Checks & Balances

Es ist ja mittlerweile in der Bundespolitik Mode geworden, dass sich nach einem – zumindest teilweise – stattgebenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowohl die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Kläger als Sieger sehen. Vor der Urteilsverkündung wird meist von den Vertretern des Bundes und der Länder großspurig die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes postuliert, um dann nach der – teilweisen – Kassation des Gesetzes zu behaupten, man wäre dennoch der Sieger. Interessant sind aber auch nette kleine Statements, die einen Einblick in das Selbstverständnis unserer gewählten Vertreter gewähren. (weiterlesen …)

Hemmer Unterlagen

Auch wenn nahezu jeder Zweite über sie lästert, sind Skripten im Allgemeinen und die von Hemmer im Speziellen doch ganz praktisch, wenn man sich einen Überblick verschaffen will. Als ehemaliger Hemmer-Hörer hab ich natürlich auch ein paar dieser Skripten (und Karteikarten) zu Hause stehen. Einige andere lese ich im Seminar. Und immer wieder bekomme ich dieses Gefühl, dass ich gerne meinen Kopf auf den Tisch schlagen würde. (weiterlesen …)

Redaktionsfehler?

Die Befugnis zur Datenerhebung in den §§ 177ff. LVwG SH ist für die policey-  und Ordnungsbehörden eine unabdingbare Voraussetzungen, um die in von ihnen geforderte Gefährder Gefahrenabwehr zu betreiben. So sind mir viele Maßnahmen in diesem Bereich  schon als Schüler selbstverständlich vorgekommen – kurze Prüfung der Personalien, woher man denn gerade kommt usw. Aber selbstverständlich bedarf auch eine solche Maßnahme einer gesetzlichen Legitimation. § 179 II LVwG SH legitimiert die Datenerhebung bei bevorstehenden (angeblich) schweren Straftaten.

(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß ein

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über
a)
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
b)
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
c)
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

Nun, irgendwie kommt es mir so vor, als wenn im Falle von Nr. 1 schlicht und ergreifend gar keine Legitimationsgrundlage existiert. Die polizeipflichtigen bzw. datenschutzrechtlich betroffenen Personen sind nach diesem Aufbau nämlich nur unter Nr. 2 a)-c) benannt. Nimmt man den Wortlaut tatsächlich als Grenze der Auslegung, würde wohl bei einer auf dem Alten Markt aufgestellten A-Bombe die Auskunftspflicht der Verantwortlichen nicht existieren.

Nebenbei bemerkt: Wenn ein Vergehen täterschaftlich organisiert ist, setzt das mehrere Personen voraus oder kann und darf auch der Einzeltäter seine Tat organisieren und damit polizeipflichtig i.S.d. § 179 II LVwG SH werden?

Verfassungsrecht in Reimen

Bernie hat mal wieder einen kurzen Reim zum Verfassungsrecht geschaffen – diesmal: Föderalismusreform II.

Die Ordnung im Bundesstaat
Wird uns allmählich zu fad
Wir müssen was Neues probieren
Das Grundgesetz modernisieren
Auf den Prüfstand stell’n jede Norm:
Föderalismusreform!

Wir haben auch schon was erreicht
Das war sogar relativ leicht
Die Kompetenzen sind neu markiert
Artikel 75 kassiert
Jetzt also nochmal von vorn:
Föderalismusreform!

Und diesmal geht es um’s Geld
Das jeder gerne behält
Wir wollen bei Bund und Ländern
Das Finanzgefüge verändern
Die Erwartungen sind enorm:
Föderalismusreform!

Doch halt! Was ist denn da los?
Streiten da Steinbrück und Glos?
Oh weh! Sie sind sich nicht einig!
Der Weg zur Reform, er war steinig
Doch am Ende sehn wir voller Zorn:
- ein Reförmchen.

Forderungen von NextID

Aufgrund eines Falles im Freundeskreis suche ich Informationen zu der Firma NextID. Insbesondere geht es um erhobene Forderungen aus der Erbringung von Mehrwertdiensten. Sollte einer der Leser hierzu Informationen haben, würde ich mich über eine Mail (post [at] legalthoughts.de) sehr freuen. Die Informationen werden natürlich vertraulich behandelt.

Ein klein wenig Wahnsinn…

Es ist schon eine Weile her, dass ich aufgrund einer Vertragsverlängerung ein neues Handy verbilligt gekauft habe. Das Handy macht auch bis heute alles mit und erfüllt meine Ansprüche an ein Handy voll und ganz. Dagegen hat das mitgelieferte Headset schon nach knapp 3 Monaten Ausfallerscheinungen gezeigt. Die waren schon beim Musikhören nervig, Telefonieren ging gar nicht mehr. (weiterlesen …)

Unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren

Ein Klassiker in verwaltungsrechtlichen Sachverhalten ist eine nicht vorgenommene Anhörung des / der Beteiligten. Die Anhörung nach § 28 I VwVfG gehört zu den speziellen Verfahrensrechten der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens. Dennoch kann der ergangene Verwaltungsakt auch bei einer unterlassenen Anhörung wirksam bleiben. (weiterlesen …)

Rechtsdatenbank des Max-Planck-Instituts

Nur ganz kurz: Ich bin gerade zufällig über eine Datenbank des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte gestolptert, in der nach eigenen Angaben 4.316 Bände rechtwissenschaftlicher Werke digitalisiert zugänglich sind. Die Datenbank umfasst dabei Werke zum deutschen, österreichischen und schweizer Recht aus dem 19. Jahrhundert.
Die Datenbank findet sich dort: http://dlib-pr.mpier.mpg.de/

Anfechtung einer Vollmacht

Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt über eine Willenserklärung des Bevollmächtigenden bzw. späteren Vertretenen. Damit ist die Erteilung einer Vollmacht auch grundsätzlich über eine Anfechtung i.S.d. §§ 119ff. BGB angreifbar.1 Soweit die Vollmacht noch nicht genutzt wurde, ist dies aber im Regelfall unnötig, da sie mit ex nunc-Wirkung widerrufen werden kann, § 168 S. 2, 3 BGB. Damit bleiben lediglich zwei Konstellationen über, in denen die Anfechtung einer Vollmacht überhaupt einen Sinn macht.

  • Bei einer unwiderruflichen Vollmacht
  • Bei einer bereits aktiv genutzten Vollmacht

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  1. Palm / Erman, § 167 Rn. 24.()