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	<title>legalthoughts &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>Der Busfahrer und die Beihilfe</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 15:47:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte war wie jeden Montag Abend seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen. Seit Jahren fuhr er die gleichen Linien und kannte auch viele der Fahrgäste &#8211; einige nur vom Sehen, andere auch näher. Wie so oft stiegen auch diesen Montag Abend die zwei Halbstarken ein, denen der Ruf vorauseilte, etwas zu schnell zuzuschlagen. Der Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte war wie jeden Montag Abend seiner Arbeit als Busfahrer nachgegangen. Seit Jahren fuhr er die gleichen Linien und kannte auch viele der Fahrgäste &#8211; einige nur vom Sehen, andere auch näher. Wie so oft stiegen auch diesen Montag Abend die zwei Halbstarken ein, denen der Ruf vorauseilte, etwas zu schnell zuzuschlagen. Der Angeklagte hatte mit ihnen nie Probleme gehabt &#8211; wie auch bei diesem kurzen, knapp 4km langen aber äußerst unkommunikativen Beisammensein?<span id="more-513"></span></p>
<p>Nur diesmal saßen die beiden unmittelbar hinter dem Angeklagten. Noch während er die anderen zusteigenden Fahrgäste abfertigte, bekam er Teile des Gesprächs mit.</p>
<p>&#8220;Das ist doch gegenüber von der Bushalte, oder?&#8221; sagte der Erste. &#8220;Ja, klar. Kennst du doch. Ham wir doch schon alles besprochen. Du lenkst die ab und ich schnapp mir das Zeug. Die bemerkt eh nichts. Wär&#8217; jedenfalls besser für sie.&#8221; antwortete der Zweite. Danach unterhielt man sich offenbar über neue Handys, die man sich kaufen wolle, &#8220;wenn das Ding durch ist.&#8221;</p>
<p>Dem Angeklagten war irgendwie klar, dass nur der Supermarkt an der nächsten Haltestelle gemeint sein konnte &#8211; etwas anderes gab es dort nicht. Aber es war ja nicht sein Ding. Er war ja nur Busfahrer und was die Leute dort machen, wo er sie hinbringt, das geht ihn nichts an.</p>
<p>Am gleichen Abend wurde eine Verkäuferin in eben jenem Supermarkt brutal zusammengeschlagen, um einen Kassenbetrag von knapp 200€ zu erbeuten. Die Täter wurden noch im gleichen Ort von der Polizei festgenommen. Letzte Zweifel an der Tatbegehung wurden durch die sichere Überzeugung aller ausgeräumt, dass es nur die beiden gewesen sein könnten. Und so ließen sich die beiden von ihren <del>Urteilsbegleitern</del> Verteidigern beraten vollumfänglich ein. Einer von beiden aber musste unbedingt noch hinterherschieben, dass &#8220;der Olle&#8221; &#8211; gemeint war der Angeklagte &#8211; ihnen doch schon im Bus zugehört habe. Der hätte doch gewusst, was sie vorhatten und sie dennoch dorthin gefahren.</p>
<p>Und so steht nun der Angeklagte alleine vor dem Schöffengericht, weil er Beihilfe zu einem schweren Raub geleistet haben soll. Die beiden Halbstarken werden hingegen vor dem Jugendschöffengericht angeklagt. Da sie bislang keine Vorerkenntnisse haben, können sie sich bei einem &#8211; in SH oft anzutreffenden &#8211; milden Urteil auf nette erzieherische Maßnahmen einstellen. Dem Angeklagten hingegen drohen gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">250</a> Abs. 2, 27, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 StGB: Besondere gesetzliche Milderungsgr&uuml;nde">49</a> Abs. 1 Nr. 3 StGB mindestens 2 Jahre Haft.</p>
<p>Nicht zu glauben? So oder so ähnlich heute in Kiel geschehen!</p>
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		<title>Zwei verschiedene Welten</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 19:10:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[42]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte lässt sich im Verfahren zunächst dahingehend ein, dass er mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Beteiligt sei nur sein Bruder gewesen, aber habe damit wirklich nichts zu tun. Hierzu erzählt er einiges. Nach einer kurzen Beweisaufnahme am folgenden Hauptverhandlungstag ist klar, dass diese Einlassung zumindest an der Grenze des dehnbaren Wahrheitsbegriffs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte lässt sich im Verfahren zunächst dahingehend ein, dass er mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Beteiligt sei nur sein Bruder gewesen, aber habe damit wirklich nichts zu tun. Hierzu erzählt er einiges. Nach einer kurzen Beweisaufnahme am folgenden Hauptverhandlungstag ist klar, dass diese Einlassung zumindest an der Grenze des dehnbaren Wahrheitsbegriffs liegt.</p>
<p>Es folgt, was folgen muss: Eine Rücksprache mit seinem Verteidiger. Aber keine weitere Einlassung. An dieser Stelle wußten alle Beteiligten &#8211; vom Angeklagten vielleicht abgesehen -, dass ihm das Gericht dies übel nahm. Aber es mussten ohnehin noch weitere Beweise erhoben werden, also Ende dieses Verhandlungstages.</p>
<p><span id="more-504"></span></p>
<p>Zwischenzeitlich geht ein Schriftsatz der Verteidiger ein. Diese erklären nun, dass der ganze Vorwurf vielleicht doch irgendwie zutreffen könne, wenn man sehr kleinlich sei. Aber das sei nur ein Versehen, außerdem sei der Angeklagte auch von der Tat zurückgetreten. Auch hierzu wird umfangreich mit Tatsachen vorgetragen.</p>
<p>Bereits nach der ersten Beweisaufnahme am nächsten Hauptverhandlungstag ist wieder klar, dass die vorgetragenen Tatsachen wieder so etwas stark an der Grenze der Wahrheit liegen. Die Rechtsauffassung der Verteidigung wird von Laien wie Juristen als abenteuerlich eingestuft. Und mit dem nächsten Zeugen wird klar, dass im Anschluss an die angeklagte Tat möglicherweise eine weitere gleichartige gefolgt ist. Die Ermittlungen werden selbstverständlich aufgenommen. Die Stellungnahme der Verteidigung kann man irgendwo zwischen Bestreiten und inhaltsleeren Statements einstufen.</p>
<p>Dann lässt sich der Angeklagte am letzten Tag doch noch einmal ein. Nicht so richtig zur Sache. Eher zu seinem Fehler. Der habe darin bestanden, dass er zu lange geschwiegen und die Tat zu verdecken versucht habe. In dem folgenden Verfahren lasse er nun seine Verteidigung die Stellungnahmen entwerfen &#8211; vielleicht werde er diese aber selbst ablesen.</p>
<p>Alleine aufgrund der nachgebesserten Einlassungen jeweils nach dem Beweis des Gegenteils (sic!) schenkt das Gericht seinen Einlassungen nur sehr eingeschränkt Glauben.  Strafschärfend wird berücksichtigt, dass er eben nicht die Tat, sondern die Entdeckung bereut. Auch die Verdeckungsversuche werden ihm selbstverständlich strafschärfend angerechnet. Die Ankündigung, bei dem nächsten Verfahren von der Verteidigung vorgefertigte Erklärungen verlesen zu wollen, wird ihm dort sicherlich auch nicht gerade gedankt.</p>
<p>Und was wäre, wenn der Angeklagte in der Realität Präsident eines Staates und die Anklage die Öffentlichkeit vertreten durch die Presse wäre? Nun, dann würde man sich mit der Erklärung wohl zufrieden geben. An die Glaubwürdigkeit und Wahrheitstreue eines Präsidenten werden offenbar keine all zu hohen Anforderungen gestellt. Irgendwie wird dann doch mit zwei verschiedenen Maßen gemessen.</p>
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		<title>Namentlich</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/10/namentlich/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 13:34:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Fragen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 35 Abs. 1 StGB lautet: (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 StGB: Entschuldigender Notstand">35</a> Abs. 1 StGB lautet:</p>
<blockquote><p>(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, <strong>namentlich </strong>weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § <a name="1,1" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html">49</a> Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.</p></blockquote>
<p>Wenn ich mir den Satz und die Verwendung von &#8220;namentlich&#8221; anschaue, dann ergibt sich für mich nur eine richtige Interpretation.</p>
<blockquote><p>Satz 1 soll nicht gelten, wenn des dem Täter nach den namentlich benannten Umständen, nämlich der Selbstverursachung oder aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses, zugemutet werden kann, die Gefahr hinzunehmen.</p></blockquote>
<p>Diese Lesart weicht nun aber von allem ab, was die absolut herrschende Meinung hier lesen will. Diese will gerade aus der Verwendung von &#8220;namentlich&#8221; herauslesen, dass es sich um Regelbeispiele oder Maßstabsangaben für die Zumutbarkeit handele.</p>
<p>&#8220;namentlich&#8221; meint aber nicht &#8220;insbesondere&#8221; oder &#8220;zum Beispiel&#8221;, sondern vielmehr &#8220;mit Namen benannt&#8221;. Dabei findet eben eine Konkretisierung auf das namentlich benannte statt und nicht ein Verweis auf Vergleichsgruppen. Der Name ist zumindest noch das maßgebliche Individualisierungsmerkmal eines jeden Menschen, vielfach auch von Tieren und Objekten. Er wird sogar in mehrfacher Weise vom Recht geschützt. Dies gerade weil er individualisierend und konkretisierende Wirkung hat.</p>
<p>Die Benennung von Regelbeispielen ist hingegegen eben nicht individualisierend, sondern lediglich vergleichend. Als Zivilrechtler könnte man das Regelbeispiel wohl am ehesten mit der Bestimmung von Gattungsmerkmalen vergleichen. Es werden vergleichbare Charakteristika aufgezeigt.</p>
<p>Aber wie zum Teufel kommt man auf die Idee aus der Verwendung von  &#8220;namentlich&#8221; das Vorliegen von Regelbeispielen zu postulieren? Wünschenswert mag das ja sein. Aus dem Wortlaut aber nicht begründbar.</p>
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		<title>Funktionierende Strafrechtspflege</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2009/09/funktionierende-strafrechtspflege/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 20:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen der Diskussion um Beweisverwertungsverbote hat die Strafrechtspflege als &#8220;Rechtsgut&#8221; einen besonderen Wert im Rahmen der Abwägung. Die Förderung oder Erhaltung einer funktionierenden Strafrechtspflege wird regelmäßig als gewichtiges Argument für eine Verwertbarkeit unrechtmäßig erlangter Beweise vorgebracht. Diese &#8220;funktionierende Strafrechtspflege&#8221; sorgt vielfach letztlich dafür, dass ohne Rechtsgrundlage oder entgegen der Rechtsgrundlage erhobene Beweise dennoch verwertet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Diskussion um Beweisverwertungsverbote hat die Strafrechtspflege als &#8220;Rechtsgut&#8221; einen besonderen Wert im Rahmen der Abwägung. Die Förderung oder Erhaltung einer funktionierenden Strafrechtspflege wird regelmäßig als gewichtiges Argument für eine Verwertbarkeit unrechtmäßig erlangter Beweise vorgebracht. Diese &#8220;funktionierende Strafrechtspflege&#8221; sorgt vielfach letztlich dafür, dass ohne Rechtsgrundlage oder entgegen der Rechtsgrundlage erhobene Beweise dennoch verwertet werden können.<br />
Doch was wird da eigentlich geschützt? Die &#8220;Strafrechtspflege&#8221; im Sinne des Schutzes des Strafrechtsystems kann es nicht sein. Denn dieses wurde nun gerade durch den Verfahrensverstoß verletzt; eine Verwertung wäre quasi ein Bonus für die Verfahrensverletzung und würde diese intensivieren. Die Verurteilung eines &#8220;eigentlich Schuldigen&#8221; kann auch kaum zum Inhalt des Strafrechtsystems inklusive seines Verfahrensrechts gehören, wenn sich dieses doch in ewiger Litanei auf die Unschuldvermutung als höchstes Gut (oder so ähnlich) beruft. Der &#8220;eigentlich Schuldige&#8221; soll ja eben durch die Verfahrensvorschriften geschützt werden. &#8220;Die Wahrheit&#8221; gibt es auch nicht, da die Wahrheit ja gerade durch das Strafverfahren und das vorhergehende Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Verfahrensvorschriften festgestellt werden soll. Eine solchermaßen verstandene &#8220;Strafrechtspflege&#8221; würde gegen und nicht für eine Verwertung sprechen.<br />
Dreht man die Diskussion um das Beweisverwertungsverbot um, wird vielleicht deutlich, dass die &#8220;Strafrechtspflege&#8221; eine reine Metapher für etwas nicht definierbares ist. Behauptet nämlich die Staatsanwaltschaft ein Beweisverwertungsverbot &#8211; theoretisch denkbar -, welches vom Angeklagten zu seinen Gunsten bestritten wird, dann müsste die &#8220;Strafrechtspflege&#8221; als neutrales Argument auch hier für die Verwertbarkeit sprechen. Ich wette jedoch darauf, dass die &#8220;funktionierende Strafrechtspflege&#8221; hier bestenfalls auf der Seite gegen eine Verwertung auftauchen würde. Zusammen mit all den Argumenten, die üblicherweise vom Angeklagten aufgeboten werden. Schließlich kann es nicht sein, dass der &#8220;eigentlich Schuldige&#8221; nur aufgrund eines unzulässigen Beweises freikommt.</p>
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