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	<title>legalthoughts &#187; Abmahnung</title>
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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>LG München I: Keine Akteneinsicht</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Apr 2008 14:32:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberechtsverletzungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach dem LG Saarbrücken hat nun auch das LG München I der Medienindustrie &#8211; in diesem Fall der Pornoindustrie &#8211; die Einsicht in Ermittlungsakten verweigert. Das Gericht folgt dem LG Saarbrücken weitgehend, gibt jedoch noch deutlicher zu erkennen, dass es die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche für sehr fragwÃüdig hält. Anders als die Antragstellerin meint, ist der Inhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem <a href="http://www.legalthoughts.de/?p=17">LG Saarbrücken</a> hat nun auch das LG München I der Medienindustrie &#8211; in diesem Fall der Pornoindustrie &#8211; die Einsicht in Ermittlungsakten <a href="http://www.blog.beck.de/2008/04/29/neuer-trend-verweigerung-der-akteneinsicht-in-sachen-p2p">verweigert</a>. Das Gericht folgt dem LG Saarbrücken weitgehend, gibt jedoch noch deutlicher zu erkennen, dass es die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche für sehr fragwÃüdig hält.</p>
<blockquote><p>Anders als die Antragstellerin meint, ist der Inhaber einer Internetanschlusses trotz im Internet häufig vorkommender Urheberechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltpunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.07 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 W 58/07" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07">11 W 58/07</a> mwN.).</p></blockquote>
<p>Das Urteil im Volltext: <a href="http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Muenchen_I-20080312.html">Klick mich</a></p>
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		<title>Auskunftsanspruch für Urheberrechtsinhaber</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Apr 2008 11:41:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ich wollte ja zuerst an einen &#8211; ziemlich miesen &#8211; Aprilscherz glauben, als ich gestern bei Heise die Nachricht &#8220;Große Koalition einigt sich auf Auskunftsanspruch gegen Provider&#8221; gelesen habe. Mit dieser Hoffnung habe ich mich dann auch nichts darüber berichtet &#8211; man muss ja nicht jeder Ente hinterher jagen. Zu meinem Erschrecken berichtete die Zeitschrift [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich wollte ja zuerst an einen &#8211; ziemlich miesen &#8211; Aprilscherz glauben, als ich gestern bei Heise die Nachricht &#8220;<a href="http://www.heise.de/newsticker/Grosse-Koalition-einigt-sich-auf-Auskunftsanspruch-gegen-Provider--/meldung/105843">Große Koalition einigt sich auf Auskunftsanspruch gegen Provider</a>&#8221; gelesen habe. Mit dieser Hoffnung habe ich mich dann auch nichts darüber berichtet &#8211; man muss ja nicht jeder Ente hinterher jagen.</p>
<p>Zu meinem Erschrecken <a href="http://www.bundestag.de/dasparlament/2008/14-15/Innenpolitik/19999681.html">berichtete</a> die Zeitschrift &#8220;Das Parlament&#8221; bereits einen Tag vorher über diese Ungeheuerlichkeit. Wohl doch kein mieser Aprilscherz, sondern eher miese Politik.<br />
<span id="more-16"></span><br />
Das immerwährende Drängen der Urheberrechtsindustrie auf einen eigenen, zivilrechtlichen Auskunftsanspruch scheint also Erfolg gehabt zu haben. In der aktuellen Praxis haben die <span style="text-decoration: line-through;">Reste</span> Rechteverwerter zwar keinen eigenen Anspruch gegen die Provider, umgehen dieses Problem aber, indem sie jeden entdeckten Fall zur Strafanzeige bringen. Dieses Verfahren stand schon lange und zu Recht in der Kritik, weil es die Kapazitäten der Ermittlungsbehörden unangemessen bindet. Gerade weil die meisten Verfahren nach der Ermittlung des &#8220;Täters&#8221; eingestellt worden waren.<br />
Dennoch konnten nun die Anwälte der Rechtsverwerter Einblick in die Ermittlungsakte nehmen und so Namen und Adresse des Anschlussinhaber (also nichtmals des TÃ¤ters) erlangen. Danach folgte die übliche Abmahnung mit Kostennote vom RA.<br />
Glücklicherweise haben in der jüngeren Vergangenheit einige Ereignisse positive Entwicklungen aufgezeigt. So hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal die Ermittlung in derartigen Strafanzeigen verweigert (<a href="http://www.heise.de/newsticker/Staatsanwaltschaft-verweigert-Ermittlung-von-Tauschboersennutzern--/meldung/105577/">Link</a>). Und das LG Hamburg hat die gängige Ermittlungspraxis als nicht beweiskräftig (genug) erkannt (<a href="http://www.legalthoughts.de/wp-trackback.php?p=7">Link</a>).</p>
<p><strong>Eigener Auskunftsanspruch </strong></p>
<p>Mit dem neuen Auskunftsanspruch scheint diese Entwicklung hinfÃ¤llig geworden zu sein. Nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UrhG besteht nun</p>
<blockquote><p>(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung</p></blockquote>
<p>ein Anspruch auf Auskunft gegen den, der</p>
<blockquote><p>3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte.</p></blockquote>
<p>Ok, damit ist noch nicht klargestellt, dass auch die gewünschten Daten (Name und Adresse) herausgegeben werden müssen. Dafür wurde eigens Absatz 9 erschaffen. Dieser gewährt einen Auskunftsanspruch, wenn</p>
<blockquote><p>die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">3</a> Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden</p></blockquote>
<p>kann. Obwohl es sich bei Name und Adresse um Bestandsdaten handelt, die demgemäß auch nicht unter das Fernmeldegeheimnis fallen, könnte dies einen Auskunftsanspruch auf die Bestandsdaten ermöglichen. Die IP, anhand der &#8220;Verletzer&#8221; identifiziert wurde, stellt nÃ¤mlich ein Verkehrsdatum dar und nur bei seiner &#8220;Verwendung&#8221; ist der Rückschluss auf die Bestandsdaten sinnvoll.</p>
<p>Eine &#8220;Einschränkung&#8221; erfährt der Auskunftsanspruch dadurch, dass er nur dann greifen soll, wenn die Rechtsverletzung &#8220;im gewerblichen Ausmaß&#8221; erfolgte. Das soll nach Einschätzung das &#8220;Urheberrechtsspezialisten&#8221; der CDU/CSU allerdings schon beim Bereitstellen eines Albums oder Films der Fall sein. Sollten die Gerichte dieser Ansicht folgen, wird der Anspruch also in nahezu jedem Fall existieren.</p>
<p>Der obligatorische Richtervorbehalt wird wohl entweder ins Leere laufen, weil die Richter keine Zeit zur Prüfung haben, oder aber er wird die Justiz weiterhin belasten, wie bisher die Staatsanwaltschaften belastet wurden. Bei der aktuellen Ãœberarbeitung der Justiz sicherlich keine schöne Vorstellung. Ohne Richtervorbehalt andrerseits wäre ein solches Auskunftsersuchen nichtmals im Ansatz verfassungsgemäß. Ob es das in der jetzigen Form ist, wage ich allerdings auch zu bezweifeln.</p>
<p>Mit dem Richtervorbehalt ist jedoch noch eine Hürde für die Rechteverwerter  zu bezwingen: der Nachweis der Rechtsverletzung. Folgt man dem LG Hamburg, so wird dies ohne beweissichere Ermittlungsverfahren kaum gelingen können.</p>
<p><strong>Deckelung der Abmahnungsgebühr</strong></p>
<p>Mit der Deckelung der anwaltlichen Gebühr für die Abmahnung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> UrhG auf 100 € (ursprünglich waren 50 € angedacht), soll der sog. Abmahnungsmißbrauch eingeschränkt werden. Die Deckelung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf &#8220;einfach gelagerte Fälle&#8221;. Ich gehe davon aus, dass die Anwälte der Rechtsinhaber vorerst immer von einem nicht einfach gelagerten Fall ausgehen werden und so auch weiterhin überhöhte Forderungen aufkommen.</p>
<p>Schließlich machte doch die gerade die Anwaltsgebühr wegen der hohen Streitwerte des Unterlassungsanspruchs den eigentlich Gewinn aus. Die Schadensersatzansprüche waren dagegen kaum nennenswert. Auch können sich nun reine Abmahnkanzleien kaum noch finanzieren &#8211; außer sie erhöhen die Zahl der Abmahnungen extrem.</p>
<p>Das Problem der Abmahnungen ist damit jedoch nicht beseitigt, sondern lediglich symptomatisch behandelt worden &#8211; und das auch noch schlecht.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Mit der Novelle, die am 11. April vom Bundestag verabschiedet werden soll,  wurden die Rechte der Urheberrechtsinhaber erneut gestärkt. Das reiht sich in die lange Folge immer neuerer Verschärfungen des Urheberrechts sang- und klanglos ein und stellt in Anbetracht der massiven Lobbyarbeit auch kaum eine Ãœberraschung dar.</p>
<p>Was die abzufragenden Bestandsdaten angeht kann man allerdings fragen, welche Daten da überhaupt noch abgefragt werden sollen. Die VDS-Daten sind spätestens seit dem Urteil des BVerfG  nicht mehr dafür heranzuziehen. Verbindungsdaten müssen die Provider nach geltendem Recht unmittelbar nach Verwendung (im Regelfall also nach Verbindungsende) löschen. Viel bleibt damit also nicht übrig.</p>
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		<title>Ein Lichtblick?</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Mar 2008 22:23:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vorhin bin ich über ein interessantes Urteil des innig geliebten LG Hamburg gestolpert, welches den abmahnfreudigen Anwälten Vertretern der Musik- und Filmindustrie zumindest einen kleinen Dämpfer verpasst haben könnte. In der Sache geht es um eine Unterlassungsklage gegen den Nutzer einer P2P-Tauschbörse, der die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte. Interessant ist das Urteil, weil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorhin bin ich über ein interessantes <a href="http://webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20080314.html">Urteil</a> des innig geliebten LG Hamburg <a title="LG Hamburg: Auskunft der StA reicht nicht fÃ¼r Nachweis illegaler Uploads" href="http://www.dr-bahr.com/news_det_20080327111531.html">gestolpert</a>, welches den abmahnfreudigen <span style="text-decoration: line-through;">Anwälten</span> Vertretern der Musik- und Filmindustrie zumindest einen kleinen Dämpfer verpasst haben könnte. In der Sache geht es um eine Unterlassungsklage gegen den Nutzer einer P2P-Tauschbörse, der die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte.</p>
<p>Interessant ist das Urteil, weil trotz scheinbar fehlerfreier Ermittlung durch proMedia und Staatsanwaltschaft die Klage abgewiesen wurde.<span id="more-7"></span><br />
Das Gericht hat die Beweiskraft der Screenshots, die proMedia für den &#8220;Beweis&#8221; des Urheberrechtsverstoß angefertigt und vorgelegt hatte, abgelehnt. Der Student, der die Screenshots angefertigt hatte, war nicht mehr in Deutschland und konnte daher auch nicht deren Authentizität bezeugen. Der als Zeuge vernommene Leiter der Ermittlungsmaßnahmen war dagegen nicht selbst anwesend. Damit haben die Screenshots nach Auffassung des LG aber keine Beweiskraft für die Urheberrechtsverletzung.</p>
<p>Auch wenn damit die gängige Praxis von proMedia als nicht ausreichend für die Beweisführung erachtet wurde, stellt das Urteil keinen wirklichen Schutz vor der Abmahnindustrie dar. Andere Firmen arbeiten mit teils gutachterlich zertifizierten Programmen, die solche Ergebnisse liefern. Auch wird proMedia sicherlich schnell seine Praxis in irgendeiner Form ändern, um auch den Anforderungen des LG Hamburg gerecht zu werden. Ein Persilschein für P2P-Nutzer stellt das Urteil daher in keinem Fall dar.</p>
<p>Die <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/25/porno-abmahnungen-kosten-millionen/trackback/">Verweigerung</a> der StA Wuppertal, weitere Ermittlungen &#8220;im Namen&#8221; der Medienindustrie nicht mehr durchzuführen, scheint da doch schon viel wichtiger.</p>
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