Die Pause und die betriebliche Übung
Posted in Juristisches on Januar 12th, 2012 by Malte S. – Be the first to commentNach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet sich ein Arbeitgeber bei der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer nach einer gewissen Anzahl an Wiederholungen selbst. In der Folge kommt er – so er nicht vorher die Freiwilligkeit oder einen Widerrufsvorbehalt erklärt hat (beides zusammen ist auch nicht so gut: BAG, Urteil v. 08.12.2010 – 10 AZR 671/09) – aus der Kiste eigentlich nicht mehr raus und muss die eigentlich nett gemeinte zusätzliche Leistung von nun an immer gewähren. Ob dies nun mit § 242 BGB oder einem konkludent geschlossenen Vertrag begründet wird (so das BAG), kann hier dahinstehen.
Diese Grundsätze finden in der Praxis auf eine Vielzahl von Fällen Anwendung. Auch mit bezahlten Pausen hat sich das BAG bereits beschäftigen dürfen (z.B. BAG, Urteil vom 19. 6. 2001 – 1 AZR 598/00). So ganz fern liegt die Überlegung ja auch nicht.