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Tag-Archiv für » Strafrecht «

Namentlich

Dienstag, 27. Oktober 2009 14:34

§ 35 Abs. 1 StGB lautet:

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

Wenn ich mir den Satz und die Verwendung von “namentlich” anschaue, dann ergibt sich für mich nur eine richtige Interpretation.

Satz 1 soll nicht gelten, wenn des dem Täter nach den namentlich benannten Umständen, nämlich der Selbstverursachung oder aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses, zugemutet werden kann, die Gefahr hinzunehmen.

Diese Lesart weicht nun aber von allem ab, was die absolut herrschende Meinung hier lesen will.1 Diese will gerade aus der Verwendung von “namentlich” herauslesen, dass es sich um Regelbeispiele oder Maßstabsangaben für die Zumutbarkeit handele.

“namentlich” meint aber nicht “insbesondere” oder “zum Beispiel”, sondern vielmehr “mit Namen benannt”. Dabei findet eben eine Konkretisierung auf das namentlich benannte statt und nicht ein Verweis auf Vergleichsgruppen. Der Name ist zumindest noch das maßgebliche Individualisierungsmerkmal eines jeden Menschen, vielfach auch von Tieren und Objekten. Er wird sogar in mehrfacher Weise vom Recht geschützt.2 Dies gerade weil er individualisierend und konkretisierende Wirkung hat.

Die Benennung von Regelbeispielen ist hingegegen eben nicht individualisierend, sondern lediglich vergleichend. Als Zivilrechtler könnte man das Regelbeispiel wohl am ehesten mit der Bestimmung von Gattungsmerkmalen vergleichen. Es werden vergleichbare Charakteristika aufgezeigt.

Aber wie zum Teufel kommt man auf die Idee aus der Verwendung von  “namentlich” das Vorliegen von Regelbeispielen zu postulieren? Wünschenswert mag das ja sein. Aus dem Wortlaut aber nicht begründbar.


  1. u.a. Lackner/Kühl, § 35 Rn. 7; Schönke/Schröder, § 35 Rn.18.()
  2. vgl. § 12 BGB sowie die Möglichkeit des markenrechtlichen Namensschutzes.()

Thema: Juristisches | Kommentare (4) | Autor: Malte S.

Funktionierende Strafrechtspflege

Mittwoch, 9. September 2009 21:05

Im Rahmen der Diskussion um Beweisverwertungsverbote hat die Strafrechtspflege als “Rechtsgut” einen besonderen Wert im Rahmen der Abwägung. Die Förderung oder Erhaltung einer funktionierenden Strafrechtspflege wird regelmäßig als gewichtiges Argument für eine Verwertbarkeit unrechtmäßig erlangter Beweise vorgebracht. Diese “funktionierende Strafrechtspflege” sorgt vielfach letztlich dafür, dass ohne Rechtsgrundlage oder entgegen der Rechtsgrundlage erhobene Beweise dennoch verwertet werden können.
Doch was wird da eigentlich geschützt? Die “Strafrechtspflege” im Sinne des Schutzes des Strafrechtsystems kann es nicht sein. Denn dieses wurde nun gerade durch den Verfahrensverstoß verletzt; eine Verwertung wäre quasi ein Bonus für die Verfahrensverletzung und würde diese intensivieren. Die Verurteilung eines “eigentlich Schuldigen” kann auch kaum zum Inhalt des Strafrechtsystems inklusive seines Verfahrensrechts gehören, wenn sich dieses doch in ewiger Litanei auf die Unschuldvermutung als höchstes Gut (oder so ähnlich) beruft. Der “eigentlich Schuldige” soll ja eben durch die Verfahrensvorschriften geschützt werden. “Die Wahrheit” gibt es auch nicht, da die Wahrheit ja gerade durch das Strafverfahren und das vorhergehende Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Verfahrensvorschriften festgestellt werden soll. Eine solchermaßen verstandene “Strafrechtspflege” würde gegen und nicht für eine Verwertung sprechen.
Dreht man die Diskussion um das Beweisverwertungsverbot um, wird vielleicht deutlich, dass die “Strafrechtspflege” eine reine Metapher für etwas nicht definierbares ist. Behauptet nämlich die Staatsanwaltschaft ein Beweisverwertungsverbot – theoretisch denkbar -, welches vom Angeklagten zu seinen Gunsten bestritten wird, dann müsste die “Strafrechtspflege” als neutrales Argument auch hier für die Verwertbarkeit sprechen. Ich wette jedoch darauf, dass die “funktionierende Strafrechtspflege” hier bestenfalls auf der Seite gegen eine Verwertung auftauchen würde. Zusammen mit all den Argumenten, die üblicherweise vom Angeklagten aufgeboten werden. Schließlich kann es nicht sein, dass der “eigentlich Schuldige” nur aufgrund eines unzulässigen Beweises freikommt.

Thema: Juristisches | Kommentare (0) | Autor: Malte S.