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	<title>legalthoughts &#187; Literatur</title>
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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>Hemmer Unterlagen</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Feb 2009 20:52:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Lustiges]]></category>
		<category><![CDATA[Qualität]]></category>
		<category><![CDATA[Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[Skript]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wenn nahezu jeder Zweite über sie lästert, sind Skripten im Allgemeinen und die von Hemmer im Speziellen doch ganz praktisch, wenn man sich einen Überblick verschaffen will. Als ehemaliger Hemmer-Hörer hab ich natürlich auch ein paar dieser Skripten (und Karteikarten) zu Hause stehen. Einige andere lese ich im Seminar. Und immer wieder bekomme ich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn nahezu jeder Zweite über sie lästert, sind Skripten im Allgemeinen und die von Hemmer im Speziellen doch ganz praktisch, wenn man sich einen Überblick verschaffen will. Als ehemaliger Hemmer-Hörer hab ich natürlich auch ein paar dieser Skripten (und Karteikarten) zu Hause stehen. Einige andere lese ich im Seminar. Und immer wieder bekomme ich dieses Gefühl, dass ich gerne meinen Kopf auf den Tisch schlagen würde.<span id="more-87"></span></p>
<p>Sicher können gerade bei der Menge an Werken Fehler auftauchen. Fehlerhafte Verweise kommen nahezu in jedem Werk vor. Aber die Fehler, die sich in den Skripten finden, deuten schon darauf hin, dass da eindeutig am Korrekturlesen gespart wurde &#8211; leider mit inhaltlichen Auswirkungen. Angefangen habe ich diese kurze &#8220;Liste&#8221; schon vor einiger Zeit, als ich auf einige Fehler und Merkwürdigkeiten bei den Hemmer-Shorties &#8220;Sachenrecht / Familienrecht / Erbrecht&#8221; gestoßen bin. Es sind auch bei weitem nicht alle redaktionellen und inhaltlichen Fehler aufgenommen. Insbesondere nicht gelöschte Satzfragmente habe ich gar nicht beachtet.</p>
<p>Angefangen hat es mit dem Begriff der &#8220;ant<strong>e</strong>zipierten Willenserklärung&#8221;. Ich kenne da eigentlich nur die &#8220;ant<strong>i</strong>zipierte Willenserklärung&#8221; und auch der Duden kennt nur &#8220;ant<strong>i</strong>zipiert&#8221;. Wenngleich kein Merkmal für eine wissenschaftliche Analyse zeigt auch der <a href="http://www.googlefight.com/index.php?lang=en_GB&amp;word1=antezipiert&amp;word2=antizipiert" target="_blank">Google-Vergleich</a>, dass &#8220;ant<strong>e</strong>zipiert&#8221; offenbar nicht so wirklich Anklang findet. An der Verwendung der ant<strong>e</strong>zipierten Willenserklärung haben sich aber offenbar schon andere gestört: <em>Lieb</em>, JZ 1972, 751 und <em>Saum</em>, MDR 1984, 372 (Danke an Finbar für die Quellen).</p>
<p>Auf einer Karteikarte von 2006 noch einen Verweis auf den Anspruch auf Herausgabe des Surrogats gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281</a> BGB zu finden, ist dann doch schon etwas härter. Immerhin ist dieser Anspruch seit 2002 in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/285.html" target="_blank" title="&sect; 285 BGB: Herausgabe des Ersatzes">285</a> BGB geregelt.</p>
<p>Auf der Familienrechtskarte Nr. 2 zur Abstammung wird bei Cousins vollkommen richtig die Anzahl der vermittelnden Geburten mit 4 angegeben, weil die &#8220;<strong>eigene Geburt nicht mitgezählt wird</strong>&#8220;. Sicherlich nur ein redaktionelles Versehen. Eigentlich wird nämlich die (eigene) Geburt des vermittelnden, gemeinsamen Aszendenten (Hier: Großelternteil) nicht mitgerechnet.</p>
<p>Das waren die Fehler, die mir unmittelbar ins Auge gesprungen sind. Könnte sich um eine Ausnahme handeln, wenn sich nicht auch in den Skripten selbst einiges an Fehlern anfinden würde. So wird im Skript &#8220;Schuldrecht I&#8221; auf eine regelmäßige Verjährung von 30 Jahren gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">195</a> BGB verwiesen. Merkst selbst, ne?</p>
<p>Ein weiterer Nachweis für fehlende Überarbeitung findet sich im Strafrecht BT I Skript. Da steht doch tatsächlich:</p>
<blockquote><p>&#8220;Da die Prostitution nach immer noch h.M. gegen die guten Sitten verstößt, ist der Anspruch der Dirne jedoch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> I BGB nichtig.&#8221;</p></blockquote>
<p>War da nicht doch noch etwas mit dem <a href="http://www.legalthoughts.de/2008/09/hausarbeitenzeit/">Prostitutionsgesetz</a>? Und war das nicht schon etwas länger her? Wenn man schon einen Fall in diesem Bereich als Beispiel bringt, dann sollte die Argumentation schon stimmen und nicht von einer eindeutig überholten Rechtslage ausgehen.</p>
<p>Auch ins Skript Schuldrecht AT haben sich offenbar Fehler eingeschlichen. Diesmal sogar einer, der tatsächlich zu einem &#8220;falschen&#8221; Verständnis beitragen kann. So wird zuerst das <em>absolute Fixgeschäft</em> kurz erklärt, um dann zum <em>relativen Fixgeschäft</em> auszuführen:</p>
<blockquote><p>Das Geschäft steht und fällt mir der rechtzeitigen Leistung. Hier ist das Unmöglichkeitsrecht nicht anwendbar; [..]</p></blockquote>
<p>So ganz falsch ist das sicherlich nicht, setzt doch schon die Annahme eines relativen Fixgeschäfts voraus, dass das Geschäft mit der Leistung &#8220;stehen und fallen&#8221; soll. Allerdings gilt dies ebenso für das absolute Fixgeschäft, bei dem letztlich nicht nur ein besonderes Interesse an der termingerechten Erfüllung vorliegen muss (&#8220;stehen und fallen&#8221;), sondern sogar eine Erfüllung danach schlichtweg nicht mehr in Frage kommen kann. Lernt man aber die &#8220;stehen und fallen&#8221;-Abrede als Merkmal des relativen Fixgeschäfts, kann man schnell übersehen, dass ebenso ein absolutes Fixgeschäft vorliegen kann.</p>
<p>Sicherlich alles kein Beinbruch und wer mit Skripten gut lernen kann, wird nicht deshalb durchs Examen fliegen oder an seinen Fähigkeiten zweifeln müssen. Aber lustig ist es schon, wenn man mal erlebt hat, wie sehr die Repetitoren sich über den kleinsten Fehler bei ihren Konkurrenten &#8211; und Hörern &#8211; lustig machen. Ich bin ja glatt am Überlegen, mich noch mal als Zweithörer reinzusetzen und auf die entsprechenden Fragen zu warten&#8230;</p>
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		<title>Literatur: Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/09/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts-2/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2008/09/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts-2/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Sep 2008 08:17:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Staudinger]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Sellier &#8211; de Gruyter &#8211; Verlag hat mir freundlicherweise ein Rezensionsexemplar der zweiten Auflage von Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts zukommen lassen. Schon das Cover zeigt ganz klar, dass dieses Buch nicht nur den Namen Staudinger trägt, sondern zur Staudinger-Reihe gehört. Die Eckpfeiler sollen die Staudinger-Kommentare um ein Lehrbuch erweitern, das Studenten einen Überblick [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">Der <a href="http://www.degruyter.de/recht" target="_blank">Sellier &#8211; de Gruyter &#8211; Verlag</a> hat mir freundlicherweise ein Rezensionsexemplar der zweiten Auflage von</p>
<p style="text-align: center;"><a title="Staudinger - Eckpfeiler des Zivilrechts" href="http://www.degruyter.de/cont/fb/rw/detail.cfm?id=IS-9783805910651-2" target="_blank"><strong>Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</strong></a></p>
<p style="text-align: center;">zukommen lassen.</p>
<p>Schon das Cover zeigt ganz klar, dass dieses Buch nicht nur den Namen Staudinger trägt, sondern zur Staudinger-Reihe gehört. Die Eckpfeiler sollen die Staudinger-Kommentare um ein Lehrbuch erweitern, das Studenten einen Überblick über das BGB auf Staudinger-Niveau eröffnet.<br />
<span id="more-62"></span><br />
Alleine dieser Anspruch bedingt schon den Umfang von rund 1.200 Seiten &#8211; die anfangs etwas erschlagend wirken. Schriftgröße 12 und 1,5facher Zeilenabstand laden dagegen schon wieder zum entspannten (und augenschonendem) Lesen ein. Eine positive Veränderung zu den Kommentaren sind die Quellenangaben in Fußnoten, statt wie beim Staudinger üblich in Klammern im Fließtext.</p>
<p>Die &#8220;Eckpfeiler&#8221; sind in insgesamt 25 Kapitel aufgeteilt, von denen 11 zum Allgemeinen Teil gehören (BGB AT sowie Schuldrecht AT). Für das Besondere Schuldrecht stehen 7 Kapitel zur Auswahl, 5 Kapitel im Sachenrecht sowie je eins für Familienrecht und Erbrecht. Die Einteilung hält sich nicht ganz an die gewohnte Reihenfolge. So ist das &#8211; üblicherweise im Sachenrecht zu findende &#8211; Kapitel &#8220;Recht der Kreditsicherung&#8221; zwischen dem &#8220;Schadensersatzrecht&#8221; und dem &#8220;Verbraucherschutz&#8221; angesiedelt.</p>
<p>Auch inhaltlich weichen die &#8220;Eckpfeiler&#8221; von den üblichen Lehrbüchern ab. Die Autoren legen einen auffallend großen Wert auf die dogmatischen und historischen Grundlagen der einzelnen Rechtsgebiete, die am Anfang der einzelnen Kapitel positioniert sind. Soweit man sich darauf einläßt (genug Kommillitonen finden solche Abschnitte &#8220;langweilig&#8221; und überlesen sie leider), erleichtern die Grundlagen das Verständnis der Materie, ohne dabei zu lang oder ausschweifend zu werden.</p>
<p>Aber auch außerhalb dieser Einleitungen bleiben die Autoren weitgehend dabei, nicht einfach nur &#8220;die üblichen Lösungen&#8221; zu erklären. Statt dessen werden immer wieder die dogmatischen Grundlagen herangezogen und Streitstände zwar kurz aber gut aufgezeigt. Auch wird immer wieder der Bezug zu anderen Bereichen des Zivilrechts (auch zwischen den einzelnen Kapiteln) aufgezeigt und erläutert.</p>
<p>Entgegen meiner Erwartung halten die Autoren einen erstaunlich klaren und flüssigen Sprachstil ein. Gute Unterteilungen und nur selten zu lange Sätze oder Absätze tragen dazu bei, dass der Lesefluss nicht durch unnötiges Doppeltlesen unterbrochen wird. Auch wenn jeder Autor seinen eigenen Sprachstil hat, kann man die Kapitel flüssig hintereinander lesen ohne sich großartig umstellen zu müssen.</p>
<p>Eine &#8211; bedauerliche &#8211; Ausnahme bildet hier das Kapitel &#8220;Recht der Kreditsicherung&#8221;. Diesem Kapitel merkt man an, dass sehr viel Wissen auf zu wenig Platz untergebracht werden sollte und das zur Verwendung von zu langen Sätzen und zu wenig Absätzen geführt hat. Gerade bei einer so starken Konzentration von Wissen wäre aber eine klare Sprache und gute Absatzgliederung erforderlich gewesen.</p>
<p>Die Quellenangaben sind meiner Ansicht nach teilweise etwas zu stark dominiert von Verweisen in das Hauptwerk des Staudingers. Zwar mögen das tatsächlich gute Quellen sein, es wirkt dann aber an einigen Stellen doch etwas mager. Ein Manko, das leider sehr viele Lehrbücher teilen, sind kaum vorhandene Verweise zur klassischen studentischen Ausbildungsliteratur (JuS, JURA usw.). In Anbetracht der Zielgruppe von Studenten und Referendaren könnte hier durchaus mehr Augenmerk drauf gelegt werden.</p>
<p>Mit Ausnahme dieser beiden (kleinen) Mankos erfüllen aber auch die Quellenverweise die Erwartungen, die an ein Staudinger-Werk und an ein Lehrbuch allgemein gestellt werden können. Gerade da, wo ein Bereich möglicherweise nur knapp erklärt werden konnte, helfen die Quellen gut weiter.</p>
<p><strong>Meine Meinung</strong></p>
<p>Die &#8220;Eckpfeiler&#8221; sind trotz der erwähnten Kritik auf jeden Fall empfehlenswert.</p>
<p>Gerade aufgrund der dogmatischen und historischen Teile bieten Sie einen guten Überblick in das Zivilrecht. Auch wenn man sich schon im etwas fortgeschritteneren Studium befindet dürften sie hilfreich sein, sich die einzelnen Rechtsgebiete wieder vor Augen zu führen und ihre grundsätzlicheStruktur zu verstehen.</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</span><br />
Sellier-deGruyter Verlag<br />
2. Auflage<br />
ISBN: 978-3-8059-1065-1<br />
Preis: € 49,-</em></p>
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