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	<title>legalthoughts &#187; Recht und Gesetz</title>
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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>Checks &amp; Balances II</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 13:54:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[Herr Schäuble, der sich u.a. der Titel Bundesminister des Inneren und Dr. jur. rühmen darf, zeigt wieder einmal, warum wir in Deutschland stärkere Kontrollen von Adminstrative und Legislative benötigen. In einem Streitgespräch mit Winfried Hassemer in der heutigen FAZ erklärte er: Ich habe zum Beispiel Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Herr Schäuble, der sich u.a. der Titel Bundesminister des Inneren und Dr. jur. rühmen darf, zeigt wieder einmal, warum wir in Deutschland stärkere Kontrollen von Adminstrative und Legislative benötigen. In einem Streitgespräch mit Winfried Hassemer in der heutigen FAZ erklärte er:</p>
<blockquote><p>Ich habe zum Beispiel Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten man welches Instrument gesetzlich vorsehen kann oder nicht. [..] Es ist doch Sache des Gesetzgebers, zu sagen: Für diese Straftat kann ich dieses Instrument einsetzen &#8211; und für jene nicht.</p></blockquote>
<p><span id="more-350"></span>Recht hat er, der promovierte Jurist. Nur verstanden hat er es wohl nicht. Der Gesetzgeber entscheidet darüber, welche Instrumentarien staatlichen Handelns er zulassen will. Das ist eine seiner ureigensten Aufgeben. Aber dabei darf er dennoch nicht gegen unsere mehr als löchrige Verfassung verstoßen. Er hat damit &#8211; anders als es Herr Schäuble hier wohl darstellen will &#8211; eben keine Narrenfreiheit bei der Wahl seiner Mittel, sondern ist auf das Verfassungsmäßige beschränkt. Und genau die Einhaltung dieser Grenze wird von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts geprüft und in den letzten Jahren leider zwangsweise immer häufiger angemahnt. Es zeigt damit nur eines: die Grenzen der gesetzgeberischen Kompetenzen.</p>
<p>Wenn nun ein Verfassungsorgan bezweifelt, ob das Bundesverfassungsgericht dies überhaupt dürfe, so hat es offenbar nicht verstanden oder nicht verstehen wollen, dass eine Kontrolle jeder einzelnen Staatsgewalt durch andere staatliche Elemente erforderlich ist, um eine Demokratie zu wahren. Würde der Gesetzgeber aus quasi naturgesetzlichen Gründen niemals gegen Verfassungsrecht verstoßen können, so wäre eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Entscheidung nicht erforderlich. Leider zeigt der Gesetzgeber sehr immer deutlicher, dass er nicht Willens ist, sich mit den verfassungsrechtlichen Schranken seiner Kompetenz zu beschäftigen.</p>
<p>Noch eines ist interessant an Herrn Schäubles Äußerung. Er ist zwar auch Abgeordneter des Deutschen Bundestages, primär jedoch Bundesminister des Inneren.  Ich halte schon immer die in Deutschland äußerst enge Verbindung von Administrative und Legislative für sehr bedenklich, weil der Gesetzgeber, das Parlament, so zu einem willfährigen Helfer administrativer Entscheidungen verkommen kann. Nimmt man zudem den starken und auch gesetzlich geschützten Fraktionszwang hinzu, so bestehen für Abgeordnete i.d.R. Entscheidungszwänge die gar nicht auf inhaltlichen Erwägungen beruhen, sondern auf einer Entscheidung anderer Personen. Will er Schäuble nun aber behaupten, das Verfassungsgericht habe unter Umständen keine Kompetenz zu einer Kontrolle der gesetzgeberischen Entscheidung, so stellt er damit auch die letzte noch mögliche Kontrolle der Verbindung von Administrative und Legislative in Frage.</p>
<p>Interessant ist auch seine Auffasung zum Grundrechtsschutz im Kernbereich der Grundrechte. Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht eine richterliche Kontrolle für Eingriffe verlangt, um einen Kernbereichsschutz zu gewährleisten, und hat damit sicherlich recht. Soweit eine Maßnahme den Kernbereich berüht, so werde sie auch nicht durchgeführt. Eine Maßnahme &#8211; ob legislativ oder exekutiv &#8211; hat jedoch per se den Kernbereich der Grundrechte zu wahren, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">19</a> II GG. Das Grundgesetz schützt aber nicht nur den Kernbereich der Grundrechte, sondern auch außerhalb des Kernbereichs. Selbst wenn der Kernbereich nicht betroffen ist, so bedeutet dies bei Weitem noch nicht, dass die Maßnahme auch rechtmäßig ist; vielmehr muss sie sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Und schon dieser beschränkt den Gesetzgeber in seiner Handlungsfreiheit, wenn er das auch gerne ignorieren würde.</p>
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		<title>Ein klein wenig Wahnsinn&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jan 2009 12:43:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mobilfunk]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Es ist schon eine Weile her, dass ich aufgrund einer Vertragsverlängerung ein neues Handy verbilligt gekauft habe. Das Handy macht auch bis heute alles mit und erfüllt meine Ansprüche an ein Handy voll und ganz. Dagegen hat das mitgelieferte Headset schon nach knapp 3 Monaten Ausfallerscheinungen gezeigt. Die waren schon beim Musikhören nervig, Telefonieren ging [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist schon eine Weile her, dass ich aufgrund einer Vertragsverlängerung ein neues Handy verbilligt gekauft habe. Das Handy macht auch bis heute alles mit und erfüllt meine Ansprüche an ein Handy voll und ganz. Dagegen hat das mitgelieferte Headset schon nach knapp 3 Monaten Ausfallerscheinungen gezeigt. Die waren schon beim Musikhören nervig, Telefonieren ging gar nicht mehr.<span id="more-205"></span></p>
<p>Also einmal schnell zu einem Geschäft des Mobilfunkanbieters &#8211; nennen wir ihn O &#8211; , um einen &#8220;Umtausch&#8221; machen zu lassen. Der erste Mitarbeiter erklärte mir dann schon einmal, dass ich ja noch Glück habe, weil bei Zubehör ja nur 6 Monate Mängel geltend gemacht werden könnten. Da hätte ich doch schon irgendwie sutzig werden sollen.</p>
<p>Als ich dann klargestellt hatte, dass das Headset einen Mangel aufweise und ich deshalb eine Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen Sache wünsche, fing der Spaß erst richtig an. Der Mitarbeiter erläuterte mir, dass mangelhafte Sachen grundsätzlich eingeschickt werden und man sicher nicht einfach so ein neues Headset geben würde. Das habe der <strong>Hersteller</strong> zu entscheiden. Der Hersteller spielt für den Mobilfunkanbieter offenbar eine wichtigere Rolle als seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden.</p>
<p>Der Chef war auch nicht viel hilfsbereiter. Er wurde nur noch etwas plumper. Neben der Verweigerung der Nacherfüllung in der von mir gewünschten Form, erklärte er mir dann auch gleich warum das nicht gehe. Zum einen habe O ja einen Vertrag mit dem Hersteller und sei daher verpflichtet, alles zur Reparatur zu schicken. Zum anderen &#8211; und hier wird es dann lustig &#8211; habe zwar der Kunde ein Gewährleistungsrecht. Als Gegenzug habe aber der <strong>Hersteller</strong> ein Recht auf Nachbesserung. Erst wenn er das nicht einhalte, komme eine <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wandelung"><strong>Wandelung</strong></a> in Betracht. Das stehe so in &#8211; jetzt kommt das Beste &#8211; § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> BGB. Er könne mir aber versichern, dass der Hersteller sicher das Headset aus Kostengründen nicht reparieren, sondern mir ein neues geben werde. Damit war das Gespräch beendet.</p>
<p>Ehrlich gesagt war ich schon nahe dran eine Klage zu schreiben und zu erheben. Abgehalten hat mich eigentlich nur der Zeitaufwand, den Klageschrift, PKH-Antrag und Verfahren mit sich bringen würden.</p>
<p>Nachdem einige Zeit ins Land gegangen war, bin ich dann mit zwei Kommillitoninnen Anfang Dezember noch einmal hingegangen, um ihm unter Zeugen die leihweise Überlassung des Headsets als Kulanzleistung anzubieten. Vorher natürlich noch einmal in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> BGB und in die AGBen von O geschaut. Ich hatte mich nicht geirrt. Natürlich konnte ich mich nicht zurückhalten, den Chef nochmal auf mein Recht auf Nacherfüllung in der von mir gewünschten Form hinzuweisen. Er berief sich natürlich auch wieder auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> BGB. Und als ich dann darum bat, mir doch mal seine AGBen vorzulegen, damit ich es ihm anhand derer belegen könne, <em>hatte er keine da</em>. Die hingen einzig und allein hinter dem Tresen an der Wand. Schriftgröße 10 (geschätzt), weiße Schrift auf grauem Hintergrund, ca. 2,5m Minimalabstand zum Kunden &#8211; ob die in Anbetracht von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">305</a> II BGB wirksam einbezogen worden sind, kann ja mal dahingestellt bleiben.</p>
<p>Aber jedenfalls hat er sich &#8211; wohl weil er es nicht verstand &#8211; auf die leihweise Überlassung des defekten Headsets eingelassen. Obligatorisch kam noch die Frage, ob ich das neue Headset denn zugesendet bekommen oder es im Laden abholen wolle. Abholen, klar. Ich bin viel zu wenig zu Hause und kenne meine Nachbarn nicht gut genug.</p>
<p>Was drückte mir natürlich letzte Woche ein mir völlig unbekannter Nachbar in die Hand? Richtig. Ein überdimensionales Päckchen mit viel Luftpolsterfolie und einem neuen Headset. Wenn ich mal vor 19h in der Stadt sein sollte, wird das wohl die nächste Beschwerde.</p>
<p>Bleibt noch anzumerken, dass ich natürlich zumindest den Verbraucherschutz wegen dieser unlauteren Methoden des Mobilfunkanbieter hingewiesen habe. Bleibt zu hoffen, dass er auch was macht.</p>
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		<title>Hausarbeitenzeit</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Sep 2008 15:03:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Pseudowissenschaftliches]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjähriger]]></category>
		<category><![CDATA[ProstG]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8230;nicht meine. Die habe ich schon hinter mir. Aber generell ist an der Juristischen Fakultät Hausarbeiten- und Schwerpunktzeit. Das merkt man einer ungewohnt hohen Anzahl an sonst völlig unbekannten Personen im Seminar. Und man merkt es mit ablaufender Zeit für die Hausarbeiten am Niveau in den Kaffeepause-Gesprächen. Aus irgendeinem unerfindlichen Grund kamen wir heute auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;nicht meine. Die habe ich schon hinter mir. Aber generell ist an der Juristischen Fakultät Hausarbeiten- und Schwerpunktzeit. Das merkt man einer ungewohnt hohen Anzahl an sonst völlig unbekannten Personen im Seminar. Und man merkt es mit ablaufender Zeit für die Hausarbeiten am Niveau in den Kaffeepause-Gesprächen. Aus irgendeinem unerfindlichen Grund kamen wir heute auf das Prostitutionsgesetz (ProstG) und seine Auswirkungen.</p>
<p>Soweit es um normale Prostituierte geht ist die Wirkung eigentlich klar. Sie haben nun gem. § 1 ProstG einen tatsächlichen und durchsetzbaren Anspruch auf ihren Lohn, der insbesondere gem. § 2 S. 2 ProstG mit Ausnahme der Erfüllung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/362.html" target="_blank" title="&sect; 362 BGB: Erl&ouml;schen durch Leistung">362</a> BGB) und der Verjährung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/214.html" target="_blank" title="&sect; 214 BGB: Wirkung der Verj&auml;hrung">214</a> BGB) von Einwendungen freigestellt wurden.</p>
<p>Interessanter ist die Anwendung dagegen bei den sog. Geliebtentestamenten und der Prostitution von Minderjährigen.<span id="more-68"></span></p>
<p><strong>Geliebtentestament</strong></p>
<p>Ursprünglich ging die Rechtssprechung davon aus, dass ein Testament zu Gunsten einer Person, mit der der Erblasser eine außereheliche Beziehung geführt hatte grundsätzlich sittenwidrig sei . Dies galt sogar dann, wenn der Erblasser unverheiratet und lediglich die als Erbin eingesetze Geliebte verheiratet war. Der BGH formulierte dazu</p>
<blockquote><p>daß grundsätzlich selbst der geschlechtliche Verkehr zwischen unverheirateten Personen als sittenwidrig angesehen wird, erst recht der zwischen einem ledigen Mann und einer verheirateten Frau.</p></blockquote>
<p>Passend dazu auch der Große Senat für Strafsachen :</p>
<blockquote><p>Die sittliche Ordnung will, dass sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist.</p></blockquote>
<p>Selbst dann, wenn die Geliebte sich unstreitigerweise um den Erblasser gekümmert hat und ihn teilweise finanziell unterstützte versagte der BGH die Wirksamkeit des Testaments, soweit dieses über die erbrachten Leistungen hinaus ging .</p>
<p>Die Rechtssprechung änderte sich dann dahingehend, dass auf den Gesamtcharakter der Beziehung abzustellen sei und eine Sittenwidrigkeit des Testaments nur dann vorliege, wenn durch die Erbeinsetzung die geschlechtliche Hingabe belohnt oder gefördert werden solle . Wobei anfänglich davon ausgegangen wurde, dass ein Erfahrungsgrundsatz für die Sittenwidrigkeit spreche und die Bedachte das Vorliegen der achtenswerten Motive zu belegen hatte . Mittlerweile sollen die sog. Geliebtentestamente nur noch dann sittenwidrig sein, wenn sie ausschließlich als Belohnung für die geschlechtliche Hingabe dienen . Die Beweislast liegt nicht mehr bei der Geliebten.</p>
<p>Neben anderen, hier nicht relevanten Gründen der Sittenwidrigkeit beruht die Rechtssprechung zum Geliebtentestament maßgeblich auf der Annahme, dass die Entlohnung oder Belohnung für die sexuelle Hingabe sittenwidrig sei. Spätestens jedoch mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes ist diese Wertung in Frage zu stellen. § 1 ProstG eindeutig klar, dass die Entlohnung für sexuelle Leistungen ein rechtsverbindlicher Anspruch ist, der auch nicht durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB gebrochen wird. Schon diese Wertung zeigt, dass die entgeltliche sexuelle Hingabe nicht mehr dem allgemeinen Sittenwidrigkeitsdogma unterworfen sein kann. Unter dieser Wertung aber ein Testament nur wegen der (ausschließlichen) Belohnung für die Hingabe für sittenwidrig zu erklären ist nicht tragbar .</p>
<p><strong>Prostitution Minderjähriger</strong></p>
<p>Mit der Konstruktion des § 1 ProstG ergibt sich plötzlich für Minderjährige die Möglichkeit, sich zu prostituieren und dadurch einen durchsetzbaren Anspruch auf die Gegenleistung zu erhalten. Grundsätzlich sind Verträge, die einen rechtlichen Nachteil für den beschränkt Geschäftsfähigen mit sich bringen, von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters">107</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/108.html" target="_blank" title="&sect; 108 BGB: Vertragsschluss ohne Einwilligung">108</a> BGB). Nun begründet ein Vertrag über die Erbringung sexueller Leistungen ausweislich des § 1 ProstG aber keine Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, sondern lediglich den Anspruch auf die versprochene Gegenleistung. Damit ist ein solcher Vertrag aber nicht nur grundsätzlich erlaubt, sondern sogar gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters">107</a> BGB nicht von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig .</p>
<p>Soweit der beschränkt Geschäftsfähige unter 14 Jahren ist, dürfte der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">134</a> BGB, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" title="&sect; 176 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">176</a> StGB) unwirksam sein. Auch bei unter 16jährigen wird ein entsprechender Vertrag regelmäßig aufgrund der Entgeltlichkeit an §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">134</a> BGB, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/182.html" target="_blank" title="&sect; 182 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Jugendlichen">182</a> Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB scheitern.</p>
<p>Damit bleibt es für die 16-18jährigen aber weiterhin möglich, sich selbst zu prostituieren. Möglich wäre natürlich eine teleologische Reduktion des § 1 ProstG dergestalt, dass damit &#8220;natürlich keinesfalls&#8221; die Prostitution Minderjähriger ermöglicht werden sollte. Nimmt man dies an, sperrt das ProstG auch nicht mehr die Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB. Jedoch zeigt § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/182.html" target="_blank" title="&sect; 182 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Jugendlichen">182</a> StGB gerade auf, dass zumindest strafrechtlich nur eine Sanktionierung der Prostitution von Personen unter 16 Jahren gewollt ist.</p>
<p>Eine Werteentscheidung des Gesetzgebers kann aber auch in dem neuen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" target="_blank" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> StGB (<a title="Beck-Blog" href="http://www.blog.beck.de/2008/08/28/strafverbot-von-jugendpornographie-tritt-bald-in-kraft/">Verbot von Jugendpornographie</a>) gesehen werden. Es erscheint zumindest nicht völlig abwegig, dass der Gesetzgeber die Prostitution Minderjähriger als sittenwidrig erachtet, wenn er schon die Abbildung von Sexualität selbiger als strafwürdig ansieht. Zumindest herrscht durch die Wertentscheidungen beim grundsätzlich zulässigen Prostitutionsvertrag mit Minderjährigen und dem Verbot der Jugendpornographie meines Erachtens nach ein Spannungsverhältnis.</p>
<p>Persönlich würde ich dieses aber nicht durch eine teleologische Reduktion des ProstG und Anwendung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB auflösen. Mit Einführung des ProstG muss dem Gesetzgeber die daraus resultierende Werteentscheidung bewußt gewesen sein. Aus diesem Grund liegt es auch in seinem Aufgabenbereich, ggf. eine andere Entscheidung zu treffen und zu kodifizieren.</p>
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		<title>Da kann man zweifeln&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Aug 2008 13:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Raubkopien]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberechtsverletzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile wird der Begriff &#8220;Hard-Drive-Partys&#8221; in dem einen oder anderen Blog Einzug gehalten. Ehrlich gesagt finde ich es immer wieder lustig, was für Begriffe erst gebildet werden müssen, damit eine Entwicklung in die Öffentlichkeit gebracht werden kann (z.B. Flatrate-Party und ähnliche boulevardtaugliche Begriffe). Auf diesen sog. &#8220;Hard-Drive-Partys&#8221; treffen sich angeblich Menschen, um bei geselliger Atmosphäre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile wird der Begriff &#8220;Hard-Drive-Partys&#8221; in dem einen oder anderen Blog <a title="jurabilis.de" href="http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2050-Filesharing-The-Next-Generation.html" target="_blank">Einzug </a><a title="Kanzlei Härtel" href="http://rechtmedial.de/2008/08/26/filesharing-partys-werden-zum-trend/" target="_blank">gehalten</a>. Ehrlich gesagt finde ich es immer wieder lustig, was für Begriffe erst gebildet werden müssen, damit eine Entwicklung in die Öffentlichkeit gebracht werden kann (z.B. Flatrate-Party und ähnliche boulevardtaugliche Begriffe).</p>
<p>Auf diesen sog. &#8220;Hard-Drive-Partys&#8221; treffen sich angeblich Menschen, um bei geselliger Atmosphäre den Inhalt ihrer Festplatten zu tauschen. In Anbetracht der mittlerweile erreichbaren Festplattengrößen dürfte da tatsächlich eine Menge an Daten zusammenkommen. Meinetwegen sind das auch Werke (obwohl der Großteil wohl nur aufgrund der niedrigen Anforderungen an die Schöpfungshöhe urheberrechtlichen Schutz genießt). Für die Musik- und Filmindustrie bildet sich damit das nächste Ziel.<span id="more-63"></span></p>
<p>In diesem Zusammenhang hat Cliff Jones (muss man den kennen?) eine nette Geschichte <a title="Times online" href="http://entertainment.timesonline.co.uk/tol/arts_and_entertainment/music/article4478248.ece" target="_blank">erzählt</a>: Sein Nachbar habe 80.000 Klassikstücke auf seinem Rechner und sei sich keines Unrechts bewußt. Und das verkörpere einen Wert von Â£60.000,- (~â‚¬ 75.000,-). Tja, ich kann da eigentlich nur danke sagen, wenn ein Mitglied der Musikbranche eingesteht, dass ein Track weniger als einen Euro wert ist&#8230; vor allem, wenn man die teils exorbitanten Streitwerte betrachtet, die im Abmahn- und Klageverfahren angesetzt werden (ok, Streitwert ist nicht zwangsläufig nur der reine Sachwert). Da hatten die Staatsanwälte schon ganz Recht, wenn sie sagen, dass sie nur noch bei einem Schaden von 3.000â‚¬+ ermitteln würden und das mit 3.000 Files <a title="lawblog.de" href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/08/05/tauschborsen-kleine-fische-durfen-schwimmen/" target="_blank">gleichgesetzt </a>haben.</p>
<p>Bemerkenswerter finde ich aber einen anderen Satz von Daniel Knöll (Sprecher der IFPI):</p>
<blockquote><p>Für uns ist die gegenwärtige Entwicklung ein deutliches Indiz dafür, dass unsere bisherige Strategie, im Kampf gegen Online-Piraterie juristisch härter durchzugreifen, richtig war.</p></blockquote>
<p>Nun, erfolgreich war oder ist die Kampagne wohl, wenn man von der reinen Zahl an Downloads ausgeht. In Anbetracht des hohen Risikos erwischt zu werden, wird es auch kaum verwundern, dass mehr und mehr Nutzer aus den P2P-Netzen verschwinden.</p>
<p>Aber <strong>richtig</strong>? Gehe ich von den Meinungen aus, die ich sowohl im privaten wie auch im Universitären Umfeld erlebe, dann wurde damit zwar die Anzahl der illegalen Downloads bekämpft. Dafür ist aber auch der Ruf der Musik- und teilweise auch der Filmindustrie massiv geschädigt worden. Vielmehr erlebe ich immer mehr, dass man einfach Radio hört und das eventuell mitschneidet &#8211; bei dem richtigen Sender bekommt man da auch mehr Qualität als bei allen P2P-Angeboten insgesamt.</p>
<p>Wenn nun die verbliebenen Freunde freien Austauschs geistiger Werke auf die sog. &#8220;Hard-Drive-Partys&#8221; ausweichen, dann hat dies vor allem einen Effekt: Sie können eben nicht mehr so einfach wie bisher ermittelt werden. Das dürfte dann so sein wie vor der Zeit der P2P-Systeme der Austausch von CDs. So lange der Kreis klein bleibt (und klein ist relativ), ist es kaum möglich, diesen von außen zu knacken. Und das Einschleusen von Spitzeln wird auch nur sehr schwer möglich sein.</p>
<p>Die Raubkopiererszene wurde nicht etwa wirklich erfolgreich bekämpft, sondern in einen noch schlechter zu kontrollierenden Untergrund gedrängt. Wer darin einen Erfolg sehen will&#8230;</p>
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		<title>Einbürgerungstest II</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/07/einburgerungstest-ii/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jul 2008 12:47:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.legalthoughts.de/?p=54</guid>
		<description><![CDATA[Ok, ich habe mir mal den offiziellen Katalog (pdf-Datei) angeschaut und bin ehrlich gesagt etwas sehr enttäuscht. Die Überlegung, dass neue Staatsbürger auch Kenntnisse über die Deutsche Geschichte haben sollten, ist ja grundlegend richtig. Aber die Verfasser des Textes sehen den Anfang der Deutschen Geschichte wohl 1933 &#8211; und gerade davor liegen doch Epochen in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ok, ich habe mir mal den <a href="http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Common/Anlagen/Themen/Staatsangehoerigkeit/DatenundFakten/Einburgerungstest__allgemein,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Einburgerungstest_allgemein.pdf">offiziellen Katalog</a> (pdf-Datei) angeschaut und bin ehrlich gesagt etwas sehr enttäuscht. Die Überlegung, dass neue Staatsbürger auch Kenntnisse über die Deutsche Geschichte haben sollten, ist ja grundlegend richtig. Aber die Verfasser des Textes sehen den Anfang der Deutschen Geschichte wohl 1933 &#8211; und gerade davor liegen doch Epochen in denen Deutschland in Wirtschaft, Kultur und Wissenschaft hervorragende Leistungen erbracht hat. Aber selbst die neuere Geschichte erscheint bei den Fragen etwas eintönig.<br />
Und dann gibt es da noch wunderbar undifferenzierte Fragen:<br />
<span id="more-54"></span><br />
Da wäre die wunderbare Frage Nr. 80 nach dem zuständigen Gericht für die Auslegung des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht soll die richtige Antwort sein, dabei darf, kann und muss jedes Gericht das Grundgesetz beachten. Alleine das aber setzt voraus, dass es dieses auch auslegt &#8211; gerade wenn es keine Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage gibt.</p>
<p>Dann ist da der Schöffe, der mit dem Richter das Strafmaß festsetzt (Frage 140). An sich richtig, wenn man vergißt, dass auch der Schöffe Richter ist und er eben nicht nur an der Strafmaßfestsetzung beteiligt ist, sondern an der gesamten Urteilsfindung.</p>
<p>Nur etwas unklar ist dann die Frage 219 nach den Grenzen Deutschlands. Da Deutschland immer als geteilter Staat angesehen wurde, der eigentlich nur ein Staat ist, bestehen die Grenzen auch nicht erst seit 1990, sondern bereits seit mind. 1949. Kann man aber auch anders sehen&#8230;</p>
<p>Traumhaft auch die Frage nach der Mehrehe (Frage 252; sinngemäß auch 272).</p>
<blockquote><p>In Deutschland<br />
a) darf man zur gleichen Zeit nur mit einem Partner / einer<br />
Partnerin verheiratet sein.<br />
[..]</p></blockquote>
<p>Nun, so gaaaaanz richtig ist das nicht. Zwar gibt es sogar eine strafrechtliche Sanktion in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/172.html" target="_blank" title="&sect; 172 StGB: Doppelehe">172</a> StGB für die Doppelehe. Aber nur für den Eheschluss, nicht für eine bereits nach ausländischem Recht zulässig geschlossene Mehrehe. Dies düfte gerade für Muslime aus den entsprechenden Ländern relevant sein.</p>
<p>Dass man bei Problemen mit der Erziehung zum Jugendamt gehen kann (Frage 255) stimmt zwar grundsätzlich. Bei deren Überlastungsituation ist es aber wohl auch eher Glückssache, wenn man tatsÃ¤chlich Hilfe bekommt <img src='http://www.legalthoughts.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Belustigend ist zum Abschluss noch die Antwort auf Frage 276</p>
<blockquote><p><strong>Was sollten Sie tun, wenn ihrem Ansprechpartner in einer deutschen Behörde schlecht behandelt werden?</strong><br />
a) Ich kann nichts tun.<br />
b) Ich muss mir diese Behandlung gefallen lassen.<br />
c) Ich drohe der Person.<br />
d) Ich kann mich bei dem Behördenleiter beschweren.</p></blockquote>
<p>Da fallen mir eigentlich nur die drei Fs ein: fristlos, formlos, folgenlos.<br />
Wenn die neuen Staatsbürger schon lernen sollen, wie es hier funktioniert, dann macht es doch richtig und erklärt ihnen, dass a) oder b) richtig sind&#8230;</p>
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		<title>Der Einbürgerungstest</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/07/der-einburgerungstest/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Jul 2008 21:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerungstest]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Eigentlich interessiert er mich ja kaum und ich hab auch keine großartigen Bauchschmerzen damit. Wenn aber etwas falsches abgefragt wird, dann komme ich mir schon ein wenig verarscht vor. In dem von Tagesschau.de angebotenen Beispieltest kam das dann auch gleich drei Mal (~10%) vor: Frage 5: Wen müssen Sie in Deutschland auf Verlangen in Ihre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich interessiert er mich ja kaum und ich hab auch keine großartigen Bauchschmerzen damit. Wenn aber etwas falsches abgefragt wird, dann komme ich mir schon ein wenig verarscht vor. In dem von Tagesschau.de angebotenen <a href="http://spiel.tagesschau.de/quiz/index.php?id=258">Beispieltest</a> kam das dann auch gleich drei Mal (~10%) vor:<br />
<span id="more-53"></span></p>
<blockquote><p>Frage 5:<br />
<strong>Wen müssen Sie in Deutschland auf Verlangen in Ihre Wohnung lassen?</strong><br />
a) den Vermieter / die Vermieterin<br />
b) den Nachbarn / die Nachbarin<br />
c) den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin<br />
d) den Postboten / die Postbotin</p></blockquote>
<p>Hier soll a) richtig (und wohl auch mal zum x-tausendsten Mal politisch korrekt) sein. Grundsätzlich hat der Vermieter zwar ein Besichtigungsrecht, kann dieses aber eben nicht einfach so ausüben, sondern braucht einen sachlich rechtfertigenden Grund. Andernfalls könnten Hausfriedensbruch oder auch Nötigung vorliegen.</p>
<blockquote><p>Frage 31:<br />
<strong>Wohin muss man in Deutschland zuerst gehen, wenn man heiraten will?</strong></p>
<p>a) zum Einwohnermeldeamt<br />
b) zum Ordnungsamt<br />
c) zur Agentur für Arbeit<br />
d) zum Standesamt</p></blockquote>
<p>Richtig soll wohl d) sein. Wenn man aber die <a href="http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/1922-Das-Ehepaar-lebt-in-einer-nichtehelichen-Lebensgemeinschaft.html">Änderungen </a><a href="http://www.sueddeutsche.de/,tt2m1/panorama/artikel/373/183799/">am</a> <a href="http://www.stern.de/politik/deutschland/%3aGesetzes%E4nderung-Trauung-Standesamt/625935.html?nv=rss_all">Personenstandsrecht</a> mitbekommen hat, weiß man wohl, dass dies bald nicht mehr so ganz richtig ist. Die Frage gehört dann wohl bald gestrichen&#8230;</p>
<blockquote><p>Frage 10:<br />
<strong>Eine Partei im deutschen Bundestag will die Pressefreiheit abschaffen. Ist das möglich?</strong><br />
a) Ja, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Bundestag dafür sind.<br />
b) Ja, aber dazu müssen zwei Drittel der Abgeordneten im Bundestag dafür sein.<br />
c) Nein, denn die Pressefreiheit ist ein Grundrecht. Es kann nicht abgeschafft werden.<br />
d) Nein, denn nur der Bundesrat kann die Pressefreiheit abschaffen.</p></blockquote>
<p>Hier soll c) richtig sein. Nunja, ich fände es zwar in Anbetracht der politischen Entwicklung mehr als begrüßenswert, wenn Grundrechte einen absoluten Schutz genießen würden. Aber die Ewigkeitsgarantie aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/79.html" target="_blank">79</a> III GG schützt nunmal nicht alle Grundrechte &#8211; wie der Verfasser der Frage und angeblich auch ein Korrektor im ersten juristischen Staatsexamen in Hamburg glaubt -, sondern nur Art. 1 und Art. 20. Jetzt kann man fraglos einen wunderbaren juristischen Streit darüber entfachen, ob über das Demokratiegebot (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">20</a> I GG) nicht auch zugleich die Pressefreiheit geschützt ist, aber so ist die Aussage schlicht und ergreifend falsch.</p>
<p>Ich glaube, ich muss mir doch noch die Zeit nehmen, den ganzen Katalog durchzugehen&#8230; vielleicht können wir danach einen Antrag auf Ausbürgerung der Verfasser dieses Tests stellen?</p>
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		<title>Demonstrationen</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/06/demonstrationen/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Jun 2008 11:26:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[EM 2008]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Einen etwas merkwürdigen Artikel hat heute Telepolis unter dem Titel &#8220;Strafvereitelung im Amt&#8221; im Angebot. Folgt man den nicht so ganz klaren Ausführungen des Autors, dann will er wohl die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde als Mittäter hundertfacher Straftaten sehen &#8211; wegen der EM. Nun, vorweg muss man sagen, dass die Hupkonzerte natürlich jedem Betroffenen recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen etwas merkwürdigen Artikel hat heute <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28169/1.html">Telepolis</a> unter dem Titel &#8220;Strafvereitelung im Amt&#8221; im Angebot. Folgt man den nicht so ganz klaren Ausführungen des Autors, dann will er wohl die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde als Mittäter hundertfacher Straftaten sehen &#8211; wegen der EM.<span id="more-48"></span></p>
<p>Nun, vorweg muss man sagen, dass die Hupkonzerte natürlich jedem Betroffenen recht schnell auf den Geist gehen können (außer man ist mit türkischen Hochzeiten aufgewachsen &#8211; die haben also außer für das frisch vermählte Paar auch für uns einige Vorteile). Stein des Anstoßes in dem besagten Artikel ist wohl, dass die Polizei schon im Vorfeld bestimmte Areale abriegelt, damit dort die feiernden Sieger eben nicht feiern können.</p>
<p>Damit gebe die Polizei zu erkennen</p>
<blockquote><p>dass sie nicht auf &#8220;spontane&#8221; Versammlungen reagiert, sondern diese &#8211; wenn man so will &#8211; mit vorbereitet.</p></blockquote>
<p>Und genau auf dieser Ebene bewegt sich der Artikel. Die Polizei als Veranstalter einer Demonstration im Sinne des Versammlungsrechts. Und damit zugleich angeblich auch Beteiligter einer Straftat &#8211; und zwar u.a. der Benutzung von Warnzeichen zu nicht zugelassenen Zwecken. Eine kurze und sicherlich nicht tiefgehende Subsummtion kann da Licht ins Dunkel bringen.</p>
<blockquote><p><strong>Strafbarkeit gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html" target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">258a</a> StGB</strong><br />
<strong>I Vortat</strong><br />
Die Strafbarkeit gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html" target="_blank" title="&sect; 258 StGB: Strafvereitelung">258</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html" target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">258a</a> StGB setzt die Vereitelung der Strafe wegen einer rechtswidrigen Vortat voraus. Rechtswidrige Tat in diesem Sinne kann nur eine Tat sein, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">11</a> Abs. 1 Nr. 5 StGB).<br />
<em><span>Peinlicherweise hört es hier bereits auf. Denn eine bereits begangene Vortat liegt nicht vor. Der Autor unterstellt hier vielmehr eine Beihilfe zu noch zu begehenden Taten. Aber gehen wir mal davon aus, dass bereits die genannten Taten begangen wurden.</span></em></p>
<p><em>1) Hupkonzert</em><br />
Das Verwenden von Warnzeichen ist gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 StVO: Warnzeichen">16</a> StVO nur außerhalb geschlossener Ortschaften beim Überholen oder als Warnung vor Gefahr zulässig. Der Mißbrauch ist aber mitnichten eine Straftat, sondern lediglich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 StVO: Ordnungswidrigkeiten">49</a> Abs. 1 Nr. 16 StVO eine reine Ordnungswidrigkeit. Als Vortat entfällt das Hupkonzert damit leider.</p>
<p>Möglich wäre eine Strafbarkeit, wenn durch das Hupkonzert eine Körperverletzung eingetreten wäre. Auch dafür ist aber nichts ersichtlich. Letztlich kommt aus meiner Sicht auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" target="_blank" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">315c</a> StGB) in Betracht.<em><br />
</em></p>
<p><em>2) Sachbeschädigungen und Körperverletzungen</em><br />
Gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223f.html" target="_blank">223f</a>f., <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" target="_blank" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">303</a> StGB handelt es sich bei beiden Vorwürfen um Straftaten, die rechtswidrige Vortat i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html" target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">258a</a> StGB sein können. Mit der Annahme, dass derartige Taten auch bereits begangen wurden, ist daher eine Vortat gegeben.</p>
<p><strong>II Vereiteln der Strafe</strong><br />
&#8220;Die Polizei&#8221; hätte zudem die Strafe der Täter vereiteln müssen. Dies kann zum einen durch Verfolgungsvereitelung (Abs. 1) und andererseits durch Vollstreckungsvereitelung (Abs. 2) erfolgen.</p>
<p><em>1) Vollstreckungsvereitelung</em><br />
Das Begehen durch Vollstreckungsvereitelung setzt voraus, dass für die Hauptat bereits eine Strafe ausgesprchen worden ist. Dies ist mithin nicht der Fall.</p>
<p><em>2) Verfolgungsvereitelung</em><br />
Es käme aber eine Verfolgungsvereitelung in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Täter den Vortäter vor der Strafe seiner Tat bewahrt. Hier käme insbesondere in Betracht, dass &#8220;die Polizei&#8221; die Verfolgung der Tat verweigert. Im Sachverhalt (dem Artikel) ist jedoch nicht ersichtlich, dass &#8220;die Polizei&#8221; Strafanzeigen nicht annehmen würde.<br />
Das präventive Vorbereiten auf derartige Taten kann schon aufgrund der zeitlichen Reihenfolge keine Tathandlung i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html" target="_blank" title="&sect; 258a StGB: Strafvereitelung im Amt">258a</a> StGB darstellen. Mithin liegt keine Verfolgungsvereitelung, sondern sogar der Versuch der Eindämmung von &#8220;Ausschreitungen&#8221; vor.</p>
<p><strong>III Ergebnis</strong><br />
Soweit aus dem Sachverhalt ersichtlich hat &#8220;die Polizei&#8221; keine Strafvereitelung im Amt begangen.</p></blockquote>
<p>Gerade das scheinbar am meisten störende Hupkonzert hat also so gar nicht gepasst. Und hinsichtlich der tatsächlichen Straftaten ist aus dem Artikel &#8211; nur diesen nehme ich als Grundlage &#8211; keinerlei Anhaltspunkte für eine Strafvereitelung ersichtlich.</p>
<p>Der zweite Kritikpunkt ist wohl, dass die Polizei bei den &#8220;Demonstrationen&#8221; keine &#8220;Rädelsführer&#8221; ausgemacht hat. Denn eine Versammlung ist gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/14.html" target="_blank">14</a> VersammlG 48 Stunden vorher anzumelden. Ein Verstoß dagegen kann zunächst zu einer Auslösung der Versammlung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/15.html" target="_blank">15</a> Abs. 3 VersammlG zur Folge haben. Auch besteht eine Strafbarkeit &#8211; ja, tatsächlich ein Strafgesetz &#8211; gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/26.html" target="_blank">26</a> Nr. 2 VersammlG für denjenigen, der die Versammlung durchführt.</p>
<blockquote><p>
Schon ein nicht mitgeführter und nicht verlesener Auflagenbescheid wurde von Münchner Gerichten mit 110 Tagessätzen geahndet.</p></blockquote>
<p>Damit hat der Autor auch absolut recht. Allerdings führt die Veranstaltung einer solchen Demonstration nur dann zu einer Geldbuße (oder Haft), wenn sie tatsächlich geplant und nicht angemeldet war (bzw. der Auflagenbescheid nicht mitgeführt wurde). Wie das BVerfG glücklicherweise 1985 festgestellt hat (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 315" target="_blank" title="BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81: Brokdorf">BVerfGE 69, 315</a> = &#8220;Brockdorf-Urteil&#8221;), genügt das Versammlungsrecht nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Versammlungsfreiheit aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank">8</a> GG, wenn die Anmeldepflicht aus Â§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/14.html" target="_blank">14</a> VersammlG bei sog. &#8220;Spontandemonstrationen&#8221; (Spontanversammlungen) nicht greift (Leitsatz 2 a)). Daraus folgt auch, dass in diesem Fall eine Auflösung nicht alleine aufgrund der fehlenden Anmeldung erfolgen darf.</p>
<p>Eine Strafbarkeit scheidet schon deshalb aus, weil Spontanversammlungen schon ihrem Wesen nach im Regelfall keinen Anführer (= Veranstalter oder Leiter) haben, sondern sich aus einem allgemeinen Drang der Meinungskundgabe entwickeln. Will man nicht die Teilnehmer jeweils einzeln als Veranstalter begreifen, so findet sich keine strafrechtlich verantwortliche Person mehr.</p>
<p>Was bleibt nach alledem übrig? Die präventiven Maßnahmen der Polizei. Diese dürften &#8211; ohne genaue Kenntnis der einzelnen Maßnahmen zu haben &#8211; gerade darauf gerichtet sein, bei den zu erwartenden &#8211; aber eben nicht geplanten &#8211; Versammlungen die Beeinträchtigungen einzuschränken. Dies dürfte gerade aufgrund der vom Autor genannten, vorherigen Erfahrungen (Ruhestörung, Sachbeschädigung, Körperverletzungen) durch die allgemeine polizeiliche Generalklausel gedeckt sein.</p>
<p>Soweit es zu &#8211; vereinzelten &#8211; Ausschreitungen wie Körperverletzungen und Sachbeschädigungen kommt stellt dies mithin noch keine Rechtfertigung für die Auflösung der Demonstration dar.</p>
<p>Ein andere Variante wäre natürlich die UEFA als Zweckveranlasser in Anspruch zu nehmen und das Spiel zu verbieten &#8211; dumm nur, dass es nicht in Deutschland stattfindet. Und dass es wohl stark unverhältnismäßig wäre.</p>
<p>Im Ergebnis steht eben &#8220;die Polizei&#8221; nicht als Straftäter dar, sondern als rechtmäßig handelnde Ordnungsbehörde. Oder habe ich doch etwas gravierendes übersehen?</p>
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		<title>Ursachensuche</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jun 2008 09:14:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Irland]]></category>
		<category><![CDATA[Orientierungshilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag von Lissabon]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vertrag von Lissabon ist ebenso wie die EU-Verfassung gefloppt. Auch diesmal wieder aufgrund einer Volksabstimmung. Während es bei der EU-Verfassung noch die französische und niederländische Bevölkerung waren, wurde der Vertrag von Lissabon diesmal von der irischen Bevölkerung gestoppt. Kein Wunder, in den anderen Ländern gab es erst gar keine Referenden mehr &#8211; das Volk [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vertrag von Lissabon ist ebenso wie die EU-Verfassung gefloppt. Auch diesmal wieder aufgrund einer Volksabstimmung. Während es bei der EU-Verfassung noch die französische und niederländische Bevölkerung waren, wurde der Vertrag von Lissabon diesmal von der irischen Bevölkerung gestoppt. Kein Wunder, in den anderen Ländern gab es erst gar keine Referenden mehr &#8211; das Volk soll ja bei wirklich wichtigen Dingen nicht mitreden (s.u.).<span id="more-46"></span><br />
Und so müssen sich nun die Vertreter der europäischen Idee auf die <a href="http://www.tagesschau.de/ausland/irland66.html">Ursachensuche</a> machen. Dabei dürfte es gar nicht so schwer sein, zentrale Kritikpunkte an Europa zu finden und an ihnen zu arbeiten. Der bayrische Europaminister (gibt es auch einen europäischen Bayernminister?) Markus Söder liefert dazu gleich &#8211; wohl ohne es zu merken &#8211; aus meiner Sicht wesentliche Anhaltspunkte in einem <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,559630,00.html">Spiegel-Online-Interview</a>.</p>
<blockquote><p><strong>SPIEGEL ONLINE</strong>:[..]Irland ist nun das einzige EU-Land, in dem die Bevölkerung abstimmen durfte, und prompt wird der Vertrag abgelehnt. Lässt sich die Integration Europas nur unter Ausschluss der Bevölkerung vorantreiben?</p>
<p><strong>Söder</strong>: Die Zustimmung durch gewählte Parlamente ist ja kein Ausschluss der Bevölkerung. Die Volksabstimmungen bergen immer die Gefahr, dass es nicht um die Sache, sondern nur um innenpolitische Motive geht. Deshalb sind wir gegen Referenden. An der Legitimation der EU ändert das nichts.</p></blockquote>
<p>Ich kann hier nur für meine Sicht der Dinge sprechen, aber bereits das deutsche Parlament hat aus Sicht der Bevölkerung kaum noch etwas mit dieser zu tun. Schon diesem Parlament wird regelmäßig die große Entfernung von der Bevölkerung vorgehalten. Wenn dieses Parlament nun auch noch eine Stärkung der EU verabschieden soll, die noch bedeutend mehr lebensfremd ist, dann kann man schon von einem weitgehenden Ausschluss der Bevölkerung sprechen.<br />
Und wenn eine Volksabstimmung aus innenpolitischen Motiven die Ratifizierung des Vertrages zu Fall bringt, dann ist das eben der Wille des Volkes. Als formal noch existenter Souverän in einem demokratischen Staat darf das Volk diesen Willen äußern und ihn auch über europäische Ziele setzen. Dieses Konzept ist der europäischen Union meines Erachtens nach &#8211; und leider auch einem Großteil der deutschen Politiker &#8211; absolut fremd geworden. Und genau das dürfte einer der Kritikpunkte sein:<br />
Die EU präsentiert sich nicht als demokratische Institution, sondern sie agiert als unberechenbarer, scheinbar an keine Rechtssätze gebundener Herrscher. Selbst wenn sie sich aber anders präsentieren würde, müsste sie immer noch das massive Demokratiedefizit ausgleichen und dem Parlament die <strong>alleinige</strong> Kompetenz für Rechtssetzung geben.<br />
Der Ire Declan Ganley hat das gut gesagt:</p>
<blockquote><p>Dieses Nein ist keine Europa-skeptische Botschaft, es ist eine pro-europäische Botschaft. Aber Europa muss berechenbar sein, demokratisch, und in seinem Handeln für die Bürger verständlich und das ist es nicht.</p></blockquote>
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		<title>Wer ist der Nächste?</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/06/wer-ist-der-nachste/</link>
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		<pubDate>Sat, 07 Jun 2008 13:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Telekomskandal ist zumindest in den normalen Medien wieder ein wenig ins Hintertreffen geraten. Zwischendurch wurde ja auch der Deutschen Bahn unterstellt, sie habe sich Ã¤hnlicher Methoden bedient. Ob das stimmt oder nicht wird die breite Öffentlichkeit wohl erst sehr spät oder aber gar nicht mehr erfahren, wenn sich die Ermittlungsarbeit nur lang genug hinstreckt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Telekomskandal ist zumindest in den normalen Medien wieder ein wenig ins Hintertreffen geraten. Zwischendurch wurde ja auch der Deutschen Bahn <a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article2060876/Auch_die_Bahn_beschaeftigte_externe_Spitzel.html">unterstellt</a>, sie habe sich Ã¤hnlicher Methoden bedient. Ob das stimmt oder nicht wird die breite Öffentlichkeit wohl erst sehr spät oder aber gar nicht mehr erfahren, wenn sich die Ermittlungsarbeit nur lang genug hinstreckt.</p>
<p>Nach einem <a href="http://www.tagesschau.de/inland/lufthansa34.html">Bericht </a>von Tagesschau.de hat die Lufthansa mittels interner Kundendaten ebenfalls mind. einen Journalisten überwacht. Gegenüber dem Spiegel erklärte ein Vertreter der Lufthansa:<span id="more-45"></span></p>
<blockquote><p>Die ausgewerteten Passagierdaten ständen intern ohnehin mehreren tausend Mitarbeitern zur Verfügung und wÃ¼rden deshalb weniger gut geschätzt als Angaben über Telefonverbindungen.</p></blockquote>
<p>Ok, eine höhere Zahl an Zugriffsberechtigten kann man durchaus verstehen, wenn man die &#8220;Serviceleistungen&#8221; und Kundenschnittstellen bedenkt. Daher auch gleich einen niedrigeren Sicherheitsstandard zu begründen halte ich für gewagt. Und daraus dann herzuleiten, dass man die Daten aufgrund des <strong>selbst niedriger gelegten Sicherheitsstandards </strong>auch viel weiter benutzen könne ist schon an der Grenze zum Wunschdenken.</p>
<p>Ich stelle mir da gerade ein Interview mit einem fiktiven Rabattkartenunternehmen vor.</p>
<blockquote><p><strong>Reporter</strong>: &#8220;Sie haben also von Ihren Kunden vollständige Profile erstellt und diese auch noch weiterveräußert?&#8221;</p>
<p><strong>Unternehmen</strong>: &#8220;Ja, selbstverständlich. Wir haben uns dabei aber am rechtlich Zulässigen <a href="http://www.legalthoughts.de/?p=31">orientiert</a>.&#8221;</p>
<p><strong>Reporter</strong>: &#8220;Die Daten haben Sie doch aber eigentlich mit einer Zweckbindung erhalten. Warum dürfen Sie diese denn nun auch für solche Profile verwenden, die der Kunde ja sicherlich nicht will?&#8221;</p>
<p><strong>Unternehmen</strong>: &#8220;Nun sehen Sie, auf die Daten wird bei uns intern von so vielen Mitarbeiten zugegriffen, dass wir natürlich keine strengen Zugriffsregelungen aufstellen können. Das würde die Arbeit nur beeinträchtigen. Und aus unseren niedrigeren Sicherheitsstandards ergibt sich ja auch eine niedrigere Schutzwürdigkeit der Daten. Deshalb konnten wir diese auch ohne Einwilligung der Kunden außerhalb ihrer Zweckbindung verarbeiten und verkaufen.&#8221;</p></blockquote>
<p><span>(Dieses Interview ist wie bereits gesagt natürlich frei erfunden und soll lediglich die Darstellung einer möglichen Erklärung für die Erklärung der Lufthansa sein. Ich hoffe darauf, dass die Lufthansa eben nicht diesen Gedankengang hatte und sich vielmehr auf gesetzliche Ermächtigungen zu diesem Eingriff berufen kann.)</span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Skurrile Argumentationen</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/06/skurile-argumentationen/</link>
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		<pubDate>Sat, 07 Jun 2008 08:41:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[G8-Gipfel]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Stern hat eine kurze Zusammenstellung der skurrilsten BegrÃ¼ndungen fÃ¼r Ingewahrsamnahmen und Strafverfahren rund um dem G8-Gipfel letzen Jahres bereit gestellt. Die Staubmaske als verbotene Schutzwaffe gegen &#8211; natÃ¼rlich nicht vorhandenes &#8211; Nervengas ist ja schon eine mittlere HÃ¤rte. Die hilft ja nichtmals gegen das Nervengas, dass nach einiger Zeit von den Demonstranten und Polizisten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Stern hat eine kurze Zusammenstellung der skurrilsten BegrÃ¼ndungen fÃ¼r Ingewahrsamnahmen und Strafverfahren rund um dem G8-Gipfel letzen Jahres bereit <a href="http://www.stern.de/politik/deutschland/:Heiligendamm-Jahr-Vermummung-Regenhose/622185.html">gestellt</a>.</p>
<p>Die Staubmaske als verbotene Schutzwaffe gegen &#8211; natÃ¼rlich nicht vorhandenes &#8211; Nervengas ist ja schon eine mittlere HÃ¤rte. Die hilft ja nichtmals gegen das Nervengas, dass nach einiger Zeit von den Demonstranten und Polizisten auf natÃ¼rliche Art und Weise abgesondert wird. Interessant wÃ¤re hier wohl das Urteil. Immerhin musste der &#8220;TÃ¤ter&#8221; eine GeldbuÃŸe von 100â‚¬ zahlen. Ohne die Knirschschiene wÃ¤re der nÃ¤chste Mann wohl wegen nÃ¤chtlicher RuhestÃ¶rung verwarnt worden. Beides kein gutes Ergebnis, aber die RuhestÃ¶rung wÃ¤re wenigstens begrÃ¼ndet <img src='http://www.legalthoughts.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>Besonders intelligent mutet aber der Vorwurf an, eine Regenhose kÃ¶nnte als Vermummung dienen.</p>
<blockquote><p>Es erscheint aber nicht gÃ¤nzlich ausgeschlossen, eine Regenhose auch zum Zweck der Vermummung &#8211; Ã¤hnlich wie ein Schal oder Tuch &#8211; zu verwenden.</p></blockquote>
<p>Dann mÃ¼sste man z.B. Herrn MÃ¼ntefering mit seinem roten Schal wohl auf jeder Kundgebung festnehmen. Und erst recht jeden, der einen Mantel trÃ¤gt &#8211; auch im Winter. Denn auch da besteht ja (logischerweise) Vermummungsverbot.</p>
<p>Auf den nÃ¤chsten Demos werden bestimmt Leute mit Mundgeruch wegen BeisichfÃ¼hrens einer Waffe verhaftet. Asthmasprays sind dann wohl auch verbotene Schutzwaffen gegen das CS-Gas der Polizei. Auch wenn es schon eine Weile her ist und der G8-Gipfel den meisten Menschen kaum noch tiefgreifend in Erinnnerung geblieben ist, muss man sich doch auch heute noch fragen, was aus der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft geworden ist.</p>
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