heilung angenommen, so führt dies zu einer weitgehenden Sanktionslosigkeit. Noch ärger wird es freilich, wenn behauptet wird, die Anhörung werde schon &#8220;durch das im gerichtlichen Verfahren gewährte Gehör geheilt&#8221; . Wenn die Anhörung tatsächlich wie in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern">45</a> I Nr. 3 VwVfG geheilt werden soll, dann muss dies auch dem Beteiligten mitgeteilt werden. Keinesfalls kann lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs genügen.</p>
<p><span style="color: #888888;">Für mich besteht ein markanter Unterschied schon darin, dass die Anhörung des Beteiligten vor der endgültigen Entscheidung für diesen kein Kostenrisiko birgt, während die Einlegung eines Widerspruchs ein z.T. nicht unerhebliches Kostenrisiko mit sich bringen kann. Das Kostenrisiko kann mE auch so wirken, dass die Nachholung der Anhörung eben nicht mehr die Anforderungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">28</a> VwVfG erfüllt. Ist der Beteiligte nicht geneigt Widerspruch einzulegen, so wird er &#8211; ohne Hinweis auf eine <em>zusätzlich</em> durchzuführende Anhörung &#8211; ohne sein Wissen zugleich auf das Anhörungsrecht verzichten.<br />
</span></p>
<p>Im Ergebnis ist jedenfalls zu fordern, dass der Beteiligte auf die Nachholung hingewiesen wird und sein Sachvortrag in der Erwägung der Behörde berücksichtigt wird. Eine Nachholung alleine durch die Einlegung eines Widerspruchs ist nicht möglich.</p>
<p><span style="color: #888888;">In Schleswig-Holstein wird dies auch durch den Wortlaut des § 114 II S. 2 LVwG auch verdeutlicht. Wenn aufgrund einer im Widerspruchsverfahren erfolgten Rüge die Heilung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen wird, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass alleine das Widerspruchsverfahren keine Heilung bewirken kann.</span></p>
<p><strong>d)</strong> Ist die Anhörung weder entbehrlich gewesen noch gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern">45</a> I Nr. 3 VwVfG geheilt worden, so ist der Verwaltungsakt damit formell rechtswidrig und gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" target="_blank">113</a> I VwGO aufzuheben.</p>
<p><strong>2) Ausschluss des Aufhebungsanspruchs</strong></p>
<p>Auch wenn der Verwaltungsakt tatsächlich formell rechtswidrig sein sollte, kann die Aufhebung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 BVwVfG: Folgen von Verfahrens- und Formfehlern">46</a> VwVfG nicht begehrt werden, &#8220;wenn wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.&#8221; § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 BVwVfG: Folgen von Verfahrens- und Formfehlern">46</a> VwVfG führt nicht etwa zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, sondern eben nur zum Wegfall des Aufhebungsanspruchs. Dies soll einen materiell richten Verwaltungsakt davor schützen, &#8220;nur&#8221; wegen eines Formfehlers aufgehoben und unmittelbar danach erneut erlassen zu werden.</p>
<p>Liegt eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensreduktion auf Null vor, ist die Überprüfung der behördlichen Entscheidung durch das Gericht unproblematisch. Beachtlich ist, dass der Gesetzgeber mit der aktuellen Formulierung auch den AusschlusÂ  des Aufhebungsanspruchs bei Ermessensentscheidungen bewirken wollte.</p>
<p>Bei Ermessensentscheidungen besteht jedoch schon grundsätzlich ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Bereich. Das Gericht kann daher mangels Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung schon nicht ausschließen, dass die Entscheidung durch den Fehler beeinflusst wurde. Gleiches gilt für die Fälle der gerichtlich nicht vollständig nachprüfbaren Beurteilungsspielräume und Planungsentscheidungen. Das reduziert die Fälle des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 BVwVfG: Folgen von Verfahrens- und Formfehlern">46</a> VwVfG bei Ermessensentscheidungen auf eine geringe Menge.</p>
<p>Zudem darf der Fehler auch offensichtlich keinen Einfluss genommen haben. Für einen objektiven Dritten hätte die fehlende Kausalität zwischen Fehler und Entscheidung ohne jeden Zweifel erkennbar sein müssen. Hier wird teilweise lediglich auf dem Betroffenen zugängliche Informationen oder aber auf die Akten und sonstige Unterlagen abgestellt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2009/01/unterbliebene-anhorung-im-verwaltungsverfahren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anfechtung einer Vollmacht</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/12/anfechtung-einer-vollmacht/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2008/12/anfechtung-einer-vollmacht/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 11:24:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Pseudowissenschaftliches]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Streitstand]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=136</guid>
		<description><![CDATA[Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt über eine Willenserklärung des Bevollmächtigenden bzw. späteren Vertretenen. Damit ist die Erteilung einer Vollmacht auch grundsätzlich über eine Anfechtung i.S.d. §§ 119ff. BGB angreifbar. Soweit die Vollmacht noch nicht genutzt wurde, ist dies aber im Regelfall unnötig, da sie mit ex nunc-Wirkung widerrufen werden kann, § 168 S. 2, 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt über eine Willenserklärung des Bevollmächtigenden bzw. späteren Vertretenen. Damit ist die Erteilung einer Vollmacht auch grundsätzlich über eine Anfechtung i.S.d. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums">119</a>ff. BGB angreifbar. Soweit die Vollmacht noch nicht genutzt wurde, ist dies aber im Regelfall unnötig, da sie mit ex nunc-Wirkung widerrufen werden kann, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/168.html" target="_blank" title="&sect; 168 BGB: Erl&ouml;schen der Vollmacht">168</a> S. 2, 3 BGB. Damit bleiben lediglich zwei Konstellationen über, in denen die Anfechtung einer Vollmacht überhaupt einen Sinn macht.</p>
<ul>
<li>Bei einer unwiderruflichen Vollmacht</li>
<li>Bei einer bereits aktiv genutzten Vollmacht</li>
</ul>
<p><span id="more-136"></span><br />
<strong>I. </strong>Die Anfechtung einer unwiderruflichen Vollmacht bereitet dabei keine Probleme, die nicht auch bei anderen Anfechtungskonstellationen auftreten können. Anfechtungsgegner ist derjenige, gegenüber dem die Vollmacht erklärt worden ist; bei der Innenvollmacht also der Bevollmächtigte, bei der Außenvollmacht der Dritte.</p>
<p><strong>II.</strong> Ebenfalls nicht sonderlich problematisch ist die Situation, wenn eine bereits genutzte <em>Außenvollmacht </em>angegriffen werden soll. In diesem Fall ist Anfechtungsgegner gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 BGB: Anfechtungserkl&auml;rung">143</a> I, III 1 BGB der Erklärungsempfänger, also der Dritte, gegenüber dem die Vollmacht erklärt worden ist. Dieser erlangt in diesem Fall auch unmittelbar gegen den Vertretenen einen Anspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> BGB.</p>
<p><strong>III.</strong> Problematischer wird es, wenn es sich um eine <em>Innenvollmacht</em> handelt, welche bereits genutzt worden ist. Durch eine Anfechtung der Vollmachtserteilung verlöre der Vertreter <em>ex tunc</em> seine Vertretungsmacht und stände dem Geschäftspartner als <em>falsus procurator </em>gegenüber. Die Folge wären Ansprüche des Geschäftspartners gegen den <em>falsus procurator </em>aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/179.html" target="_blank" title="&sect; 179 BGB: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht">179</a> BGB und wiederrum Ansprüche des <em>falsus procurator </em>gegen den Vertretenen aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> BGB. Damit aber befindet sich der Geschäftspartner im Insolvenzrisiko des vollmachtlosen Vertreters und dieser wäre dem Insolvenzrisiko des Vertretenen ausgeliefert.</p>
<p><strong>1)</strong> Ein Teil der Lehre vertritt auch, dass die Anfechtung einer bereits genutzten Vollmacht ausgeschlossen sei. Der Vertretene wolle mit der Anfechtung maßgeblich von den Folgen des abgeschlossenen Vertretergeschäfts befreien. Es sei jedoch unbillig ihm dies in einem breiteren Umfang zu ermöglichen, als wenn er das Geschäft selbst abgeschlossen hätte. Dies würde dem schutzwürdigen Interesse des Geschäftspartners zuwiderlaufen und ihn in Folge eines Fehlers, den er möglicherweise gar nicht erkennen kann, schlechter stellen.</p>
<p>Auch stelle dies einen Wertungswiderspruch zu den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/170.html" target="_blank" title="&sect; 170 BGB: Wirkungsdauer der Vollmacht">170</a>ff. BGB dar. Deren Rechtsscheinwirkung, wie auch die der Anscheins- und Duldungsvollmacht seien nicht anfechtbar. Mit der Vollmachtserklärung aber habe der Vertretene eine größere Risikoquelle gesetzt. Es sei nicht verständlich, warum gerade in dieser Situation eine Anfechtung möglich sein solle.</p>
<p>Zudem seien lediglich die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/166.html" target="_blank" title="&sect; 166 BGB: Willensm&auml;ngel; Wissenszurechnung">166</a> BGB genannten Irrtumslagen für eine Anfechtung des Vertretergeschäfts zulässig, wonach Irrtümer des Vertretenen nicht zur Anfechtung berechtigen. Da die Anfechtung der Vollmacht letztlich das Vertretergeschäft beseitigen solle, der &#8220;Fehler&#8221; jedoch bei dem Vertretenen und nicht dem Vertreter liege, scheide eine Anfechtung aus.</p>
<p><strong>2)</strong> Dagegen vertritt die h.M., dass die Vollmachtserteilung ebenso wie andere Willenserklärungen anfechtbar ist. Das Risiko der Vollmachtslosigkeit des Vertreters trage schon von vornherein der Geschäftspartner, weshalb auch die Anfechtbarkeit keine Verschlechterung seiner Stellung mit sich bringen würde. Auch sei es keineswegs so, dass Rechtsscheinvollmachten nicht anfechtbar wären. Insofern könne sich auch der behauptete Widerspruch nicht ergeben. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/166.html" target="_blank" title="&sect; 166 BGB: Willensm&auml;ngel; Wissenszurechnung">166</a> BGB schließlich regele nur Fehler in der Vertretererklärung, nicht aber in Hinsicht auf die Vollmachtserteilung.</p>
<p><strong>3)</strong> Etwas einschränkend, die Anfechtbarkeit aber grundsätzlich annehmend, stellt <em>Petersen</em> darauf ab, ob sich der Fehler im Vertretergeschäft wiederspiegelt. Nur in diesem Fall &#8211; und in bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung &#8211; sieht er die Anfechtbarkeit für gegeben.</p>
<p><strong>4)</strong> Der herrschenden Meinung kann meines Erachtens nach guten Gewissens gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Geschäftspartner gegenüber einer Anfechtung der Vollmacht stärker geschützt werden müsse, als wenn er auf die bloße Vollmachtsbehauptung des Vertreters vertraut. Auch die behauptete Ausschlusswirkung von beachtlichen Irrtümern im Vertretergeschäft aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/166.html" target="_blank" title="&sect; 166 BGB: Willensm&auml;ngel; Wissenszurechnung">166</a> BGB kann hier nicht durchschlagen, da eben nicht das Vertretergeschäft, sondern die Vollmacht angefochten wird. Es widerspricht aber der Abstraktheit der Vollmacht, wenn man die Regelungen für das Vertretergeschäft auf die Vollmachtserteilung ausdehen würde. Ebenso kann man mE guten Gewissens vertreten, dass auch Rechtsscheinvollmachten in analoger Anwendung der §§ 119ff. anfechtbar sind. Die &#8220;vermittelnde Ansicht&#8221; von <em>Petersen</em> führt meiner Ansicht ebenso dazu, dass die Trennung von Vollmachtserteilung und Vertretergeschäft unnötig durchbrochen wird.</p>
<p><strong>IV.</strong> Mit der grundsätzlichen Annahme der Anfechtung treten aber weitere Probleme auf. Zum einen wird um den richtigen Anfechtungsgegner gestritten. Zum anderen stellt sich die Frage, in wie weit demÂ  Gechäftspartner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertretenen zustehen.</p>
<p><strong>1)</strong> Anfechtungsgegner ist gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 BGB: Anfechtungserkl&auml;rung">143</a> III BGB der Erklärungsempfänger und damit bei einer Innenvollmacht eigentlich der Vertreter. Es ist jedoch mehr als fraglich, ob es in dieser Konstellation ausreichend sein kann, lediglich gegenüber dem Vertreter anzufechten. Zwar treffen ihn mittelbar auch Folgen der Anfechtung, insb. die Folgen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/179.html" target="_blank" title="&sect; 179 BGB: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht">179</a> BGB. Viel direkter treffen die Folgen jedoch den Geschäftspartner, da dieser ohne Kenntnis der Anfechtung weiterhin von einem wirksamen Geschäft ausgehen muss.</p>
<p>So wird teilweise vertreten, dass die Anfechtung einer Vollmacht <em>sowohl gegenüber dem Vertreter wie auch gegenüber dem Geschäftspartner </em>zu erfolgen habe. Damit ist jedoch keineswegs gemeint, dass die Anfechtung nur dann wirksam sei, wenn sie gegenüber beiden erfolge. Vielmehr stellt <em>Petersen</em> die Wirksamkeit nur unter die Bedingung, dass gegenüber dem Vertreter angefochten wurde. Die &#8220;Anfechtungserklärung&#8221; gegenüber dem Geschäftspartner sorge sei lediglich Ausdruck der vertraglichen Schutzpflichten des Vertretenen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht habe im Zweifel einen Anspruch aus c.i.c. bzw. aus Vertragsverletzung zur Folge.</p>
<p>Dagegen vertreten <em>Larenz/Wolf </em>((Larenz/Wolf, BGB AT, § 47 Rn. 36.)), dass eine solche Doppelerklärung den Vertretenen zu stark belasten würde. Eine Erklärung gegenüber dem Vertreter würde ausreichend sein, da der Geschäftspartner durch Schadensersatzansprüche ausreichend geschützt sei.</p>
<p><em>Medicus</em> vertritt letztlich die Ansicht, dass die Vollmacht nur gegenüber dem Dritten angefochten werden muss. Dadurch erhalte der Dritte auch einen Anspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> BGB und sei damit hinreichend geschützt.</p>
<p>Soweit die Anfechtung zur Wirksamkeit der Erklärung gegenüber zwei Personen bedürfen soll, stellt dies tatsächlich eine zu weitgehende Forderung an den Vertretenen dar. Eine bloße Informationspflicht diesem gegenüber scheint aber angebracht und auch nicht zu belastend, dürfte dann aber weniger im Punkt &#8220;Anfechtungsgegner&#8221; zu diskutieren sein, sondern eher bei Schadensersatzansprüchen des Dritten als Pflichtverletzung auftauchen. Die Anfechtung ausschließlich gegenüber dem Dritten durchbricht mE bereits wieder die Trennung von Vollmacht und Vertretergeschäft und stellt zudem eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vertreter dar. Dieser muss ohne ihm zugegangene Erklärung weiterhin auf den Bestand der Vollmacht vertrauen können.</p>
<p><strong>2)</strong> Letztlich bleibt noch die Frage übrig, wie weitgehend dem Dritten ein Schutz durch Schadensersatzansprüche zugebilligt werden sollte. Nach der reinen wortgetreuen Anwendung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" target="_blank" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">164</a>ff. BGB stehen ihm lediglich Ansprüche aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/179.html" target="_blank" title="&sect; 179 BGB: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht">179</a> BGB gegenüber dem <em>falsus procurator</em> zu. War dieser zudem gutgläubig bzgl. seiner Vollmacht oder gar minderjährig, so sind die Ansprüche des Dritten stark limitiert. Auch trägt der Dritte dann das Insolvenzrisiko des Vertreters.</p>
<p>Aus diesem Grund wird überwiegend vertreten, dass der Dritte einen direkten Anspruch gegen den Vertretenen haben solle. <em>Medicus</em> leitet dies bereits unmittelbar aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> BGB, da seiner Ansicht nach auch der Dritte Anfechtungsgegner sei. Zum gleichen Ergebnis kommt auch <em>Petersen</em>, wenngleich er die Anfechtungserklärung gegenüber dem Dritten wohl nicht als ganz so wichtig einstuft. <em>Larenz / Wolf</em> vertreten, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> BGB jeden schützen &#8220;wolle&#8221;, der auf den Bestand der Erklärung vertrauen durfte.</p>
<p><em>Schwarze</em> will eine analoge Haftung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> BGB zulassen, da der Vollmachtsgeber durch die Vollmacht einen Rechtsschein gesetzt habe, der noch intensiver sei, als die Vertrauenshaftung aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311</a> III BGB. <em>Petersen</em> spricht noch die Möglichkeit an, den Dritten auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/179.html" target="_blank" title="&sect; 179 BGB: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht">179</a> BGB zu beschränken, da er dadurch auch den Anspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> BGB des Vertreters pfänden könne, verneint dies aber letztlich.</p>
<p>Ich tendiere ganz stark zu der von <em>Schwarze</em> vertretenen Auffassung. Im Ergebnis gleich ist dabei mE auch <em>Larenz/Wolf</em>. Der Anspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> BGB analog gegen den Vollmachtsgeber tritt dann neben den Anspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/179.html" target="_blank" title="&sect; 179 BGB: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht">179</a> BGB gegen den Vertreter.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2008/12/anfechtung-einer-vollmacht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Subsidiarität der Feststellungsklage gem. § 43 II VwGO</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/12/die-subsidiaritat-der-feststellungsklage-gem-%c2%a7-43-ii-vwgo/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2008/12/die-subsidiaritat-der-feststellungsklage-gem-%c2%a7-43-ii-vwgo/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2008 18:41:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Pseudowissenschaftliches]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Subsidiarität]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=109</guid>
		<description><![CDATA[Die Feststellungsklage im Verwaltungsrecht fristet &#8211; zumindest bei uns &#8211; ein ziemliches Schattendarsein. Insbesondere der Streit über die (Nicht)Subsidiarität gegenüber anderen Klagearten birgt aber durchaus einiges an Potential. Das nicht nur bei Rechtsschutzfragen gegen untergesetzliche Normen des Bundes, sondern auch gegenüber der Leistungsklage. Die Subsidiarität der Feststellungsklage ist in § 43 II S. 1 VwGO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Feststellungsklage im Verwaltungsrecht fristet &#8211; zumindest bei uns &#8211; ein ziemliches Schattendarsein. Insbesondere der Streit über die (Nicht)Subsidiarität gegenüber anderen Klagearten birgt aber durchaus einiges an Potential. Das nicht nur bei Rechtsschutzfragen gegen untergesetzliche Normen des Bundes, sondern auch gegenüber der Leistungsklage.<span id="more-109"></span></p>
<p>Die Subsidiarität der Feststellungsklage ist in § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" target="_blank">43</a> II S. 1 VwGO festgeschrieben und hat einen auf den ersten Blick recht klaren Wortlaut.</p>
<blockquote><p>Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch <strong>Gestaltungs- oder Leistungsklage </strong>verfolgen kann oder hätte verfolgen können.</p></blockquote>
<p>Bei simpler Subsumtion ohne Literatur zu dem Thema käme man wohl schnell zu dem Ergebnis, dass die Feststellungsklage gegenüber einer möglichen <span style="text-decoration: underline;">Leistungs- oder Unterlassungsklage </span>subsidiär und daher nicht statthaft ist.</p>
<p>Tatsächlich besteht aber an diesem Punkt ein Streit, der zwar seit Jahren offenbar keinerlei Entwicklung zeigt, aber dennoch weiterhin besteht. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt eine Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen dem eigentlich sehr klaren Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" target="_blank">43</a> II VwGO im Regelfall ab. Sowohl gegen die Begründung wie auch gegen das Ergebnis wendet sich nahezu einhellig die Literatur.</p>
<p><strong>I.</strong> Die Rechtssprechung will die Subsidiaritätsklausel teleologisch reduzieren und sieht ihren Sinn und Zweck bei einer Klage gegenüber einem Hoheitsträger auch dann als erfüllt an, wenn die Leistungsklage möglich ist oder war. Damit wird nicht die Leistungsklage unstatthaft, sondern der Kläger hat ein Wahlrecht bzgl. des zu wählenden Rechtschutzes.</p>
<p>1) Sinn und Zweck von § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" target="_blank">43</a> II 1 VwGO sei es zu verhindern, dass die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" target="_blank">43</a> II 1 VwGO vorrangigen Klagearten nicht durch Erheben einer Feststellungsklage umgangen werden können. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch im Gegensatz zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich nicht an eine Frist  oder ein zwingendes Vorverfahren gebunden. Diese Schutzfunktion der Subsidiaritätsklausel sei daher im Ergebnis bei der Leistungsklage nicht erforderlich.</p>
<p>2) Weiterhin gebiete es auch die Prozessökonomie nicht, den Kläger auf die Leistungsklage zu verweisen, wenn es sich bei dem Beklagten um einen Hoheitsträger handele. Die Subsidiarität soll grundsätzlich den erforderlichen Rechtsschutz auf ein einziges Verfahren konzentrieren. Mittels der Leistungsklage erreicht der Kläger neben der Feststellung seines Anspruchs einen vollstreckbaren Titel, den er bei einer reinen Feststellungsklage hingegen in einem weiteren Verfahren erwirken müsste.</p>
<p>In Anwendung der zivilrechtlichen Rechtssprechung zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">256</a> ZPO sieht das Bundesverwaltungsgericht diesen Zweck bereits dann als erfüllt an, wenn davon auszugehen sei, dass der Beklagte von sich aus dem Feststellungsurteil nachkommen werde. Davon sei bei einem Hoheitsträger aufgrund seiner engen Bindung an Gesetz und Recht auszugehen.</p>
<p><strong>II. </strong>Dieses Verständnis der Subsidiaritätsklausel muss jedoch auf starke Bedenken stoßen.</p>
<p>1) Schon der Wortlaut von § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" target="_blank">43</a> II 1 VwGO steht der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen.Â  Aufgrund der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Subsidiarität wohl im Großteil der Fälle trotz möglicher Leistungsklage nicht gegeben sein. Der Wortlaut stellt die Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage aber eben nicht als Ausnahme dar.</p>
<p>Auch läßt der Wortlaut die Subsidiarität dann eintreten, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage möglich ist oder war. Sie tritt also auch dann ein, wenn noch eine form- und fristgerechte Klage erhoben werden könnte, obwohl hier keine Umgehung der Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen kann. Auch wenn die Subsidiarität im Regelfall wohl eine Umgehung der Sachentscheidungsvoraussetzungen verhindert, gilt dies doch nur, insofern die mögliche Gestaltungs- oder Leistungsklage überhaupt besondere Vorausetzungen hat. Ein anderes Verständnis würde die Grenze des Wortlauts sprengen.</p>
<p>2) Selbst wenn man annähme, dass der Wortlaut der Wunderwaffe &#8220;teleologische Reduktion&#8221; nicht entgegenstehe, bleibt es fragwürdig, ob die zivilgerichtliche Rechtssprechung zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">256</a> ZPO überhaupt auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" target="_blank">43</a> II VwGO anwendbar ist. Die von der zivilgerichtlichen Rechtssprechung zur Subsidiarität basiert eben nicht auf einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel, sondern wurde aus dem besonderen Feststellungsinteresse hergeleitet. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">256</a> ZPO kennt keine Subsidiarität in kodifizierter Form, sondern lediglich das besondere Feststellungsinteresse.Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage wird hingegen sowohl vom Feststellungsinteresse wie auch von der Subsidiarität begrenzt. Für die Anwendung zivilgerichtlicher Rechtssprechung zum Feststellungsinteresse auf die Subsidiaritätsklausel bleibt aufgrund dieser ausdrücklichen Kodifikation kein Raum.</p>
<p>3) Das ebenfalls der zivilgerichtlichen Rechtssprechung entstammende &#8220;Rechtstreueargument&#8221; der Rechtssprechung ist zudem kaum haltbar. Auch die Verwaltung hält sich nicht immer an Gesetz und Recht und muss zuweilen zur Umsetzung eines Urteils gezwungen werden. Davon ging selbst der Gesetzgeber bei der Kodifikation der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/170.html" target="_blank">170</a>ff. VwGO aus, als er annahm, dass auch gegenüber Hoheitsträgern bzw. Behörden eine Vollstreckung erforderlich sein würde. Oder treffender formuliert:</p>
<blockquote><p>Die obergerichtliche Rechtssprechung hat keinen Grund, in stärkerem Maße auf die &#8220;Gerichtstreue&#8221; der Behörden zu bauen, als die VwGO das tut.</p></blockquote>
<p>Vielleicht ist auch ist auch das der Grund dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht teilweise auf das Rechtstreueargument verzichtet und die Subsidiarität schon dann ablehnt, wenn durch die Feststellungsklage keine besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen umgangen werden und dies ausdrücklich auch auf Gestaltungsklagen ausdehnt.</p>
<p><strong>III.</strong> Entgegen der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die Feststellungsklage dann subsidiär, wenn der Kläger mittels einer Leistungsklage vorgehen kann. Dass dies in Fällen nicht gilt, in denen mittels der Feststellungsklage ein umfassenderer Schutz erreichbar ist, ergibt sich schon aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" target="_blank">43</a> II 1 VwGO, da der Kläger dann nicht seine (umfassenden) Rechte mittels Leistungsklage erreichen kann.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2008/12/die-subsidiaritat-der-feststellungsklage-gem-%c2%a7-43-ii-vwgo/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ende der Hausarbeitenzeit?</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/09/ende-der-hausarbeitenzeit/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2008/09/ende-der-hausarbeitenzeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Sep 2008 21:08:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Seminar]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=81</guid>
		<description><![CDATA[Tja, kaum hat die Hausarbeitenzeit begonnen, so ist sie schon wieder vorbei. Da es jetzt ja auch egal ist, ob man &#8220;sein&#8221; Buch wiederfindet, werden diese wohl gesammelt in irgendeine freie Regalstelle gekloppt &#8211; hauptsache weg damit. Ist es denn so schwer, die zwei Minuten mehr aufzuwenden?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.legalthoughts.de/wp-content/uploads/2008/09/bucher13.jpg"><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-84" title="bucher13" src="http://www.legalthoughts.de/wp-content/uploads/2008/09/bucher13-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><a href="http://www.legalthoughts.de/wp-content/uploads/2008/09/bucher31.jpg"><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-85" title="bucher31" src="http://www.legalthoughts.de/wp-content/uploads/2008/09/bucher31-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Tja, kaum hat die Hausarbeitenzeit begonnen, so ist sie schon wieder vorbei. Da es jetzt ja auch egal ist, ob man &#8220;sein&#8221; Buch wiederfindet, werden diese wohl gesammelt in irgendeine freie Regalstelle gekloppt &#8211; hauptsache weg damit. Ist es denn so schwer, die zwei Minuten mehr aufzuwenden? <a href="http://www.legalthoughts.de/wp-content/uploads/2008/09/bucher22.jpg"><img class="size-thumbnail wp-image-82 alignleft" title="bucher22" src="http://www.legalthoughts.de/wp-content/uploads/2008/09/bucher22-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2008/09/ende-der-hausarbeitenzeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>10</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Literatur: Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/09/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts-2/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2008/09/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts-2/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Sep 2008 08:17:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Staudinger]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=62</guid>
		<description><![CDATA[Der Sellier &#8211; de Gruyter &#8211; Verlag hat mir freundlicherweise ein Rezensionsexemplar der zweiten Auflage von Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts zukommen lassen. Schon das Cover zeigt ganz klar, dass dieses Buch nicht nur den Namen Staudinger trägt, sondern zur Staudinger-Reihe gehört. Die Eckpfeiler sollen die Staudinger-Kommentare um ein Lehrbuch erweitern, das Studenten einen Überblick [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">Der <a href="http://www.degruyter.de/recht" target="_blank">Sellier &#8211; de Gruyter &#8211; Verlag</a> hat mir freundlicherweise ein Rezensionsexemplar der zweiten Auflage von</p>
<p style="text-align: center;"><a title="Staudinger - Eckpfeiler des Zivilrechts" href="http://www.degruyter.de/cont/fb/rw/detail.cfm?id=IS-9783805910651-2" target="_blank"><strong>Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</strong></a></p>
<p style="text-align: center;">zukommen lassen.</p>
<p>Schon das Cover zeigt ganz klar, dass dieses Buch nicht nur den Namen Staudinger trägt, sondern zur Staudinger-Reihe gehört. Die Eckpfeiler sollen die Staudinger-Kommentare um ein Lehrbuch erweitern, das Studenten einen Überblick über das BGB auf Staudinger-Niveau eröffnet.<br />
<span id="more-62"></span><br />
Alleine dieser Anspruch bedingt schon den Umfang von rund 1.200 Seiten &#8211; die anfangs etwas erschlagend wirken. Schriftgröße 12 und 1,5facher Zeilenabstand laden dagegen schon wieder zum entspannten (und augenschonendem) Lesen ein. Eine positive Veränderung zu den Kommentaren sind die Quellenangaben in Fußnoten, statt wie beim Staudinger üblich in Klammern im Fließtext.</p>
<p>Die &#8220;Eckpfeiler&#8221; sind in insgesamt 25 Kapitel aufgeteilt, von denen 11 zum Allgemeinen Teil gehören (BGB AT sowie Schuldrecht AT). Für das Besondere Schuldrecht stehen 7 Kapitel zur Auswahl, 5 Kapitel im Sachenrecht sowie je eins für Familienrecht und Erbrecht. Die Einteilung hält sich nicht ganz an die gewohnte Reihenfolge. So ist das &#8211; üblicherweise im Sachenrecht zu findende &#8211; Kapitel &#8220;Recht der Kreditsicherung&#8221; zwischen dem &#8220;Schadensersatzrecht&#8221; und dem &#8220;Verbraucherschutz&#8221; angesiedelt.</p>
<p>Auch inhaltlich weichen die &#8220;Eckpfeiler&#8221; von den üblichen Lehrbüchern ab. Die Autoren legen einen auffallend großen Wert auf die dogmatischen und historischen Grundlagen der einzelnen Rechtsgebiete, die am Anfang der einzelnen Kapitel positioniert sind. Soweit man sich darauf einläßt (genug Kommillitonen finden solche Abschnitte &#8220;langweilig&#8221; und überlesen sie leider), erleichtern die Grundlagen das Verständnis der Materie, ohne dabei zu lang oder ausschweifend zu werden.</p>
<p>Aber auch außerhalb dieser Einleitungen bleiben die Autoren weitgehend dabei, nicht einfach nur &#8220;die üblichen Lösungen&#8221; zu erklären. Statt dessen werden immer wieder die dogmatischen Grundlagen herangezogen und Streitstände zwar kurz aber gut aufgezeigt. Auch wird immer wieder der Bezug zu anderen Bereichen des Zivilrechts (auch zwischen den einzelnen Kapiteln) aufgezeigt und erläutert.</p>
<p>Entgegen meiner Erwartung halten die Autoren einen erstaunlich klaren und flüssigen Sprachstil ein. Gute Unterteilungen und nur selten zu lange Sätze oder Absätze tragen dazu bei, dass der Lesefluss nicht durch unnötiges Doppeltlesen unterbrochen wird. Auch wenn jeder Autor seinen eigenen Sprachstil hat, kann man die Kapitel flüssig hintereinander lesen ohne sich großartig umstellen zu müssen.</p>
<p>Eine &#8211; bedauerliche &#8211; Ausnahme bildet hier das Kapitel &#8220;Recht der Kreditsicherung&#8221;. Diesem Kapitel merkt man an, dass sehr viel Wissen auf zu wenig Platz untergebracht werden sollte und das zur Verwendung von zu langen Sätzen und zu wenig Absätzen geführt hat. Gerade bei einer so starken Konzentration von Wissen wäre aber eine klare Sprache und gute Absatzgliederung erforderlich gewesen.</p>
<p>Die Quellenangaben sind meiner Ansicht nach teilweise etwas zu stark dominiert von Verweisen in das Hauptwerk des Staudingers. Zwar mögen das tatsächlich gute Quellen sein, es wirkt dann aber an einigen Stellen doch etwas mager. Ein Manko, das leider sehr viele Lehrbücher teilen, sind kaum vorhandene Verweise zur klassischen studentischen Ausbildungsliteratur (JuS, JURA usw.). In Anbetracht der Zielgruppe von Studenten und Referendaren könnte hier durchaus mehr Augenmerk drauf gelegt werden.</p>
<p>Mit Ausnahme dieser beiden (kleinen) Mankos erfüllen aber auch die Quellenverweise die Erwartungen, die an ein Staudinger-Werk und an ein Lehrbuch allgemein gestellt werden können. Gerade da, wo ein Bereich möglicherweise nur knapp erklärt werden konnte, helfen die Quellen gut weiter.</p>
<p><strong>Meine Meinung</strong></p>
<p>Die &#8220;Eckpfeiler&#8221; sind trotz der erwähnten Kritik auf jeden Fall empfehlenswert.</p>
<p>Gerade aufgrund der dogmatischen und historischen Teile bieten Sie einen guten Überblick in das Zivilrecht. Auch wenn man sich schon im etwas fortgeschritteneren Studium befindet dürften sie hilfreich sein, sich die einzelnen Rechtsgebiete wieder vor Augen zu führen und ihre grundsätzlicheStruktur zu verstehen.</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</span><br />
Sellier-deGruyter Verlag<br />
2. Auflage<br />
ISBN: 978-3-8059-1065-1<br />
Preis: € 49,-</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2008/09/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts-2/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hausarbeitenzeit</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/09/hausarbeitenzeit/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2008/09/hausarbeitenzeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Sep 2008 15:03:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Pseudowissenschaftliches]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjähriger]]></category>
		<category><![CDATA[ProstG]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=68</guid>
		<description><![CDATA[&#8230;nicht meine. Die habe ich schon hinter mir. Aber generell ist an der Juristischen Fakultät Hausarbeiten- und Schwerpunktzeit. Das merkt man einer ungewohnt hohen Anzahl an sonst völlig unbekannten Personen im Seminar. Und man merkt es mit ablaufender Zeit für die Hausarbeiten am Niveau in den Kaffeepause-Gesprächen. Aus irgendeinem unerfindlichen Grund kamen wir heute auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;nicht meine. Die habe ich schon hinter mir. Aber generell ist an der Juristischen Fakultät Hausarbeiten- und Schwerpunktzeit. Das merkt man einer ungewohnt hohen Anzahl an sonst völlig unbekannten Personen im Seminar. Und man merkt es mit ablaufender Zeit für die Hausarbeiten am Niveau in den Kaffeepause-Gesprächen. Aus irgendeinem unerfindlichen Grund kamen wir heute auf das Prostitutionsgesetz (ProstG) und seine Auswirkungen.</p>
<p>Soweit es um normale Prostituierte geht ist die Wirkung eigentlich klar. Sie haben nun gem. § 1 ProstG einen tatsächlichen und durchsetzbaren Anspruch auf ihren Lohn, der insbesondere gem. § 2 S. 2 ProstG mit Ausnahme der Erfüllung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/362.html" target="_blank" title="&sect; 362 BGB: Erl&ouml;schen durch Leistung">362</a> BGB) und der Verjährung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/214.html" target="_blank" title="&sect; 214 BGB: Wirkung der Verj&auml;hrung">214</a> BGB) von Einwendungen freigestellt wurden.</p>
<p>Interessanter ist die Anwendung dagegen bei den sog. Geliebtentestamenten und der Prostitution von Minderjährigen.<span id="more-68"></span></p>
<p><strong>Geliebtentestament</strong></p>
<p>Ursprünglich ging die Rechtssprechung davon aus, dass ein Testament zu Gunsten einer Person, mit der der Erblasser eine außereheliche Beziehung geführt hatte grundsätzlich sittenwidrig sei . Dies galt sogar dann, wenn der Erblasser unverheiratet und lediglich die als Erbin eingesetze Geliebte verheiratet war. Der BGH formulierte dazu</p>
<blockquote><p>daß grundsätzlich selbst der geschlechtliche Verkehr zwischen unverheirateten Personen als sittenwidrig angesehen wird, erst recht der zwischen einem ledigen Mann und einer verheirateten Frau.</p></blockquote>
<p>Passend dazu auch der Große Senat für Strafsachen :</p>
<blockquote><p>Die sittliche Ordnung will, dass sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist.</p></blockquote>
<p>Selbst dann, wenn die Geliebte sich unstreitigerweise um den Erblasser gekümmert hat und ihn teilweise finanziell unterstützte versagte der BGH die Wirksamkeit des Testaments, soweit dieses über die erbrachten Leistungen hinaus ging .</p>
<p>Die Rechtssprechung änderte sich dann dahingehend, dass auf den Gesamtcharakter der Beziehung abzustellen sei und eine Sittenwidrigkeit des Testaments nur dann vorliege, wenn durch die Erbeinsetzung die geschlechtliche Hingabe belohnt oder gefördert werden solle . Wobei anfänglich davon ausgegangen wurde, dass ein Erfahrungsgrundsatz für die Sittenwidrigkeit spreche und die Bedachte das Vorliegen der achtenswerten Motive zu belegen hatte . Mittlerweile sollen die sog. Geliebtentestamente nur noch dann sittenwidrig sein, wenn sie ausschließlich als Belohnung für die geschlechtliche Hingabe dienen . Die Beweislast liegt nicht mehr bei der Geliebten.</p>
<p>Neben anderen, hier nicht relevanten Gründen der Sittenwidrigkeit beruht die Rechtssprechung zum Geliebtentestament maßgeblich auf der Annahme, dass die Entlohnung oder Belohnung für die sexuelle Hingabe sittenwidrig sei. Spätestens jedoch mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes ist diese Wertung in Frage zu stellen. § 1 ProstG eindeutig klar, dass die Entlohnung für sexuelle Leistungen ein rechtsverbindlicher Anspruch ist, der auch nicht durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB gebrochen wird. Schon diese Wertung zeigt, dass die entgeltliche sexuelle Hingabe nicht mehr dem allgemeinen Sittenwidrigkeitsdogma unterworfen sein kann. Unter dieser Wertung aber ein Testament nur wegen der (ausschließlichen) Belohnung für die Hingabe für sittenwidrig zu erklären ist nicht tragbar .</p>
<p><strong>Prostitution Minderjähriger</strong></p>
<p>Mit der Konstruktion des § 1 ProstG ergibt sich plötzlich für Minderjährige die Möglichkeit, sich zu prostituieren und dadurch einen durchsetzbaren Anspruch auf die Gegenleistung zu erhalten. Grundsätzlich sind Verträge, die einen rechtlichen Nachteil für den beschränkt Geschäftsfähigen mit sich bringen, von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters">107</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/108.html" target="_blank" title="&sect; 108 BGB: Vertragsschluss ohne Einwilligung">108</a> BGB). Nun begründet ein Vertrag über die Erbringung sexueller Leistungen ausweislich des § 1 ProstG aber keine Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, sondern lediglich den Anspruch auf die versprochene Gegenleistung. Damit ist ein solcher Vertrag aber nicht nur grundsätzlich erlaubt, sondern sogar gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters">107</a> BGB nicht von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig .</p>
<p>Soweit der beschränkt Geschäftsfähige unter 14 Jahren ist, dürfte der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">134</a> BGB, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" title="&sect; 176 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">176</a> StGB) unwirksam sein. Auch bei unter 16jährigen wird ein entsprechender Vertrag regelmäßig aufgrund der Entgeltlichkeit an §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">134</a> BGB, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/182.html" target="_blank" title="&sect; 182 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Jugendlichen">182</a> Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB scheitern.</p>
<p>Damit bleibt es für die 16-18jährigen aber weiterhin möglich, sich selbst zu prostituieren. Möglich wäre natürlich eine teleologische Reduktion des § 1 ProstG dergestalt, dass damit &#8220;natürlich keinesfalls&#8221; die Prostitution Minderjähriger ermöglicht werden sollte. Nimmt man dies an, sperrt das ProstG auch nicht mehr die Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB. Jedoch zeigt § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/182.html" target="_blank" title="&sect; 182 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Jugendlichen">182</a> StGB gerade auf, dass zumindest strafrechtlich nur eine Sanktionierung der Prostitution von Personen unter 16 Jahren gewollt ist.</p>
<p>Eine Werteentscheidung des Gesetzgebers kann aber auch in dem neuen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" target="_blank" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> StGB (<a title="Beck-Blog" href="http://www.blog.beck.de/2008/08/28/strafverbot-von-jugendpornographie-tritt-bald-in-kraft/">Verbot von Jugendpornographie</a>) gesehen werden. Es erscheint zumindest nicht völlig abwegig, dass der Gesetzgeber die Prostitution Minderjähriger als sittenwidrig erachtet, wenn er schon die Abbildung von Sexualität selbiger als strafwürdig ansieht. Zumindest herrscht durch die Wertentscheidungen beim grundsätzlich zulässigen Prostitutionsvertrag mit Minderjährigen und dem Verbot der Jugendpornographie meines Erachtens nach ein Spannungsverhältnis.</p>
<p>Persönlich würde ich dieses aber nicht durch eine teleologische Reduktion des ProstG und Anwendung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB auflösen. Mit Einführung des ProstG muss dem Gesetzgeber die daraus resultierende Werteentscheidung bewußt gewesen sein. Aus diesem Grund liegt es auch in seinem Aufgabenbereich, ggf. eine andere Entscheidung zu treffen und zu kodifizieren.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2008/09/hausarbeitenzeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anspruchsgrundlagen</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/07/anspruchsgrundlagen/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2008/07/anspruchsgrundlagen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Jul 2008 11:35:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Pseudowissenschaftliches]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=56</guid>
		<description><![CDATA[Ein anständiges, zivilrechtliches Gutachten &#8211; so lernt man es im 1. Semester &#8211; fängt mit dem klassischen Obersatz an. Die Faustformel &#8220;Wer will was von wem woraus?&#8221; hilft dabei zumindest keinen der grundlegend relevanten Punkte zu übersehen. Sie hilft jedoch nicht bei der Anwendung im konkreten Fall. Dafür müssen zunächst aus dem Sachverhalt Anspruchssteller, Anspruchsgegner, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein anständiges, zivilrechtliches Gutachten &#8211; so lernt man es im 1. Semester &#8211; fängt mit dem klassischen Obersatz an. Die Faustformel &#8220;Wer will was von wem woraus?&#8221; hilft dabei zumindest keinen der grundlegend relevanten Punkte zu übersehen.</p>
<p>Sie hilft jedoch nicht bei der Anwendung im konkreten Fall. Dafür müssen zunächst aus dem Sachverhalt Anspruchssteller, Anspruchsgegner, behaupteter Anspruch sowie die behauptete Anspruchsgrundlage ermittelt werden. Das kann sich schon aufgrund eines komplexen Sachverhalts als sehr aufwändig erweisen. Aber auch bei einfachen Sachverhalten taucht schnell ein Fehler auf.<br />
<span id="more-56"></span><br />
Auch in professionellen und ausformulierten Lösungen wird z.B. bei einem Kaufvertrag der Obersatz</p>
<blockquote><p>&#8220;A könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen B aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB haben.&#8221;</p></blockquote>
<p>gebildet. Als &#8211; behauptete und zu prüfende &#8211; Anspruchgrundlage wird dann direkt § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB genommen und entsprechend geprüft, ob ein Vertrag vorliegt aus dem sich die entsprechende Zahlungspflicht ergibt. Eigentlich zeigt sich schon hier der grundlegende Fehler.</p>
<p>Der Zahlungsanspruch ergibt sich eben nicht aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB, sondern aus dem zu prüfenden Kaufvertrag. Dieser beinhaltet mangels anderer Abreden die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> BGB typisierten Charakteristika. Damit ist aber auch der genannte Obersatz unrichtig; erst recht natürlich ein entsprechend lautendes Ergebnis. Richtig müssen Obersatz und Ergebnis daher lauten:</p>
<blockquote><p>&#8220;A könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen B aus dem / einem Kaufvertrag (gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB) haben.&#8221;</p></blockquote>
<p>Schon der Einschub &#8220;gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB&#8221; ist nur dann richtig, wenn man ihn dahingehend versteht, dass der Kaufvertrag die Rechte und Pflichten aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB zum Inhalt hat. Falsch wäre er dagegen, wenn damit wiederrum auf die Anspruchsgrundlage verwiesen werden soll (vgl.Â  Braun, Der Zivilrechtsfall, S. 40f.).</p>
<p>Dies ist schon mit der im Zivilrecht (noch) vorherrschenden Privatautonomie zu begründen. Der Gesetzgeber hat im BGB die im Rechtsverkehr oft erscheinenden Vertragsarten typisiert und die regelmäßig verwendeten Vertragsinhalte definiert. Die Vertragsparteien sind aber frei darin, andere oder z.T. gänzlich abweichende Regelungen zu treffen (z.B. der Leasingvertrag).</p>
<p>Schließen die Parteien hingegen einen Kaufvertrag, in dem sie lediglich die essentialia negotii vereinbaren, so treten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung weitere Rechtsfolgen hinzu, z.B. die Mängelgewährleistungsrechte. Diese treten aber nur aufgrund des geschlossenen Vertrages ein und sind damit vertragliche Ansprüche, nicht gesetzliche.</p>
<p>Will man der Privatautonomie den ihr gebührenden Rang einräumen, so ist daher als Anspruchsgrundlage nur der Vertrag und nicht die gesetzliche Regelung zu verstehen. Dies gilt selbst dann, wenn das Gesetz einen nicht dispositiven Anspruch zum Inhalt eines typisierten Geschäfts gemacht hat. Die Parteien haben sich auch hier Ausübung der Privatautonomie entschieden, einen Vertrag einzugehen und die gesetzlichen Folgen gelten zu lassen.</p>
<p>Im Ergebnis der gutachterlichen Prüfung macht es wohl nur selten einen Unterschied, ob man auf den Vertrag abstellt und die nicht (wirksam) abbedungenen Rechtsfolgen als dessen Bestandteil sieht oder aber die Rechtsgrundlage in der Rechtsnorm sucht, um dann die (wirksam) eingebrachten, abweichenden Vereinbarung als Modifikation der Norm zu verstehen. Dogmatisch richtig dürfte dagegen die erste Variante sein.</p>
<p>Gut zum Nachlesen fand ich: Flume, Das Rechtsgeschäft, § 1.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.legalthoughts.de/2008/07/anspruchsgrundlagen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

