Posts Tagged ‘Urheberechtsverletzungen’

Da kann man zweifeln…

Posted in Presse on August 26th, 2008 by Malte S. – Be the first to comment

Mittlerweile wird der Begriff “Hard-Drive-Partys” in dem einen oder anderen Blog Einzug gehalten. Ehrlich gesagt finde ich es immer wieder lustig, was für Begriffe erst gebildet werden müssen, damit eine Entwicklung in die Öffentlichkeit gebracht werden kann (z.B. Flatrate-Party und ähnliche boulevardtaugliche Begriffe).

Auf diesen sog. “Hard-Drive-Partys” treffen sich angeblich Menschen, um bei geselliger Atmosphäre den Inhalt ihrer Festplatten zu tauschen. In Anbetracht der mittlerweile erreichbaren Festplattengrößen dürfte da tatsächlich eine Menge an Daten zusammenkommen. Meinetwegen sind das auch Werke (obwohl der Großteil wohl nur aufgrund der niedrigen Anforderungen an die Schöpfungshöhe urheberrechtlichen Schutz genießt). Für die Musik- und Filmindustrie bildet sich damit das nächste Ziel. read more »

LG München I: Keine Akteneinsicht

Posted in Juristisches on April 29th, 2008 by Malte S. – Be the first to comment

Nach dem LG Saarbrücken hat nun auch das LG München I der Medienindustrie – in diesem Fall der Pornoindustrie – die Einsicht in Ermittlungsakten verweigert. Das Gericht folgt dem LG Saarbrücken weitgehend, gibt jedoch noch deutlicher zu erkennen, dass es die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche für sehr fragwÃüdig hält.

Anders als die Antragstellerin meint, ist der Inhaber einer Internetanschlusses trotz im Internet häufig vorkommender Urheberechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltpunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.07 – Az.: 11 W 58/07 mwN.).

Das Urteil im Volltext: Klick mich

Auskunftsersuchen abgelehnt

Posted in Juristisches on April 2nd, 2008 by Malte S. – 1 Comment

Nur kurz ein Hinweis auf ein Urteil des LG Saarbrücken, welches das Akteneinsichtsrecht des Rechteinhabers abgelehnt hat. Der Ansicht des LG besteht ein berechtigtes Interesse des Anschlussinhabers, welches die Herausgabe der Daten gem. § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig macht. So bestehe nur bei Ermittlung der IP kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Anschlussinhaber, da es durchaus möglich ist, dass auch andere Personen den Anschluss nutzen.

Neben dem Urteil des LG Hamburg ist das ein weiterer schöner Schritt – leider wird er wohl mit dem geplanten (privatrechtlichen) Auskunftsanspruch hinfällig.