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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>100.000 Leute kennen Ihre Daten</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 13:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesagentur]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; oder könnten dies zumindest. Das trifft jedenfalls auf jenen Großteil der Bevölkerung zu, der irgendwann in den letzten Jahren einmal in den Genuss kam, bei der Bundesagentur für Arbeit als &#8220;Kunde&#8221; aufgenommen zu werden. &#8220;Kunde&#8221; ist dabei der Neusprech für Leistungsbezieher oder Antragsteller. Die Bezeichnung ist wohl eines der … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/05/100-000-leute-kennen-ihre-daten/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; oder könnten dies zumindest. Das trifft jedenfalls auf jenen Großteil der Bevölkerung zu, der irgendwann in den letzten Jahren einmal in den Genuss kam, bei der Bundesagentur für Arbeit als &#8220;Kunde&#8221; aufgenommen zu werden. &#8220;Kunde&#8221; ist dabei der Neusprech für Leistungsbezieher oder Antragsteller. Die Bezeichnung ist wohl eines der Relikte von den zahlreichen Unternehmensberatungen, die mit mehr oder weniger Erfolg durch die Bundesagentur gefegt sind. Über ihre &#8220;Kunden&#8221; will die Bundesagentur dann auch einiges wissen und speichern.</p>
<p>Als Kunde hat man dann einen Sachbearbeiter und regelmäßig noch einen Leistungsberechner, die auf die gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung zugreifen müssen. Die haben wiederum Stellvertreter und einen Teamleiter, deren Zugriff man vielleicht auch noch nachvollziehen kann. Manchmal kommen dann noch Mitarbeiter anderer Abteilungen dazu, die Zugriff auf die gespeicherten Daten benötigen, z.B. die Rechtsabteilung, wenn da irgendwas am Laufen ist.</p>
<p>Damit sollte sich der Kreis der Zugriffsberechtigten dann aber eigentlich auch geschlossen haben. Dachte ich in meiner naiven Welt. Tatsächlich verwendet die Bundesagentur für ihre Tätigkeit ein Programm namens VerBIS, mittels dessen nahezu jeder Mitarbeiter auf die gespeicherten Datensätze der Kunden zugreifen kann. So ganz ohne Anlass. Nur zum Spaß sozusagen. Bei deutlich über 100.000 Mitarbeitern ist die Schätzung von 100.000 Zugriffsberechtigten wohl nicht von vornherein falsch angesetzt.</p>
<p>Nur die Daten von Prominenten, aktiven Mitarbeitern und Leuten, die sich laut genug beschweren, werden natürlich gesperrt. Einen Ablauf für normale Bürger, die vielleicht ein virtuelles &#8220;Stalking&#8221; durch ehemalige Freunde und Bekannte in der Bundesagentur füchten, gibt es nicht. Jedenfalls sind Eingangszonenmitarbeiter und Teamleiter aber völlig überfordert, wenn man alleine nach einer Sperrung fragt.</p>
<p>Problembewusstsein? Sicher nicht. Die einzige Antwort, die man ohne großes juristisches Getose bekommt, lautet: &#8220;Aber der Zugriff ist doch verboten. Das macht doch niemand.&#8221; Nun, ich habe da anderes gehört. Gerüchten zu Folge sollen ehemalige Mitarbeiter auch Jahre nach ihrem Ausscheiden noch von Kollegen in VerBIS &#8220;beobachtet&#8221; werden. Es ist ja auch zu spannend, was der Idiot aus dem Nachbarbüro heute macht. Vielleicht ist er ja noch immer &#8220;Kunde&#8221;.</p>
<p>Dabei beweist die Beschränkung von Profilen Prominenter und der eigenen Arbeitnehmer doch gleich, dass die Sperren möglich sind und irgendwo in der Bundesagentur offenbar auch jemand sitzt, der einen Kern von Problembewusstsein besitzt. Es wäre schön, wenn er dies den Programmierern von VerBIS mal vermitteln könnte, damit vielleicht in Zukunft per default nur diejenigen auf meine Daten zugreifen können, die das auch wirklich müssen.</p>
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		<title>Die verloren gegangene Klausur</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 08:14:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[JPA]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Gerüchten zufolge ist es im Justizprüfungsamt zu einem kleinen Malheur gekommen. Von den Klausuren, welche im Januar für die staatliche Pflichtfachprüfung (ehem.: 1. Staatsexamen) geschrieben wurden, sollen 6 Stück abhanden gekommen sein. Das JPA habe den betroffenen Prüflingen drei Varianten des Umgangs mit diesem Vorfall angeboten. Wer die erste Variante … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/05/die-verloren-gegangene-klausur/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerüchten zufolge ist es im Justizprüfungsamt zu einem kleinen Malheur gekommen. Von den Klausuren, welche im Januar für die staatliche Pflichtfachprüfung (ehem.: 1. Staatsexamen) geschrieben wurden, sollen 6 Stück abhanden gekommen sein. Das JPA habe den betroffenen Prüflingen drei Varianten des Umgangs mit diesem Vorfall angeboten.</p>
<p>Wer die erste Variante wählt, konnte die verschwundene Klausur nachschreiben. Natürlich mit anderem Sachverhalt. Dann soll den Betroffenen angeboten worden sein, dass sie auch sämtliche Examen nachschreiben könnten. Und letztlich &#8211; dahin soll sich die Mehrheit der Entscheidungen bewegt haben &#8211; wurde angeboten, dass aus den restlichen fünf Klausuren ein Durchschnittswert gebildet werde, der dann an Stelle der Note der verschwundenen Klausur eingesetzt werde. Die Frist zur Entscheidung soll ausgesprochen kurz gewesen sein.</p>
<p>Dazu passt eine <a href="http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-verloren-gegangenen-klausur-341682">Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz</a> (Urt. v. 26.04.2012, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 619/12" target="_blank" title="VG Koblenz, 26.04.2012 - 7 K 619/12">7 K 619/12</a>). Dort hatte ein Student verlangt, dass eine verlorengegangene Klausur als bestanden zu bewerten sei. Dies hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, da eine fiktive Note unzulässig sei. Gegenstand einer Bewertung und damit einer Klausurnote könne nur eine tatsächlich erbrachte und geprüfte Leistung sein. Denn die Bewertung spiegele den Leistungsstand des Prüflings wieder und soll diesen objektiv messbar machen. Das sei durch eine fiktive Note nicht zu erreichen.</p>
<p>Dieser Begründung, die ich leider im Volltext nicht auffinden konnte, kann man sich wohl guten Gewissens anschließen. Dem Prüfling bleibt damit nichts anderes übrig, als die Leistung nachzuholen und den zuständigen Rechtsträger ggf. im Wege der Amtshaftung für einen verspäteten Berufseintritt in Anspruch zu nehmen. Das böte sich gerade für die Betroffenen des Schleswiger Malheurs an &#8211; wenn denn die restlichen Klausuren die Prognose rechtfertigen, dass sie das Examen bestanden hätten.</p>
<p>Die vom JPA angebotene und wohl auch durchgeführte Vergabe fiktiver Noten ist damit in höchstem Maße bedenklich. Aber auch das Angebot, sämtliche Klausuren erneut zu schreiben, findet kaum eine Stütze in der Justizausbildungsverordnung SH (<a title="JAVO bei Landesrecht SH" href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/mze/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&amp;eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&amp;showdoccase=1&amp;doc.hl=0&amp;doc.id=jlr-JAVOSH2004rahmen&amp;doc.part=R&amp;toc.poskey=#focuspoint">JAVO</a>). Diese sieht ein Wiederholen der gesamten Prüfung nur in den §§ 23, 24 JAVO vor. Diese regeln den zweiten bzw. dritten Versuch der staatlichen Pflichtfachprüfung. Eine Regelung zum Abbruch des Verfahrens bei einem Verfahrensfehler sieht die JAVO gerade nicht vor. Lediglich bei Verstößen der Prüflinge kann die Wiederholung einzelner oder mehrer Prüfungsleistungen angeordnet werden, <a title="§ 25 JAVO bei Rechtsprechung SH" href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/ngh/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=x&amp;eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&amp;showdoccase=1&amp;doc.hl=0&amp;doc.id=jlr-JAVOSH2004pP25&amp;doc.part=S&amp;toc.poskey=#focuspoint">§ 25 Abs. 1 Nr. 2 JAVO</a>. Diese Regelung ist ggf. analog heranzuziehen, wenn ein Verfahrensfehler nur eine Prüfungsleistung betrifft. Eine über diesen Bereich hinausgehende, im Gesetz keinen Anhaltspunkt findende Regelung wie die Wiederholung des gesamten Examens ist meines Erachtens nach nicht haltbar.</p>
<p>So richtig beschwert scheint derzeit auch keiner der Betroffenen zu sein. Sie werden schon die aus der ex ante Sicht für sie günstigste Variante gewählt haben. Nur wie verhält es sich für die restlichen Prüflinge? Im Prüfungsrecht gilt grundsätzlich der Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1993, 917" target="_blank" title="BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90: Baul&auml;rm bei Aufsichtsklausuren">NJW 1993, 917</a>; BVerwG NJW 1983, 407). Danach gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, dass alle Prüflinge unter möglichst gleichen Prüfungsbedingungen ihre Leistung erbringen können. Dieser Grundsatz  ist auf die Fälle zugeschnitten, in denen ein Prüfungsdurchgang durch im Normalfall nicht auftretende Belästigungen gestört wurde.</p>
<p>Der Grundsatz der Chancengleichheit geht aber auch über den eigentlichen Prüfungsablauf hinaus und gebietet, dass alle Prüflinge grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten zum Erlangen der Prüfungsziels, also dem &#8220;ersten Staatsexamen&#8221;, haben. Dies ist nicht der Fall, wenn einigen Prüflingen ohne Sachgrund eine Wiederholung bereits störungsfrei abgelegter Prüfungen ermöglicht wird. Alleine der Umstand, dass eine Klausur wiederholt werden muss, rechtfertigt kaum die Wiederholung aller weiteren Prüfungen. Hierdurch erlangen diejenigen Betroffenen, die eine insgesamt schwache Leistung erbracht haben einen strategischen Vorteil gegenüber denjenigen, die zwar eine ebenso schwache Leistung erbracht haben, aber keinen weiteren Wiederholungsversuch erhalten.</p>
<p>Fachschaft, Studierende und Mitprüflinge sollten gegen das Vorgehen des JPA unmittelbar die Einlegung einer sachlichen Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen und durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sich rechtliche Schritte im Einzelfall anbieten.</p>
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		<title>Missbrauch von Fraktionsgeldern = strafbare Untreue?</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 12:40:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele Bürger in NRW und Schleswig-Holstein haben dieser Tage Post von Rainer Brüderle bekommen. Zwischenzeitlich scheint wohl zudem ein Wahlwerbespot aufgetaucht zu sein, der auf Fraktionskosten produziert wurde. Der Chef der FDP-Bundestagsfraktion hat damit aber jedenfalls nach Auffassung des Düsseldorfer Staatsrechtsprofessors Martin Morlok die Grenzen des erlaubten Einsatzes von Fraktionsgeldern … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/05/missbrauch-von-fraktionsgeldern-strafbare-untreue/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Bürger in NRW und Schleswig-Holstein haben dieser Tage Post von <a title="SPOON" href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,830983,00.html">Rainer</a> <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/streit-um-bruederle-brief-gruene-werfen-fdp-unzulaessige-wahlwerbung-vor-1.1348154">Brüderle</a> <a title="FTD" href="http://www.ftd.de/politik/deutschland/:liberale-in-der-krise-bruederle-setzt-comeback-der-fdp-aufs-spiel/70031537.html">bekommen</a>. Zwischenzeitlich <a title="RP-Online" href="http://www.rp-online.de/politik/deutschland/gruene-werfen-fdp-erneut-unzulaessige-werbung-vor-1.2818492">scheint</a> wohl zudem ein Wahlwerbespot aufgetaucht zu sein, der auf Fraktionskosten produziert wurde. Der Chef der FDP-Bundestagsfraktion hat damit aber jedenfalls nach Auffassung des Düsseldorfer Staatsrechtsprofessors Martin Morlok die Grenzen des erlaubten Einsatzes von Fraktionsgeldern überschritten. Die Fraktion hat also die aus Steuermitteln fließenden Gelder für einen Wahlkampf der Partei eingesetzt. Selbstverständlich wird jedem in der Fraktion bekannt gewesen sein, dass eine Wahlkampffinanzierung aus Steuergeldern nur im Rahmen der förmlichen Parteienfinanzierung zulässig ist. Voraussichtlich werden sich für die Fraktion somit auch finanzielle Folgen an diese Entscheidung knüpfen.</p>
<p>Einmal davon abgesehen, dass einer Fraktion / Partei (die Unterscheidung scheint der FDP ja gerade nicht zu gelingen) kaum Vertrauen entgegengebracht werden darf, wenn sie in dieser Form Steuergelder missbraucht, könnten sich unter  dem Aspekt einer strafbaren Untreue gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html" target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">266</a> StGB auch für die verantwortlichen Personen, allen voran dem Fraktionsgeschäftsführer himself, Rainer Brüderle, erhebliche Folgen an diesen Fehlgriff knüpfen.</p>
<p>Es dürfte klar sein, dass Herrn Brüderle die erforderliche Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der Fraktion eingeräumt ist. Die Verpflichtung der Fraktion zur Rückzahlung der aufgewandten Gelder an den Fiskus und eine ggf. folgende Ahndung dürften auch genügen, um den Vermögensinteressen der Fraktion einen Nachteil zuzufügen. Über Vorsatz wird wohl nicht gestritten werden können. Letztlich kann es nur aufgrund der für die FDP erstellten Gutachten auf eine Straffreiheit aufgrund eines Verbotsirrtums hinauslaufen.</p>
<p>Auch das wirft aber auf die Kompetenzen der Partei / Fraktion kein all zu gutes Licht&#8230;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Vertretungsbefristung</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2012/04/vertretungsbefristung/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Apr 2012 08:34:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Möglichkeit zur Befristung eines Arbeitsvertrages wäre für einen Arbeitgeber eigentlich eine ganz feine Sache. Er muss sich nicht mit den &#8211; im Grunde recht hohen &#8211; Hürden des Kündigungsschutzes herumplagen und kann den befristet Beschäftigten vielleicht noch zu ein wenig mehr Leistung anspornen (&#8220;Verlängert wird nur, wer die Quote … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/04/vertretungsbefristung/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Möglichkeit zur Befristung eines Arbeitsvertrages wäre für einen Arbeitgeber eigentlich eine ganz feine Sache. Er muss sich nicht mit den &#8211; im Grunde recht hohen &#8211; Hürden des Kündigungsschutzes herumplagen und kann den befristet Beschäftigten vielleicht noch zu ein wenig mehr Leistung anspornen (&#8220;Verlängert wird nur, wer die Quote schafft.&#8221;). Um die Umgehung des Kündigungsschutzrechtes nicht zu leicht zu machen, hat der Gesetzgeber einige Voraussetzungen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses geschaffen (im Grunde war es ja das BAG im Jahr 1959 und der Gesetzgeber hat das dann erst mit erheblicher Verzögerung übernommen). Zulässig ist dabei unter anderem die sog. Vertretungsbefristung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14</a> Abs. 1 Nr. 3 TzBfG.</p>
<blockquote><p><em>Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer solchen Befristungsabrede liegt darin, daß der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. (z.B. BAG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2001, 1382" target="_blank" title="BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 200/00">NZA 2001, 1382</a>)</em></p>
<p><em>Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht (BAG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BB 2010, 2054" target="_blank" title="BAG, 20.01.2010 - 7 AZR 542/08">BB 2010, 2054</a>).</em></p></blockquote>
<p>Fällt also ein Mitarbeiter aus welchem Grund auch immer vorübergehend aus, so darf der Arbeitgeber den <strong>Ausfall der Arbeitskraft</strong> mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer kompensieren. Es muss wenigstens eine einseitige Kongruenz zwischen eingebrachter Arbeitskraft der Stammkraft und Arbeitskraft des Vertreters bestehen. Einseitig deshalb, weil nur der Umfang der Arbeitskraft des Vertreters nicht die der Stammkraft nicht überschreiten darf, andersrum ist keine Kongruenz erforderlich. Da im Arbeitverhältnis nicht der Arbeitserfolg, sondern der bloße Einsatz der eigenen Arbeitskraft in der vereinbarten Zeit geschuldet wird, ist zum Vergleich primär auf die Arbeitszeiten von Stammkraft und Vertretungskraft abzustellen.</p>
<p id="cite" style="padding-left: 30px;"><em>Zulässig ist es daher, zur Vertretung eines in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers einen anderen in Teilzeit anzustellen. Der Arbeitgeber ist schließlich nicht verpflichtet, den Arbeitsausfalls vollständig zu kompensieren. Unzulässig ist es dagegen, die Vertretungskraft in Vollzeit einzustellen, während die Stammkraft nur für 20Std./Woche eingestellt ist.</em></p>
<p>Die Berechtigung zur Befristung setzt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedoch ferner voraus, dass</p>
<blockquote><p><em>der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen (BAG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BB 2010, 2054" target="_blank" title="BAG, 20.01.2010 - 7 AZR 542/08">BB 2010, 2054</a>).</em></p></blockquote>
<p>Das wird regelmäßig so sein, außer der Arbeitgeber ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Stammkraft mit bestimmten Aufgaben zu betrauen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Entschieden hat das BAG unter anderem, dass keine wirksame Befristung vorliege, wenn die Stammkraft erst aufgrund umfangreicher Schulungen, welche den Großteil der Befristungszeit einnehmen würden, den der Vertretung übertragenen Aufgabenbereich erlernen müsste (BAG NJW 2010, 2684). Ebenfalls unwirksam war die Befristung einer nach TVL-E5 eingruppierten Stammkraft durch eine in TVL-E9 eingrupierten Vertretungskraft (BAG NZA 2011, 507). Ähnlich wird es sich mit den Fällen verhalten, in denen die Stammkraft &#8211; etwa bei Betriebsräten oder Gleichstellungsbeauftragten &#8211; aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften von der Arbeit freigestellt war und die Freistellung den gesamten Zeitraum der Vertretung erfasst. Denn dann stand dem Arbeitgeber von vornherein keine Arbeitskraft zur Verfügung, deren Ausfall er hätte kompensieren müssen oder können.</em></p>
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		</item>
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		<title>Wer ist der Verkäufer?</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2012/04/wer-ist-der-verkaufer/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 10:59:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Handy]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verbraucher hat bei dem Kauf einer neuen Sache grundsätzlich zwei Jahre Gewährleistungansprüche. In den ersten sechs Monaten muss er nichtmals beweisen, dass der Mangel schon bei dem sog. Gefahrenübergang vorgelegen hat. Diese Ausgestaltung gibt dem Verbraucher gegenüber dem Verkäufer eine doch recht beachtliche Stärke. Schwierig wird es allerdings, wenn … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/04/wer-ist-der-verkaufer/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verbraucher hat bei dem Kauf einer neuen Sache grundsätzlich zwei Jahre Gewährleistungansprüche. In den ersten sechs Monaten muss er nichtmals beweisen, dass der Mangel schon bei dem sog. Gefahrenübergang vorgelegen hat. Diese Ausgestaltung gibt dem Verbraucher gegenüber dem Verkäufer eine doch recht beachtliche Stärke. Schwierig wird es allerdings, wenn der Verkäufer abstreitet, Verkäufer zu sein. Das tut ein großer Mobilfunkanbieter, nennen wir ihn E, derzeit.</p>
<p>Dabei hatte alles ganz friedlich im Jahr 2010 in einer Filiale vor Ort angefangen. Da unterzeichnete die Kundin ganz klassisch auf Papier einen Vertrag. Auf dem Papier waren die üblichen Angaben nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/37a.html" target="_blank" title="&sect; 37a HGB">37a</a> HGB; so auch der Name des Anbieters. Der Tarif der Wahl hieß &#8220;XY mit Handy&#8221;. Während die Kundin monatlich ein erhöhtes Grundentgelt zu zahlen hatte, sollte ihr hingegen das Handy für nur einen Euro überlassen werden.</p>
<p>Nun hätte die Kundin glücklich bis an das Vertragsende telefonieren können. Wenn da nicht nach einem Vierteljahr der erste Defekt am Handy aufgetreten wäre. Wieder in der Filiale wurde das Handy eingeschickt und siehe da, nach nur 3 Wochen ohne Handy, aber mit laufender Mobilfunkrechnung, darf die Kundin wieder ihr Handy benutzen. Bis es ein Vierteljahr später den gleichen Defekt aufweist. Auch diesmal wird es von dem netten Mitarbeiter (zu mir war der nie nett) eingeschickt und die Kundin erhält ein <del>neues</del> repariertes Handy zurück. Das hält &#8211; man hätte es ahnen können &#8211; wieder ungefähr ein Vierteljahr. Das Prozedere lässt die  Kundin sogar noch ein weiteres Mal über sich ergehen; natürlich taucht der Defekt wieder auf.</p>
<p>Jetzt mag auch die ausgesprochen geduldsame Kundin nicht mehr. Der Shop erklärt ihr, er habe damit nichts zu tun, sie müsse sich an E wenden. Moment! Der Shop trägt das Logo von E. In ihm gibt es nur Produkte von E angeboten und die Verträge werden auch im Namen der E geschlossen. Die Kundin sprach also schon mit E. Da sich aber nun der ehemals nette Mitarbeiter weigerte, irgendetwas zu tun, kontaktierte sie die sog. Servicehotline.</p>
<p>Die erklärt &#8211; es wundert nicht wirklich -, dass für Handys der Shop zuständig sei. E habe damit nichts zu tun. Nun ist auch die geduldsame Kundin langsam davon überzeugt, mit einem Saftladen kontrahiert zu haben. Sie erklärt also den Rücktritt wegen eines <del>Saft </del>Sachmangels. Der wird &#8211; ich hatte es erwartet &#8211; von E mit dem gerade genannten Argument zurückgewiesen.</p>
<p>Ich bin gespannt, wie die Sache ausgeht &#8211; als Beobachter <img src='http://www.legalthoughts.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<item>
		<title>Substantiierung ./. Beweiswürdigung</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2012/03/substantiierung-beweiswurdigung/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 07:06:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Substantiierung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Was ich neulich von einem Richter im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft 5 zu hören bekam, überraschte mich doch ein klein wenig. Ausgangspunkt war eine Werklohnforderung, bei der vom Unternehmer eine Vergütungsabrede von 70 € / h und vom Bestller eine von 55 € / h behauptet wurden. Der Unternehmer konnte seine … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/03/substantiierung-beweiswurdigung/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was ich neulich von einem Richter im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft 5 zu hören bekam, überraschte mich doch ein klein wenig. Ausgangspunkt war eine Werklohnforderung, bei der vom Unternehmer eine Vergütungsabrede von 70 € / h und vom Bestller eine von 55 € / h behauptet wurden. Der Unternehmer konnte seine schon nicht beweisen, auf den Gegenbeweis kam es &#8211; vorbehaltlich des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/632.html" target="_blank" title="&sect; 632 BGB: Verg&uuml;tung">632</a> Abs. 2 BGB &#8211; also nicht mehr an. Dennoch kam die Frage auf, ob denn der Besteller auch eine unglaublich niedrige Vergütung vortragen könne. Meine persönliche Auffassung war klar: Der kann auch vortragen, dass eine Reise zum Mond als Gegenleistung vereinbart wurde.</p>
<p>Nicht so der AG-Leiter. Würde der Besteller eine sehr niedrige Gegenleistung behaupten, so wäre der Vortrag unglaubhaft und deshalb unbeachtlich. Den hierzu angebotenen Beweis würde er nicht erheben. Nun sieht der Bundesgerichtshof das glücklicherweise ein wenig anders, wenn er immer wieder betont (zuletzt: BGH Urt.v. 25.10.2011 Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 125/11" target="_blank" title="BGH, 25.10.2011 - VIII ZR 125/11: Mietrecht - Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmach...">VIII ZR 125/11</a> = <a title="BGH Urt.v. 25.10.2011, Az.: VIII ZR 125/11 bei OpenJur" href="http://openjur.de/u/258180.html">openJur 2011, 117671</a>):</p>
<blockquote><p>Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer  Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 123/83" target="_blank" title="BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83: Verg&uuml;tungsanspruch des Auftragnehmers: Beweislast">VII ZR 123/83</a>, <a href="http://openjur.de/suche/NJW%201984,%202888/">NJW 1984, 2888</a> unter II 1 a; vom 21. Januar 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 398/97" target="_blank" title="BGH, 21.01.1999 - VII ZR 398/97: Zu geringe  Wohnfl&auml;che">VII ZR 398/97</a>, <a href="http://openjur.de/suche/NJW%201999,%201859/">NJW 1999, 1859</a> unter II 2 a mwN; Beschlüsse vom 1. Juni 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 275/02" target="_blank" title="BGH, 01.06.2005 - XII ZR 275/02">XII ZR 275/02</a>, aaO unter II 2 a; vom 21. Mai 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 266/04" target="_blank" title="BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04: Verfahrensrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;...">II ZR 266/04</a>, <a href="http://openjur.de/suche/NJW-RR%202007,%201409/">NJW-RR 2007, 1409</a> Rn. 8; vom 12. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 223/07" target="_blank" title="BGH, 12.06.2008 - V ZR 223/07: Verfahrensrecht - Anforderungen an Sachverhalts-Wiedergabe">V ZR 223/07</a>, juris Rn. 6 f.). <strong>Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen</strong> (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 123/83" target="_blank" title="BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83: Verg&uuml;tungsanspruch des Auftragnehmers: Beweislast">VII ZR 123/83</a>, aaO mwN; vom 13. Dezember 2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 359/01" target="_blank" title="BGH, 13.12.2002 - V ZR 359/01: Verfahrensrecht - Anforderungen an die Substantiierung eines Vor...">V ZR 359/01</a>, <a href="http://openjur.de/suche/NJW-RR%202003,%20491/">NJW-RR 2003, 491</a> unter II 2 a). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.</p></blockquote>
<p>Gleiches gilt natürlich auch für Gegenvorträge. Die Behauptung einer lächerlich niedrigen Vergütungsvereinbarung ist aber durchaus erheblich, um den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen. Sie auch nicht naturwissenschaftlich ausgeschlossen. Damit muss sie beachtet und der zugehörige Beweis erhoben werden.</p>
<p>Ich hoffe daher inständig, dass sich mein AG-Leiter nur unglücklich ausgedrückt hat.</p>
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		<title>Irgendwie unergiebig</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 14:54:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Unergiebig ist ein Beweismittel, wenn es den zu beweisenden Umstand weder be- noch widerlegt. Ob ein Beweismittel unergiebig ist, erfährt man regelmäßig leider erst nach der Erhebung. Eine Ausnahme sind natürlich die Fälle, in denen die Unergiebigkeit dem Beweismittel auf die Stirn geschrieben steht. Das sind die Fälle, in denen … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/03/irgendwie-unergiebig/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unergiebig ist ein Beweismittel, wenn es den zu beweisenden Umstand weder be- noch widerlegt. Ob ein Beweismittel unergiebig ist, erfährt man regelmäßig leider erst nach der Erhebung. Eine Ausnahme sind natürlich die Fälle, in denen die Unergiebigkeit dem Beweismittel auf die Stirn geschrieben steht. Das sind die Fälle, in denen eine blinde Person die Farbe eines Autos &#8220;beweisen&#8221; oder der zur Tatzeit inhaftierte Zeuge den Tatablauf aus eigener Wahrnehmung bekunden soll. Schlicht: Es sind die Fälle, in denen selbst einem erfahrenen Verteidiger langsam die Argumente für den Beweisantrag ausgehen.</p>
<p>Glücklicherweise muss die Staatsanwaltschaft normalerweise keine Beweisanträge schreiben. Es genügt gerade am Amtsgericht den Zeugen als Beweismittel aufzuführen. Das Gericht wird in seiner Amtsermittlungspflicht schon erkennen, warum der Zeuge zu hören sein soll &#8211; so die Theorie.</p>
<p>Vor kurzem vernahm ein nördliches Amtsgericht einen Zeugen darüber, ob der den Angeklagten mit dem Tatobjekt, einem roten Damenrad, gesehen habe. Ja. Habe er. Bei Farbe und Korb war er sich nicht mehr ganz so sicher &#8211; aber die Uhrzeit lag unmittelbar nach dem Diebstahl und kurz vor dem &#8211; &#8220;unstreitigen&#8221; &#8211; Verkauf des Rads an einen <del>Hehler</del> <del>ehrenwerten</del> Händler. Die von dem Zeugen durchgeführte &#8211; rechtmäßige &#8211; Observation endete auch erst kurz vor dem Verkauf.</p>
<p>Damit war der Diebstahl doch so gut wie bewiesen, wenn nicht die Observation ca. 3 Monate <strong>vor</strong> der vorgeworfenen Tat gelegen hätte. Das hatte die Staatsanwaltschaft offenbar nicht gehindert, den Zeugen als Beweismittel zu benennen und den Richter nicht, ihn zu laden. Ein Beweisantrag der Verteidigung auf Vernahme dieses Zeugen wäre aber mit Recht aufgrund völliger Ungeeignetheit des Beweismittels für die zu beweisende Tatsache abgelehnt worden.</p>
<p>Die bessere Position der Staatsanwaltschaft macht sich halt nicht nur aufgrund der erhöhten Position im Saal und der Sonne im Rücken bemerkbar &#8211; sie muss regelmäßig auch nichts substantiieren oder begründen.</p>
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		<title>Ich wars</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 06:51:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Beweise]]></category>
		<category><![CDATA[Logik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Sollte eines Tages irgendwo im Kieler Gebiet ein baugleiches Modell meines Fernsehers gestohlen werden, wird es für mich wohl eng. So denkt jedenfalls die Kieler Polizei: Bei einem Kellereinbruch wurden unter anderem neuwertige Töpfe sowie Teller der Marke &#8220;T&#8221; entwendet. Da nun keine Spuren vorlagen, verliefen die Ermittlungen so wie … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/02/ich-wars/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sollte eines Tages irgendwo im Kieler Gebiet ein baugleiches Modell meines Fernsehers gestohlen werden, wird es für mich wohl eng. So denkt jedenfalls die Kieler Polizei:</p>
<p>Bei einem Kellereinbruch wurden unter anderem neuwertige Töpfe sowie Teller der Marke &#8220;T&#8221; entwendet. Da nun keine Spuren vorlagen, verliefen die Ermittlungen so wie erwartet &#8211; erstmal gar nicht. Erst bei einer Durchsuchung anlässlich eines völlig anderen Deliktes bei einem Beschuldigten sah ein Beamter einen Topf der Marke &#8220;T&#8221; in dem originalen Karton und erinnerte sich an den Kellereinbruch. Ganz sicher, dass musste das Stehlgut sein.</p>
<p>Die Geschädigte erklärte bei einer &#8220;Gegenüberstellung&#8221; mit dem Topf auch sogleich, dass es sich um ihren handeln würde. Innerlich jauchzend über diesen großen Ermittlungserfolg verzichtete der Ermittlungsbeamte dann auch darauf, der Geschädigten weitere Fragen zu stellen. Sie hatte den Topf ja identifziert. Zur Sicherheit aber wurde der Topf, der immerhin in der Wohnung des Beschuldigten gefunden wurde, noch auf daktyloskopische Spuren (Fingerabdrücke) untersucht und ein Abgleich mit dem Beschuldigten durchgeführt. Natürlich positiv. Damit war der Fall für die Polizei abgeschlossen.</p>
<p>In dem etwas später stattfindenden Hauptverfahren erklärte die Geschädigte dann immerhin, dass sie den Topf ja mangels irgendwelcher Unterscheidungsmerkmale nur dem Typus nach als &#8220;ihren&#8221; identifiziert habe. Für den als Zeugen herbeigeeilten Polizisten war weiterhin klar, dass dieser Topf der Geschädigten gehören müsse. Woher sollte der Topf auch sonst stammen? Und immerhin hätten sich doch Fingerabdrücke des Beschuldigten darauf befunden!</p>
<p>Welche Lehren zieht man nun aus einem solchen Fall? Vielleicht, dass man seine eigenen Gegenstände besser regelmäßig abwischt, damit sich darauf keine Fingerabdrücke finden, die einen später als &#8220;Täter&#8221; identifizieren können. Vielleicht auch, dass es für Polizisten unvorstellbar ist, dass einmal als Stehlgut eingeordnete Objekte kein Stehlgut sind.</p>
<p>Ganz sicher aber sollte man den Schluss ziehen, dass sich nahezu jeder, der mit der Polizei in Kontakt kommt, der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.</p>
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		<title>Der Busfahrer und die Beihilfe</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 15:47:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte war wie jeden Montag Abend seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen. Seit Jahren fuhr er die gleichen Linien und kannte auch viele der Fahrgäste &#8211; einige nur vom Sehen, andere auch näher. Wie so oft stiegen auch diesen Montag Abend die zwei Halbstarken ein, denen der Ruf vorauseilte, etwas … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/01/der-busfahrer-und-die-beihilfe/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte war wie jeden Montag Abend seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen. Seit Jahren fuhr er die gleichen Linien und kannte auch viele der Fahrgäste &#8211; einige nur vom Sehen, andere auch näher. Wie so oft stiegen auch diesen Montag Abend die zwei Halbstarken ein, denen der Ruf vorauseilte, etwas zu schnell zuzuschlagen. Der Angeklagte hatte mit ihnen nie Probleme gehabt &#8211; wie auch bei diesem kurzen, knapp 4km langen aber äußerst unkommunikativen Beisammensein?</p>
<p>Nur diesmal saßen die beiden unmittelbar hinter dem Angeklagten. Noch während er die anderen zusteigenden Fahrgäste abfertigte, bekam er Teile des Gesprächs mit.</p>
<p>&#8220;Das ist doch gegenüber von der Bushalte, oder?&#8221; sagte der Erste. &#8220;Ja, klar. Kennst du doch. Ham wir doch schon alles besprochen. Du lenkst die ab und ich schnapp mir das Zeug. Die bemerkt eh nichts. Wär&#8217; jedenfalls besser für sie.&#8221; antwortete der Zweite. Danach unterhielt man sich offenbar über neue Handys, die man sich kaufen wolle, &#8220;wenn das Ding durch ist.&#8221;</p>
<p>Dem Angeklagten war irgendwie klar, dass nur der Supermarkt an der nächsten Haltestelle gemeint sein konnte &#8211; etwas anderes gab es dort nicht. Aber es war ja nicht sein Ding. Er war ja nur Busfahrer und was die Leute dort machen, wo er sie hinbringt, das geht ihn nichts an.</p>
<p>Am gleichen Abend wurde eine Verkäuferin in eben jenem Supermarkt brutal zusammengeschlagen, um einen Kassenbetrag von knapp 200€ zu erbeuten. Die Täter wurden noch im gleichen Ort von der Polizei festgenommen. Letzte Zweifel an der Tatbegehung wurden durch die sichere Überzeugung aller ausgeräumt, dass es nur die beiden gewesen sein könnten. Und so ließen sich die beiden von ihren <del>Urteilsbegleitern</del> Verteidigern beraten vollumfänglich ein. Einer von beiden aber musste unbedingt noch hinterherschieben, dass &#8220;der Olle&#8221; &#8211; gemeint war der Angeklagte &#8211; ihnen doch schon im Bus zugehört habe. Der hätte doch gewusst, was sie vorhatten und sie dennoch dorthin gefahren.</p>
<p>Und so steht nun der Angeklagte alleine vor dem Schöffengericht, weil er Beihilfe zu einem schweren Raub geleistet haben soll. Die beiden Halbstarken werden hingegen vor dem Jugendschöffengericht angeklagt. Da sie bislang keine Vorerkenntnisse haben, können sie sich bei einem &#8211; in SH oft anzutreffenden &#8211; milden Urteil auf nette erzieherische Maßnahmen oder eine milde Jugendstrafe einstellen. Dem Angeklagten hingegen drohen gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">250</a> Abs. 2, 27, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 StGB: Besondere gesetzliche Milderungsgr&uuml;nde">49</a> Abs. 1 Nr. 3 StGB mindestens 2 Jahre Haft.</p>
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		<title>Berufungsstreitwert</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 11:37:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand&#8221; lautet eine alte, lt. Wikipedia römische Juristenweisheit. Wenigstens dann, wenn man Gesetze hat, in denen klare Regeln definiert sind, sollte dieser Spruch nach meinem Dafürhalten nicht gelten. Nun sind die meisten Gesetze eben nicht so klar, wie man es … <a href="http://www.legalthoughts.de/2012/01/berufungsstreitwert/"> Continue reading <span class="meta-nav">&#8594; </span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand&#8221; lautet eine alte, lt. Wikipedia <a title="Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gericht#Zitate">römische </a>Juristenweisheit. Wenigstens dann, wenn man Gesetze hat, in denen klare Regeln definiert sind, sollte dieser Spruch nach meinem Dafürhalten nicht gelten. Nun sind die meisten Gesetze eben nicht so klar, wie man es gerne möchte. Aber es gibt doch welche, die hierzu alles hergeben. Dazu gehört die Regelung über die Zulässigkeit der Berufung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" target="_blank" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a> Abs. 2 ZPO.</p>
<p>Danach gibt es zunächst zwei Möglichkeiten für eine zulässige Berufung. Da wäre zum einen die über 600 € liegende Beschwer (=eigene aus dem Urteil folgende Belastung; z.B. Niederlage über dieser Höhe), bei der die Berufung automatisch zulässig ist. Liegt die Beschwer darunter &#8211; z.B. in den wenigen tatsächlichen eingeklagten Abofallen-Fällen -, so lässt das Ausgangsgericht (Amtsgericht) die Berufung zu, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klar?</p>
<p>Mehr als 600 € verloren? Berufung immer zulässig. Weniger verloren? Hoffen und bibbern, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das scheint ein Amtsrichter nicht ganz verstanden zu haben. Will er doch bei einem Streitwert von deutlich über 600 € die Berufung gerade deswegen nicht zulassen.</p>
<blockquote><p><strong>II.) 3.)Keine Zulassung der Berufung</strong></p>
<p>Die Berufung wird nicht zugelassen. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" target="_blank" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a> Abs. 4 S. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht die Berufung zuzulassen, wenn eine Partei mit nicht mehr als EUR 600,- aus diesem Urteil beschwert (Nr. 2) und wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne hat.</p>
<p>So liegt es hier aber nicht. Denn die Parteien sind aus diesem Urteil zu mehr als EUR 600,- beschwert.</p>
<p>Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ist keine Entscheidung darüber, ob eine Berufung zulässig sein kann. Über die Zulässigkeit einer Berufung (Wertberufung, Anschlussberufung; vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" target="_blank" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a> Abs. 2 ZPO) entscheidet allein das Berufungsgericht.</p></blockquote>
<p>In dem hier vorliegenden Fall verbietet sich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung schon deshalb, weil die Berufung auch ohne diese Entscheidung zulässig ist. Hätte der Richter auch in dem angehängten Vordruck nachlesen können. Hat er aber wohl nicht.</p>
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