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	<title>legalthoughts &#187; 42</title>
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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>Die Pause und die betriebliche Übung</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 06:45:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[42]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet sich ein Arbeitgeber bei der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer nach einer gewissen Anzahl an Wiederholungen selbst. In der Folge kommt er &#8211; so er nicht vorher die Freiwilligkeit oder einen Widerrufsvorbehalt erklärt hat (beides zusammen ist auch nicht so gut: BAG, Urteil v. 08.12.2010 &#8211; 10 AZR 671/09) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet sich ein Arbeitgeber bei der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer nach einer gewissen Anzahl an Wiederholungen selbst. In der Folge kommt er &#8211; so er nicht vorher die Freiwilligkeit oder einen Widerrufsvorbehalt erklärt hat (beides zusammen ist auch nicht so gut: BAG, Urteil v. 08.12.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 671/09" target="_blank" title="BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 671/09">10 AZR 671/09</a>) &#8211; aus der Kiste eigentlich nicht mehr raus und muss die eigentlich nett gemeinte zusätzliche Leistung von nun an immer gewähren. Ob dies nun mit <a title="Douglas Adams hat abgeguckt" href="http://www.legalthoughts.de/2008/03/douglas-adams-hat-abgeguckt/">§ 242 BGB</a> oder einem konkludent geschlossenen Vertrag begründet wird (so das BAG), kann hier dahinstehen.</p>
<p>Diese Grundsätze finden in der Praxis auf eine Vielzahl von Fällen Anwendung. Auch mit bezahlten Pausen hat sich das BAG bereits beschäftigen dürfen (z.B. <em>BAG, Urteil vom 19. 6. 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 598/00" target="_blank" title="BAG, 19.06.2001 - 1 AZR 598/00">1 AZR 598/00</a></em>). So ganz fern liegt die Überlegung ja auch nicht.</p>
<p><span id="more-510"></span>Man nehme einmal an, ein Arbeitgeber verwendet &#8211; u.a. auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung &#8211; ein Zeiterfassungssystem, welches die nach dem <a title="Arbeitszeitgesetz" href="http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html">Arbeitszeitgesetz</a> zwingenden Pausen automatisch aus der Arbeitszeit herausrechnet. Die Mitarbeiter müssen sich also nicht für jede Pause extra abmelden. Nun macht aber eben dieser Arbeitgeber &#8211; oder einer seiner leitenden Angestellten &#8211; mit den Angestellten über Jahre hinweg Mittags Pausen mit einer Länge von 60-90 Minuten. Kein Aufruf zum Ausloggen oder verkürzen der Pausen.</p>
<p>Nun kommt &#8211; mal wieder &#8211; ein netter externer Controller in dieses Unternehmen und meint, dass das ja nun gar nicht ginge. Arbeitnehmer könnten doch nicht längere Pausen machen und das auch noch bezahlt. Das Zeiterfassungssystem zieht also von nun an die Pausenzeiten nicht mehr automatisch ab, sondern die Mitarbeiter müssen sich selbst ausloggen.</p>
<p>Aus Sicht des Mitarbeiters ist das furchtbar unfair. Hat er zuvor quasi 45 &#8211; 60min vom Arbeitgeber bezahlte Ruhezeit, muss er nun wirklich hart arbeiten. Bezahlte Ruhezeiten sind ohne weiteres vertraglich vereinbar und sollen im Arbeitsleben auch tatsächlich mal anzutreffen sein. Wenn diese aber vertraglich vereinbar sind, dann können sie auch &#8211; jedenfalls auf Grundlage des vom BAG verwendeten Vertragsmodells &#8211; im Wege der betrieblichen Übung zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden. Jetzt muss sich nur noch der Arbeitnehmer finden, der gegen diese furchtbare Ungerechtigkeit klagt&#8230; oder das tut, was er eigentlich bei Vertragsschluss auch zugesagt hatte: Fürs Geld arbeiten <img src='http://www.legalthoughts.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Zwei verschiedene Welten</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 19:10:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[42]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte lässt sich im Verfahren zunächst dahingehend ein, dass er mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Beteiligt sei nur sein Bruder gewesen, aber habe damit wirklich nichts zu tun. Hierzu erzählt er einiges. Nach einer kurzen Beweisaufnahme am folgenden Hauptverhandlungstag ist klar, dass diese Einlassung zumindest an der Grenze des dehnbaren Wahrheitsbegriffs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte lässt sich im Verfahren zunächst dahingehend ein, dass er mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Beteiligt sei nur sein Bruder gewesen, aber habe damit wirklich nichts zu tun. Hierzu erzählt er einiges. Nach einer kurzen Beweisaufnahme am folgenden Hauptverhandlungstag ist klar, dass diese Einlassung zumindest an der Grenze des dehnbaren Wahrheitsbegriffs liegt.</p>
<p>Es folgt, was folgen muss: Eine Rücksprache mit seinem Verteidiger. Aber keine weitere Einlassung. An dieser Stelle wußten alle Beteiligten &#8211; vom Angeklagten vielleicht abgesehen -, dass ihm das Gericht dies übel nahm. Aber es mussten ohnehin noch weitere Beweise erhoben werden, also Ende dieses Verhandlungstages.</p>
<p><span id="more-504"></span></p>
<p>Zwischenzeitlich geht ein Schriftsatz der Verteidiger ein. Diese erklären nun, dass der ganze Vorwurf vielleicht doch irgendwie zutreffen könne, wenn man sehr kleinlich sei. Aber das sei nur ein Versehen, außerdem sei der Angeklagte auch von der Tat zurückgetreten. Auch hierzu wird umfangreich mit Tatsachen vorgetragen.</p>
<p>Bereits nach der ersten Beweisaufnahme am nächsten Hauptverhandlungstag ist wieder klar, dass die vorgetragenen Tatsachen wieder so etwas stark an der Grenze der Wahrheit liegen. Die Rechtsauffassung der Verteidigung wird von Laien wie Juristen als abenteuerlich eingestuft. Und mit dem nächsten Zeugen wird klar, dass im Anschluss an die angeklagte Tat möglicherweise eine weitere gleichartige gefolgt ist. Die Ermittlungen werden selbstverständlich aufgenommen. Die Stellungnahme der Verteidigung kann man irgendwo zwischen Bestreiten und inhaltsleeren Statements einstufen.</p>
<p>Dann lässt sich der Angeklagte am letzten Tag doch noch einmal ein. Nicht so richtig zur Sache. Eher zu seinem Fehler. Der habe darin bestanden, dass er zu lange geschwiegen und die Tat zu verdecken versucht habe. In dem folgenden Verfahren lasse er nun seine Verteidigung die Stellungnahmen entwerfen &#8211; vielleicht werde er diese aber selbst ablesen.</p>
<p>Alleine aufgrund der nachgebesserten Einlassungen jeweils nach dem Beweis des Gegenteils (sic!) schenkt das Gericht seinen Einlassungen nur sehr eingeschränkt Glauben.  Strafschärfend wird berücksichtigt, dass er eben nicht die Tat, sondern die Entdeckung bereut. Auch die Verdeckungsversuche werden ihm selbstverständlich strafschärfend angerechnet. Die Ankündigung, bei dem nächsten Verfahren von der Verteidigung vorgefertigte Erklärungen verlesen zu wollen, wird ihm dort sicherlich auch nicht gerade gedankt.</p>
<p>Und was wäre, wenn der Angeklagte in der Realität Präsident eines Staates und die Anklage die Öffentlichkeit vertreten durch die Presse wäre? Nun, dann würde man sich mit der Erklärung wohl zufrieden geben. An die Glaubwürdigkeit und Wahrheitstreue eines Präsidenten werden offenbar keine all zu hohen Anforderungen gestellt. Irgendwie wird dann doch mit zwei verschiedenen Maßen gemessen.</p>
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		<title>Douglas Adams hat abgeguckt</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Mar 2008 13:46:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unsinniges]]></category>
		<category><![CDATA[42]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einer ausführlichen Diskussion zu später Stunde habe ich die bahnbrechende Theorie entwickelt, dass Douglas Adams nur abgeschaut hat &#8211; und zwar bei den Vätern (und Müttern) des BGB! Nach Douglas Adams&#8217; Trilogie in 5 Bänden &#8220;Per Anhalter durch die Galaxis&#8221; ist die Zahl 42 die ultimative Antwort auf die Frage &#8220;nach dem Leben, dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer ausführlichen Diskussion zu später Stunde habe ich die bahnbrechende Theorie entwickelt, dass Douglas Adams nur abgeschaut hat &#8211; und zwar bei den Vätern (und Müttern) des BGB!</p>
<p>Nach Douglas Adams&#8217; Trilogie in 5 Bänden &#8220;Per Anhalter durch die Galaxis&#8221; ist die Zahl 42 die ultimative Antwort auf die Frage <em>&#8220;nach dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest&#8221;</em>. Diese Theorie hat er aber nicht etwa selbst aufgestellt, sondern aus dem deutschen Recht entnommen.<br />
<span id="more-10"></span></p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB beschreibt den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz zieht sich durch das gesamte Zivilrecht &#8211; auch wenn das oft nicht so wirklich merkbar ist. Ganz allgemein läßt sich so ziemlich jede Vorschrift des Zivilrechts auf diesen Grundsatz zurückführen. Diese Vorschrift ist also die ultimative Antwort auf jede zivilrechtliche Frage (besonders, wenn es spät und der Kaffee schon längst alle ist).</p>
<p>Auch das Strafrecht hat seine eigentlich völlig ausreichende Norm in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">242</a> StGB. Diebstahl, so der schlichte Titel. Aber genau das trifft letztlich den Kern jeder anderen Strafvorschrift &#8211; der Täter stiehlt dem Opfer ein Recht oder die Nutzungsmöglichkeit eines Rechts. Auch hier findet sich daher in § 242 gerade die ultimative Antwort auf jede Frage (des Strafrechts).</p>
<p>Natürlich fehlt bei Douglas Adams auch noch die 2 vor der 42. Nicht ohne Grund. Eigentlich lautet die Antwort nämlich 042 &#8211; die Null wird nur wie üblich weggelassen.<br />
Die Zahl 042 ist die Anwort auf die Frage <em>&#8220;nach dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest&#8221;</em>.<br />
Die 2 vor der 42 in BGB und StGB zeigt dagegen an, dass es sich um nicht um eine Frage um das Universum, sondern des Rechts handelt.</p>
<p>In anderen Gesetzen stehen die ultimativen Antworten schon in § 42 &#8211; und treffen das wahre Leben. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" target="_blank">42</a> Abs. 2 VwGO schreibt vor, dass nur derjenige Klagen darf, der auch &#8220;beschwert&#8221; ist. Eigentlich schon Lebensweisheit. Wirklich beschweren soll man sich halt erst, wenn man auch etwas hat, über das man sich beschweren kann.<br />
Noch weiter und treffender geht § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 BVwVfG: Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt">42</a> VwVfG &#8211; tituliert mit &#8220;Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt&#8221;. Über den Inhalt (nämlich, dass diese unbeachtlich sind) muss man hinwegsehen &#8211; Auslegungssache halt. Der Titel sagt schon alles. Grundwahrheit ist nach deutschem Empfinden, dass Behörden nie richtig arbeiten und genau das findet sich im Titel wieder.</p>
<p>Gut, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/242.html" target="_blank">242</a> GG gibt es nicht und in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/42.html" target="_blank">42</a> GG ist die öffentliche Verhandlung des Bundestages geregelt. Fehler kann jeder machen &#8211; und wir haben dafür das Grundgesetz <img src='http://www.legalthoughts.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Und dann gibt es da noch die Behauptung, die Antwort &#8220;42&#8243; solle ausdrücken, dass eine Antwort nur dann Sinn ergibt, wenn die Frage richtig gestellt wurde. Keiner versteht die Antwort &#8211; na, wenn das nicht letztlich § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB ist. Oder kann irgendjemand wirklich erklären, was § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB bedeutet?</p>
<p>Soviel zu der 5. Portion All-you-can-eat beim Griechen&#8230;</p>
<p>PS: Möglich wäre natürlich auch, dass die Erschaffer unseres Rechtssystems ein Exemplar von &#8220;Per Anhalter durch die Galaxis&#8221; bekommen haben, das Arthur Dent bei seinem Besuch in der Steinzeit hat liegen lassen.</p>
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