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	<title>legalthoughts &#187; Grundgesetz</title>
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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>Abweichendes Verhalten</title>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 08:06:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bund Deutscher Kriminalbeamter scheint seine merkwürdigen Gesellschaftansichten &#8211; verbieten könne man alles, was nicht zwingend für die FDGO sei &#8211; noch einen Schritt erweitert zu haben. In der aktuellen Stellungnahme zu dem Netzsperrenprojekt unserer der Politiker taucht dann auch folgender negativer Punkt auf. Bei allem Positiven, das die Online-Welt bietet, das Internet wird zunehmend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bund Deutscher Kriminalbeamter scheint seine merkwürdigen <a title="Juristisches Grundwissen der Polizei, Vol. II @ legalthoughts" href="http://www.legalthoughts.de/2009/03/juristisches-grundwissen-der-polizei-vol-ii/" target="_self">Gesellschaftansichten</a> &#8211; verbieten könne man alles, was nicht zwingend für die FDGO sei &#8211; noch einen Schritt erweitert zu haben. In der aktuellen <a title="Stellungnahme BDK zu Netzsperren" href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellungnahmen/16_9_1550.pdf" target="_blank">Stellungnahme</a> zu dem Netzsperrenprojekt <span style="text-decoration: line-through;">unserer</span> der Politiker taucht dann auch folgender negativer Punkt auf.</p>
<blockquote><p>Bei allem Positiven, das die Online-Welt bietet, das Internet wird zunehmend als Medium für die Vorbereitung und die Ausführung <strong>abweichenden Verhaltens</strong>, bis hin zur Durchführung krimineller Taten genutzt.<br />
<span style="font-size: 10px;">Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellungnahmen/16_9_1550.pdf">Bundestag.de</a> via <a href="http://blog.beck.de/2009/05/27/kinderpornographie-und-netzsperren-des-bka-expertenanhoerung-im-bundestag#comment-17734">aloa5 im BeckBlog</a></span></p></blockquote>
<p>Abweichendes Verhalten kann natürlich nur schlimm sein. Wenn ich das lese, stelle ich mir die Jungs vom BDK irgendwie als Lemminge vor. Naja, zumindest habe ich da dann auch die passende Antwort auf das böse abweichende Verhalten.</p>
<blockquote><p>Von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG</a> geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein.<br />
<span style="font-size: 10px;">Quelle: <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081107_2bvr187007.html">BVerfG vom 07.11.2008</a></span></p></blockquote>
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		<title>Juristisches Grundwissen der Polizei, Vol. II</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 12:33:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[Schon unmittelbar nach dem Amoklauf (hat jemand ein weniger plakatives und nüchterneres Wort?) war klar, dass die leidige Debatte um ein Verbot oder eine Reglementierung der sog. &#8220;Killerspiele&#8221; erneut entfacht werden würde. Auch wenn es pietätlos sein mag: Bitte liebe Menschen mit Amoktendenzen, installiert vorher doch irgendeine Teletubbi-Software und ladet alle Clips unserer Bundespolitiker runter. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon unmittelbar nach dem Amoklauf (hat jemand ein weniger plakatives und nüchterneres Wort?) war <a title="Legalthoughts.de" href="http://www.legalthoughts.de/2009/03/amoklauf-und-gewaltspiele/" target="_blank">klar</a>, dass die leidige Debatte um ein Verbot oder eine Reglementierung der sog. &#8220;Killerspiele&#8221; erneut entfacht werden würde. Auch wenn es pietätlos sein mag: Bitte liebe Menschen mit Amoktendenzen, installiert vorher doch irgendeine Teletubbi-Software und ladet alle Clips unserer Bundespolitiker runter. Nur um mal zu zeigen wie unsinnig die Diskussion an sich ist.<span id="more-361"></span></p>
<p>Die Diskussion über die Hintergründe einer solchen Tat ist hingegen natürlich erforderlich und dabei ist auch ein Blick auf die Hobbys und Gewohnheiten der Täter nötig. Der Populismus, der jetzt wieder aufflammt, ist hingegen vollkommen fehl am Platz. Die sog. &#8220;Killerspiele&#8221; auch nur annähernd als Auslöser anzusehen, ist bei einer so geringen (und dennoch zu hohen) Menge an Fällen schon statistisch betrachtet Unsinn. Naturwissenschaftlich läßt sich sich auch nichts beweisen.</p>
<p>Und dann kommt der BDK und stellt nichtmals mehr die Frage nach einem Beweis. Er fragt in einer <a title="BDK" href="http://www.bdk.de/index.php?id=bundesvorstand-aktuelles-artikel0&amp;tx_ttnews[tt_news]=3045&amp;tx_ttnews[year]=2009&amp;tx_ttnews[month]=03&amp;cHash=e33adc8893" target="_blank">Pressemitteilung</a> dann nur noch:</p>
<blockquote><p>Sind Ego–Shooter für die Entwicklung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unverzichtbar?</p></blockquote>
<p>Natürlich sind sie das nicht. Genau so wenig übrigens, wie der BDK oder DSDS. Aber die Frage offenbart leider <a title="Legalthoughts.de" href="http://www.legalthoughts.de/2008/09/juristisches-grundwissen-der-polizei/" target="_blank">mal wieder</a> das gehörig falsche Grundwissen der Polizei über unsere Rechtsordnung. Sie impliziert nämlich, dass lediglich die Unverzichtbarkeit eines Gutes die Grenze für ein Verbot darstellen könne. Das ist nicht nur falsch, sondern zeigt auch, wie wenig die Polizei mit und mit ihr der BDK unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung verstanden haben.</p>
<p>Eine weitere Frage des BDK kann man dagegen viel einfacher beantworten.</p>
<blockquote><p>Was kann die Polizei im Word Wide Web?</p></blockquote>
<p>Wohl nicht sehr viel: <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/01/23/internetwache-ohne-internet/" target="_blank">Internetwache ohne Internet</a>.</p>
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		<title>Checks &amp; Balances II</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 13:54:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schäuble]]></category>
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		<description><![CDATA[Herr Schäuble, der sich u.a. der Titel Bundesminister des Inneren und Dr. jur. rühmen darf, zeigt wieder einmal, warum wir in Deutschland stärkere Kontrollen von Adminstrative und Legislative benötigen. In einem Streitgespräch mit Winfried Hassemer in der heutigen FAZ erklärte er: Ich habe zum Beispiel Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Herr Schäuble, der sich u.a. der Titel Bundesminister des Inneren und Dr. jur. rühmen darf, zeigt wieder einmal, warum wir in Deutschland stärkere Kontrollen von Adminstrative und Legislative benötigen. In einem Streitgespräch mit Winfried Hassemer in der heutigen FAZ erklärte er:</p>
<blockquote><p>Ich habe zum Beispiel Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten man welches Instrument gesetzlich vorsehen kann oder nicht. [..] Es ist doch Sache des Gesetzgebers, zu sagen: Für diese Straftat kann ich dieses Instrument einsetzen &#8211; und für jene nicht.</p></blockquote>
<p><span id="more-350"></span>Recht hat er, der promovierte Jurist. Nur verstanden hat er es wohl nicht. Der Gesetzgeber entscheidet darüber, welche Instrumentarien staatlichen Handelns er zulassen will. Das ist eine seiner ureigensten Aufgeben. Aber dabei darf er dennoch nicht gegen unsere mehr als löchrige Verfassung verstoßen. Er hat damit &#8211; anders als es Herr Schäuble hier wohl darstellen will &#8211; eben keine Narrenfreiheit bei der Wahl seiner Mittel, sondern ist auf das Verfassungsmäßige beschränkt. Und genau die Einhaltung dieser Grenze wird von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts geprüft und in den letzten Jahren leider zwangsweise immer häufiger angemahnt. Es zeigt damit nur eines: die Grenzen der gesetzgeberischen Kompetenzen.</p>
<p>Wenn nun ein Verfassungsorgan bezweifelt, ob das Bundesverfassungsgericht dies überhaupt dürfe, so hat es offenbar nicht verstanden oder nicht verstehen wollen, dass eine Kontrolle jeder einzelnen Staatsgewalt durch andere staatliche Elemente erforderlich ist, um eine Demokratie zu wahren. Würde der Gesetzgeber aus quasi naturgesetzlichen Gründen niemals gegen Verfassungsrecht verstoßen können, so wäre eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Entscheidung nicht erforderlich. Leider zeigt der Gesetzgeber sehr immer deutlicher, dass er nicht Willens ist, sich mit den verfassungsrechtlichen Schranken seiner Kompetenz zu beschäftigen.</p>
<p>Noch eines ist interessant an Herrn Schäubles Äußerung. Er ist zwar auch Abgeordneter des Deutschen Bundestages, primär jedoch Bundesminister des Inneren.  Ich halte schon immer die in Deutschland äußerst enge Verbindung von Administrative und Legislative für sehr bedenklich, weil der Gesetzgeber, das Parlament, so zu einem willfährigen Helfer administrativer Entscheidungen verkommen kann. Nimmt man zudem den starken und auch gesetzlich geschützten Fraktionszwang hinzu, so bestehen für Abgeordnete i.d.R. Entscheidungszwänge die gar nicht auf inhaltlichen Erwägungen beruhen, sondern auf einer Entscheidung anderer Personen. Will er Schäuble nun aber behaupten, das Verfassungsgericht habe unter Umständen keine Kompetenz zu einer Kontrolle der gesetzgeberischen Entscheidung, so stellt er damit auch die letzte noch mögliche Kontrolle der Verbindung von Administrative und Legislative in Frage.</p>
<p>Interessant ist auch seine Auffasung zum Grundrechtsschutz im Kernbereich der Grundrechte. Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht eine richterliche Kontrolle für Eingriffe verlangt, um einen Kernbereichsschutz zu gewährleisten, und hat damit sicherlich recht. Soweit eine Maßnahme den Kernbereich berüht, so werde sie auch nicht durchgeführt. Eine Maßnahme &#8211; ob legislativ oder exekutiv &#8211; hat jedoch per se den Kernbereich der Grundrechte zu wahren, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">19</a> II GG. Das Grundgesetz schützt aber nicht nur den Kernbereich der Grundrechte, sondern auch außerhalb des Kernbereichs. Selbst wenn der Kernbereich nicht betroffen ist, so bedeutet dies bei Weitem noch nicht, dass die Maßnahme auch rechtmäßig ist; vielmehr muss sie sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Und schon dieser beschränkt den Gesetzgeber in seiner Handlungsfreiheit, wenn er das auch gerne ignorieren würde.</p>
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		<title>Checks &amp; Balances</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Mar 2009 10:07:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es ist ja mittlerweile in der Bundespolitik Mode geworden, dass sich nach einem &#8211; zumindest teilweise &#8211; stattgebenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowohl die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Kläger als Sieger sehen. Vor der Urteilsverkündung wird meist von den Vertretern des Bundes und der Länder großspurig die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes postuliert, um dann nach der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ja mittlerweile in der Bundespolitik Mode geworden, dass sich nach einem &#8211; zumindest teilweise &#8211; stattgebenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowohl die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Kläger als Sieger sehen. Vor der Urteilsverkündung wird meist von den Vertretern des Bundes und der Länder großspurig die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes postuliert, um dann nach der &#8211; teilweisen &#8211; Kassation des Gesetzes zu behaupten, man wäre dennoch der Sieger. Interessant sind aber auch nette kleine Statements, die einen Einblick in das Selbstverständnis unserer gewählten Vertreter gewähren.<span id="more-305"></span></p>
<p>Nach dem <a title="BVerfG - Wahlcomputer" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html" target="_blank">Urteil zu Wahlcomputern</a> gab es mal wieder so eine Chance. So <a title="Spiegel-Online - Wahlcomputer-Urteil" href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,611148,00.html" target="_blank">zeigt</a> der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses und Rechtsanwalt, Thomas Strobl (CDU), dass der Wahlprüfungsausschuss aus seiner Sicht wohl nur eine Formalie darstellt:</p>
<blockquote><p>Ich bin als Abgeordneter nicht dazu da, zu kontrollieren, ob die Exekutive ihre Arbeit richtig macht.</p></blockquote>
<p>Nun fragt man sich doch irgendwie, warum es überhaupt einen Wahlprüfungsausschuss geben muss, wenn dieser eben die Exekutive nicht kontrollieren mag. Es ist doch gerade auch Bestandteil unserer freiheitlich, demokratischen Ordnung, dass sich die 3 Gewalten gegenseitig kontrollieren. Und gerade wenn die Legislative ihre Kompetenz durch Verordnungsermächtigung abtritt, sollte sie doch darüber wachen, dass die Exekutive von dieser Ermächtigung auch im Rahmen der Gesetze und insbesondere der Verfassung Gebrauch macht. Aber das hat ja einen Abgeordneten im Grunde nicht zu interessieren &#8211; ist er doch nur seinen Gewissen und dem Fraktionszwang unterworfen.</p>
<p>Es ist schon erschreckend mit welcher Verblendetheit die Herren Abgeordneten ihre Arbeit &#8220;für das Volk&#8221; verrichten. Dieses Verhalten würde man wohl in jedem normalen Fall als zumindest grobe Fahrlässigkeit oder aber Schlechtleistung einstufen. Andererseits dürfen wir uns als Volk wohl nicht beschweren &#8211; schließlich haben wir die Abgeordneten trotz des Wissens um ihre sachliche Miminalkompetenz in ihr Amt gewählt.</p>
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		<title>Demonstrationen</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/06/demonstrationen/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Jun 2008 11:26:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[EM 2008]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Einen etwas merkwürdigen Artikel hat heute Telepolis unter dem Titel &#8220;Strafvereitelung im Amt&#8221; im Angebot. Folgt man den nicht so ganz klaren Ausführungen des Autors, dann will er wohl die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde als Mittäter hundertfacher Straftaten sehen &#8211; wegen der EM. Nun, vorweg muss man sagen, dass die Hupkonzerte natürlich jedem Betroffenen recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen etwas merkwürdigen Artikel hat heute <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28169/1.html">Telepolis</a> unter dem Titel &#8220;Strafvereitelung im Amt&#8221; im Angebot. Folgt man den nicht so ganz klaren Ausführungen des Autors, dann will er wohl die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde als Mittäter hundertfacher Straftaten sehen &#8211; wegen der EM.<span id="more-48"></span></p>
<p>Nun, vorweg muss man sagen, dass die Hupkonzerte natürlich jedem Betroffenen recht schnell auf den Geist gehen können (außer man ist mit türkischen Hochzeiten aufgewachsen &#8211; die haben also außer für das frisch vermählte Paar auch für uns einige Vorteile). Stein des Anstoßes in dem besagten Artikel ist wohl, dass die Polizei schon im Vorfeld bestimmte Areale abriegelt, damit dort die feiernden Sieger eben nicht feiern können.</p>
<p>Damit gebe die Polizei zu erkennen</p>
<blockquote><p>dass sie nicht auf &#8220;spontane&#8221; Versammlungen reagiert, sondern diese &#8211; wenn man so will &#8211; mit vorbereitet.</p></blockquote>
<p>Und genau auf dieser Ebene bewegt sich der Artikel. Die Polizei als Veranstalter einer Demonstration im Sinne des Versammlungsrechts. Und damit zugleich angeblich auch Beteiligter einer Straftat &#8211; und zwar u.a. der Benutzung von Warnzeichen zu nicht zugelassenen Zwecken. Eine kurze und sicherlich nicht tiefgehende Subsummtion kann da Licht ins Dunkel bringen.</p>
<blockquote><p><strong>Strafbarkeit gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html" target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">258a</a> StGB</strong><br />
<strong>I Vortat</strong><br />
Die Strafbarkeit gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html" target="_blank" title="&sect; 258 StGB: Strafvereitelung">258</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html" target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">258a</a> StGB setzt die Vereitelung der Strafe wegen einer rechtswidrigen Vortat voraus. Rechtswidrige Tat in diesem Sinne kann nur eine Tat sein, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">11</a> Abs. 1 Nr. 5 StGB).<br />
<em><span>Peinlicherweise hört es hier bereits auf. Denn eine bereits begangene Vortat liegt nicht vor. Der Autor unterstellt hier vielmehr eine Beihilfe zu noch zu begehenden Taten. Aber gehen wir mal davon aus, dass bereits die genannten Taten begangen wurden.</span></em></p>
<p><em>1) Hupkonzert</em><br />
Das Verwenden von Warnzeichen ist gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 StVO: Warnzeichen">16</a> StVO nur außerhalb geschlossener Ortschaften beim Überholen oder als Warnung vor Gefahr zulässig. Der Mißbrauch ist aber mitnichten eine Straftat, sondern lediglich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 StVO: Ordnungswidrigkeiten">49</a> Abs. 1 Nr. 16 StVO eine reine Ordnungswidrigkeit. Als Vortat entfällt das Hupkonzert damit leider.</p>
<p>Möglich wäre eine Strafbarkeit, wenn durch das Hupkonzert eine Körperverletzung eingetreten wäre. Auch dafür ist aber nichts ersichtlich. Letztlich kommt aus meiner Sicht auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" target="_blank" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">315c</a> StGB) in Betracht.<em><br />
</em></p>
<p><em>2) Sachbeschädigungen und Körperverletzungen</em><br />
Gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223f.html" target="_blank">223f</a>f., <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" target="_blank" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">303</a> StGB handelt es sich bei beiden Vorwürfen um Straftaten, die rechtswidrige Vortat i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html" target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">258a</a> StGB sein können. Mit der Annahme, dass derartige Taten auch bereits begangen wurden, ist daher eine Vortat gegeben.</p>
<p><strong>II Vereiteln der Strafe</strong><br />
&#8220;Die Polizei&#8221; hätte zudem die Strafe der Täter vereiteln müssen. Dies kann zum einen durch Verfolgungsvereitelung (Abs. 1) und andererseits durch Vollstreckungsvereitelung (Abs. 2) erfolgen.</p>
<p><em>1) Vollstreckungsvereitelung</em><br />
Das Begehen durch Vollstreckungsvereitelung setzt voraus, dass für die Hauptat bereits eine Strafe ausgesprchen worden ist. Dies ist mithin nicht der Fall.</p>
<p><em>2) Verfolgungsvereitelung</em><br />
Es käme aber eine Verfolgungsvereitelung in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Täter den Vortäter vor der Strafe seiner Tat bewahrt. Hier käme insbesondere in Betracht, dass &#8220;die Polizei&#8221; die Verfolgung der Tat verweigert. Im Sachverhalt (dem Artikel) ist jedoch nicht ersichtlich, dass &#8220;die Polizei&#8221; Strafanzeigen nicht annehmen würde.<br />
Das präventive Vorbereiten auf derartige Taten kann schon aufgrund der zeitlichen Reihenfolge keine Tathandlung i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html" target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">258a</a> StGB darstellen. Mithin liegt keine Verfolgungsvereitelung, sondern sogar der Versuch der Eindämmung von &#8220;Ausschreitungen&#8221; vor.</p>
<p><strong>III Ergebnis</strong><br />
Soweit aus dem Sachverhalt ersichtlich hat &#8220;die Polizei&#8221; keine Strafvereitelung im Amt begangen.</p></blockquote>
<p>Gerade das scheinbar am meisten störende Hupkonzert hat also so gar nicht gepasst. Und hinsichtlich der tatsächlichen Straftaten ist aus dem Artikel &#8211; nur diesen nehme ich als Grundlage &#8211; keinerlei Anhaltspunkte für eine Strafvereitelung ersichtlich.</p>
<p>Der zweite Kritikpunkt ist wohl, dass die Polizei bei den &#8220;Demonstrationen&#8221; keine &#8220;Rädelsführer&#8221; ausgemacht hat. Denn eine Versammlung ist gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/14.html" target="_blank">14</a> VersammlG 48 Stunden vorher anzumelden. Ein Verstoß dagegen kann zunächst zu einer Auslösung der Versammlung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/15.html" target="_blank">15</a> Abs. 3 VersammlG zur Folge haben. Auch besteht eine Strafbarkeit &#8211; ja, tatsächlich ein Strafgesetz &#8211; gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/26.html" target="_blank">26</a> Nr. 2 VersammlG für denjenigen, der die Versammlung durchführt.</p>
<blockquote><p>
Schon ein nicht mitgeführter und nicht verlesener Auflagenbescheid wurde von Münchner Gerichten mit 110 Tagessätzen geahndet.</p></blockquote>
<p>Damit hat der Autor auch absolut recht. Allerdings führt die Veranstaltung einer solchen Demonstration nur dann zu einer Geldbuße (oder Haft), wenn sie tatsächlich geplant und nicht angemeldet war (bzw. der Auflagenbescheid nicht mitgeführt wurde). Wie das BVerfG glücklicherweise 1985 festgestellt hat (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 315" target="_blank" title="BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81: Brokdorf">BVerfGE 69, 315</a> = &#8220;Brockdorf-Urteil&#8221;), genügt das Versammlungsrecht nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Versammlungsfreiheit aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank">8</a> GG, wenn die Anmeldepflicht aus Â§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/14.html" target="_blank">14</a> VersammlG bei sog. &#8220;Spontandemonstrationen&#8221; (Spontanversammlungen) nicht greift (Leitsatz 2 a)). Daraus folgt auch, dass in diesem Fall eine Auflösung nicht alleine aufgrund der fehlenden Anmeldung erfolgen darf.</p>
<p>Eine Strafbarkeit scheidet schon deshalb aus, weil Spontanversammlungen schon ihrem Wesen nach im Regelfall keinen Anführer (= Veranstalter oder Leiter) haben, sondern sich aus einem allgemeinen Drang der Meinungskundgabe entwickeln. Will man nicht die Teilnehmer jeweils einzeln als Veranstalter begreifen, so findet sich keine strafrechtlich verantwortliche Person mehr.</p>
<p>Was bleibt nach alledem übrig? Die präventiven Maßnahmen der Polizei. Diese dürften &#8211; ohne genaue Kenntnis der einzelnen Maßnahmen zu haben &#8211; gerade darauf gerichtet sein, bei den zu erwartenden &#8211; aber eben nicht geplanten &#8211; Versammlungen die Beeinträchtigungen einzuschränken. Dies dürfte gerade aufgrund der vom Autor genannten, vorherigen Erfahrungen (Ruhestörung, Sachbeschädigung, Körperverletzungen) durch die allgemeine polizeiliche Generalklausel gedeckt sein.</p>
<p>Soweit es zu &#8211; vereinzelten &#8211; Ausschreitungen wie Körperverletzungen und Sachbeschädigungen kommt stellt dies mithin noch keine Rechtfertigung für die Auflösung der Demonstration dar.</p>
<p>Ein andere Variante wäre natürlich die UEFA als Zweckveranlasser in Anspruch zu nehmen und das Spiel zu verbieten &#8211; dumm nur, dass es nicht in Deutschland stattfindet. Und dass es wohl stark unverhältnismäßig wäre.</p>
<p>Im Ergebnis steht eben &#8220;die Polizei&#8221; nicht als Straftäter dar, sondern als rechtmäßig handelnde Ordnungsbehörde. Oder habe ich doch etwas gravierendes übersehen?</p>
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		<title>Die Techniker der guten policey</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jun 2008 11:58:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Orientierungshilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schäuble]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Unser verehrter Bundesinnenminister ist derzeit wieder hoch prÃ¤sent in den Medien. Vorrangig natÃ¼rlich wegen des ebenso onmiprÃ¤senten Telekom-Skandals. Aber scheinbar sind seine BemÃ¼hungen dabei weniger von Erfolg gekrÃ¶nt. An einer von ihm vermittelten freiwilligen Selbstverpflichtung scheint die Telekommunikationsindustrie wenig Interesse zu haben. Dem Unternehmen kann man eigentlich nur sein VerstÃ¤ndnis dafÃ¼r ausdrÃ¼cken, dass sie mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unser verehrter Bundesinnenminister ist derzeit wieder hoch prÃ¤sent in den Medien. Vorrangig natÃ¼rlich wegen des ebenso onmiprÃ¤senten Telekom-Skandals. Aber scheinbar sind seine BemÃ¼hungen dabei <a title="sueddeutsche.de" href="http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/227/177688/" target="_blank">weniger</a> von <a title="Golem.de" href="http://www.golem.de/0805/60097.html" target="_blank">Erfolg</a> gekrÃ¶nt. An einer von ihm vermittelten <a title="Heise.de" href="http://www.heise.de/newsticker/Datenschutz-Schaeuble-draengt-auf-Selbstverpflichtung-der-Telecom-Branche--/meldung/108771" target="_blank">freiwilligen Selbstverpflichtung</a> scheint die Telekommunikationsindustrie wenig Interesse zu haben.<br />
<span id="more-42"></span><br />
Dem Unternehmen kann man eigentlich nur sein VerstÃ¤ndnis dafÃ¼r ausdrÃ¼cken, dass sie mit <strong>SchÃ¤uble</strong> keine Krisensitzung abhalten wollen, an deren Ende eine Selbstverpflichtung steht. Wer kÃ¶nnte auch eine solche Selbstverpflichtung ernstnehmen, wenn schon der &#8220;Mediator&#8221; SchÃ¤uble sich an keinerlei Verpflichtungen halten mÃ¶chte. So eine Art Selbstverpflichtung, die er nicht mag, findet sich zum Beispiel in einer kaum bekannten und daher auch eher unbeachtlichen Dunkelnorm:</p>
<blockquote><p>Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> GG<br />
(1) Die WÃ¼rde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schÃ¼tzen ist <strong>Verpflichtung aller </strong>staatlichen Gewalt.</p></blockquote>
<p>So hat SchÃ¤uble gerade mal wieder verkÃ¼ndet, dass <strike>er offenbar wenig aus seinem juristischem Studium behalten hat</strike> es ihn stÃ¶re, dass Terroristen die gleichen Rechte haben wie jeder BÃ¼rger. Nun, unsere Verfassung kennt da mehr den Begriff des Menschen, der Rechte hat. So lange Terroristen also Menschen sind &#8211; und ich hoffe, das will der BMI nicht in Abrede stellen &#8211; werden auch sie alle Rechte genieÃŸen, die jedem Menschen zustehen.<br />
Offen scheint bisher zu sein, wer denn den Status als &#8220;BÃ¼rger&#8221; oder als &#8220;Terrorist&#8221; bestimmen soll in dieser rechtsstaatsfeindlichen Vision. Da ein Gerichtsverfahren aufgrund der total Ã¼berlasteten Justiz wohl viel zu lange dauert bietet sich da eine &#8220;zustÃ¤ndige Stelle&#8221; an. Optimalerweise im Machtbereich des BMI. Und die Entscheidung wÃ¤re natÃ¼rlich auch nicht gerichtlich Ã¼berprÃ¼fbar &#8211; der Terrorist hÃ¤tte ja eben weniger Rechte. Das wÃ¤re durchaus effizient. Und fÃ¼r alle staats- und rechtstreuen BÃ¼rger auch keinerlei Gefahr. Da passt es doch gut, dass SchÃ¤uble auch gleich die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste <a href="http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/233/177694/">bezweifelt</a>. Udo Vetter hat das treffend <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/06/01/burger-von-schaubles-gnaden/">beschrieben</a>:</p>
<blockquote><p>Dem BÃ¼rger bleibt natÃ¼rlich Vertrauen. BedarfstrÃ¤ger sind nÃ¤mlich unbestechlich und unfehlbar. Sie lieben uns alle, sie kÃ¤mpfen fÃ¼r das Gute. Es wird deshalb schon keine Falschen treffen. Aus diesem Grund hat man auch nichts zu befÃ¼rchten, so lange man BÃ¼rger von SchÃ¤ubles Gnaden ist.</p></blockquote>
<p>Die endgÃ¼ltige Entscheidung wer denn nun Terrorist und wer BÃ¼rger vor SchÃ¤ubles Gnaden ist, sollte dann auch konsequent den Nachrichtendiensten obliegen. Die Wissen immerhin am meisten und reden am wenigsten. Und wenn es nach SchÃ¤uble geht mÃ¼ssen sie dann wohl gar nicht mehr mit einer demokratisch legitimierten Kontrollinstanz <a href="http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/233/177694/">reden</a>.</p>
<p>Man bekommt so langsam das GefÃ¼hl, dass der Grundrechtsschutz der BÃ¼rger als einzige Legitimation des Staates ausgedient hat. Im neuen Denken bedeutet Sicherheit zugleich Freiheit, weil es ja niemandem mehr mÃ¶glich sei, die Rechte zu brechen &#8211; bis auf den Staat selber natÃ¼rlich. Und der ist ja keine Gefahr. Auch in der NS-Zeit haben wir ja gesehen, dass vom Staat keine Gefahr ausgehen kann.</p>
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		<title>In die Ecke gedrÃ¤ngt?</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/04/in-die-ecke-gedrangt/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Apr 2008 13:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinedurchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Schäuble]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsdurchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund spannender LektÃ¼re des Staatshaftungsrechts etwas verspÃ¤tet temporÃ¤r deplaziert nochmal ein Wort zu unserem werten Bundesinnenminister SchÃ¤uble. Wie Heise.de bereits am 22.04. berichtete, befindet er das heimliche Betreten einer Wohnung zu Zwecke der Installation von Trojanern, Malware u.Ã¤. fÃ¼r grundrechtskonform. Unionspolitiker (und ich schÃ¤tze auch mal der BMI selber) sehen ein solches Vorgehen schon deshalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund spannender LektÃ¼re des Staatshaftungsrechts <span style="text-decoration: line-through;">etwas verspÃ¤tet</span> temporÃ¤r deplaziert nochmal ein Wort zu unserem <span style="text-decoration: line-through;">werten</span> Bundesinnenminister SchÃ¤uble. Wie Heise.de bereits am 22.04. <a title="SchÃ¤uble und die Online-Durchsuchung" href="http://www.heise.de/newsticker/Schaeuble-und-die-Online-Durchsuchung-heimliches-Betreten-der-Wohnung-grundgesetzkonform--/meldung/106874">berichtete</a>, befindet er das heimliche Betreten einer Wohnung zu Zwecke der Installation von Trojanern, Malware u.Ã¤. fÃ¼r grundrechtskonform.<br />
<span id="more-27"></span><br />
Unionspolitiker (und ich schÃ¤tze auch mal der BMI selber) sehen ein solches Vorgehen schon deshalb als grundrechtskonform an, weil es ja keine Durchsuchung der Wohnung sei. Nunja. Als Jurist &#8211; der zumindest SchÃ¤uble seiner <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Sch%C3%A4uble#Leben_und_Beruf">Vita</a> zur Folge ist &#8211; kennt man den Satz &#8220;Ein Blick ins Gesetz erleichertet die Rechtsfindung.&#8221; Und tatsÃ¤chlich gibt es da eine Dunkelnorm, die weiterhelfen kÃ¶nnte:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong></strong></p>
<blockquote><p><strong>Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html" target="_blank">13</a> GG</strong><br />
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.</p></blockquote>
<p>Man kÃ¶nnte ja fast glauben, dass den Herren (und natÃ¼rlich auch den Damen) die Grundgesetze ausgegangen sind und sie deshalb eben diesen kurzen Blick nicht ins Grundgesetz werden konnten. Dabei dÃ¼rfte Herr SchÃ¤uble doch einige Exemplare dieses &#8211; sonst kaum beachtlichen &#8211; Gesetzes <a title="Ein Grundgesetz fÃ¼r SchÃ¤uble" href="http://www.svenscholz.de/index.php/grundgesetz-bestellen-solange-es-es-noch-gibt/">haben</a>. Vielleicht ist den <span style="text-decoration: line-through;">Volks</span>vertretern ja auch nicht so ganz bewuÃŸt, dass <strong>jeder</strong> Eingriff in ein Grundrecht einer Legitimation bedarf. Vielleicht haben sie aber auch in einem hÃ¶chst logisch anmutenden Umkehrschluss aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html" target="_blank">13</a> Abs. 2ff. GG <em>herausgefunden</em>, dass die Wohnung eben nur gegenÃ¼ber Durchsuchungen geschÃ¼tzt ist. Man darf jedenfalls gespannt sein, ob sie noch wirkliche Argumente vortragen kÃ¶nnen.</p>
<p>Viel interessanter ist eigentlich, die nachfolgende Ã„uÃŸerung SchÃ¤ubles</p>
<blockquote><p>Ich rate jedem, mich nicht als permanenten Verfassungsbrecher zu verleumden.</p></blockquote>
<p>Darf man das als Drohung verstehen? Vielleicht sogar als eine mit einem empfindlichen Ãœbel i.S.d. Â§ 240 Abs. 1, 4 Nr. 3 StG? Fraglich ist nur, womit er droht. Vielleicht unterliegt der Inhalt der Drohung ja den hÃ¶chst effizient kontrollierten und permament rechtmÃ¤ÃŸig handelnden Nachrichtendiensten und darf deshalb gar nicht bekannt gegeben werden? Auch hier freue ich mich auf weitere Einlassungen des BMI.</p>
<p>Etwas merkwÃ¼rdig mutet es ja an, dass der minipax-Direktor, der sonst jegliche Kritik einfach ignoriert, plÃ¶tzlich einen solchen Satz loswerden muss. Es kommt einem doch glatt so vor, als wenn selbst diese ruhige Seele so langsam in die Ecke gedrÃ¤ngt worden wÃ¤re und sich nun mit <strong>allen Mitteln </strong>verteidigen will.</p>
<blockquote><p>Er habe nichts gegen einen gehÃ¶rigen politischen Wettstreit. &#8220;Aber bei der Diffamierung unseres Rechtsstaates als Ãœberwachungsstaat hÃ¶rt es auf.[..]&#8220;</p></blockquote>
<p>Wird nicht eher SchÃ¤uble selbst als maÃŸgeblicher Erschaffer des Ãœberwachungsstaats bezeichnet? Versteht er sich selbst als Rechtsstaat, frei nach dem Motto &#8220;L&#8217;etat ce moi&#8221;? Oder bringt er nur nicht die erforderliche Differenzierung zwischen seinen MaÃŸnahmen und dem Rechtsstaatsempfinden seiner Kritiker auf? Man kÃ¶nnte ihm raten, zumindest die Antworten auf seinen Aufsatz in der ZRP 2007 (210) zu lesen, um ein wenig die berechtigte Kritik auf sich einwirken zu lassen. Er kÃ¶nnte sich diese Kritiken auch einfach von seinen Mitarbeitern erklÃ¤ren lassen:</p>
<blockquote><p>Er hat ein kompetentes Ministerium zur VerfÃ¼gung [..] und Zugang zu allen Experten, die er konsultieren mÃ¶chte. Nur â€“ er mÃ¶chte eben nicht.<br />
<font size=1>Quelle: MdB Wolfgang Wieland, <a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/wolfgang_wieland-650-5618--f102497.html#frage102497">Abgeordnetenwatch.de</a></font></p></blockquote>
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		<title>Vom Rechtsverständnis der Politik</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/04/vom-rechtsverstandnis-der-politik/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 10:47:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinedurchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bayern will bei der Online-Durchsuchung offenbar einen Sonderweg beschreiten, der in einigen Teilen vom Konzept der Bundesregierung abweicht (Quelle: Handelsblatt, BR-Online). Insbesondere kritisiert der bayrische Innenminister Hermann, dass der Entwurf der Bundesregierung den Ermittlern nicht das Betreten der Wohnung zum Zwecke der Computermanipulation erlaubt wird. Auch Brandenburgs Innenminister Schönbohm scheint dies für diskussionswürdig zu halten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bayern will bei der Online-Durchsuchung offenbar einen Sonderweg beschreiten, der in einigen Teilen vom Konzept der Bundesregierung abweicht (Quelle: <a href="http://www.handelsblatt.com/News/Politik/Deutschland/_pv/_p/200050/_t/ft/_b/1418499/default.aspx/bayern-will-sonderweg-bei-online-durchsuchungen.html">Handelsblatt</a>, <a href="http://www.br-online.de/aktuell/bayern-aktuell/online-durchsuchung-reaktionen-landespolitik-ID1208358038793.xml">BR-Online</a>). Insbesondere kritisiert der bayrische Innenminister Hermann, dass der Entwurf der Bundesregierung den Ermittlern nicht das Betreten der Wohnung zum Zwecke der Computermanipulation erlaubt wird. Auch Brandenburgs Innenminister Schönbohm scheint dies für diskussionswürdig zu halten.<br />
<span id="more-26"></span><br />
Hermann stellt dazu fest, dass es</p>
<blockquote><p>nicht einzusehen [sei], warum Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) darauf beharrt habe, hinter der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückzubleiben.</p></blockquote>
<p>Da kommen selbst einem Laien doch erhebliche Zweifel, ob hier nicht ein Irrtum über die Aussage des Urteils und der Grundrechte im Allgemeinen besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht etwa Vorgaben geliefert, bis wohin die Befugnisse gehen sollen, sondern bis wohin sie maximal gehen dürfen. Es hat damit das absolute Minimum an Rechten beschrieben, welches vom Gesetzgeber nicht beschnitten werden darf. Die Grundrechte stellen dabei nicht etwa eine willkürliche Grenze für staatliche Befugnisse dar, sondern ebenfalls das Minimum der vom Staat zu respektierenden Freiheit.<br />
Er ist dabei nicht etwa gehalten, nur dieses Minimum zu gewähren, sondern eben viel eher ein erheblich höherliegendes Maximum. Nur passt eine solche Überlegung scheinbar nicht in Pläne der Politik. Wenn Minimum und Maximum der Rechte aber auf ein und der selben Ebene liegen, dann kann eine Entwicklung, ein Erstarken der Rechte kaum noch erfolgen.</p>
<p>Betrachtet man auf der anderen Seite die Aufregung über Menschen (Bürger!), welche die Grenzen ihrer Rechte immer bis zum Äußersten reizen, dann wird einem die Doppelmoral dieser Politik schnell bewußt. Der Bürger soll Grenzen nicht ausloten, er soll sich immer im breiten gesellschaftlichen Konsens befinden. Der Staat dagegen, besser die Politiker, versucht vehement die Grenzen seiner Rechte zu erweitern und auszutesten. Besser wäre es, wenn beide es lassen würden. Erforderlich nur, dass die Politik dies unterläßt.</p>
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