Redaktionsfehler?
Dienstag, 24. Februar 2009 8:39
Die Befugnis zur Datenerhebung in den §§ 177ff. LVwG SH ist für die policey- und Ordnungsbehörden eine unabdingbare Voraussetzungen, um die in von ihnen geforderte Gefährder Gefahrenabwehr zu betreiben. So sind mir viele Maßnahmen in diesem Bereich schon als Schüler selbstverständlich vorgekommen – kurze Prüfung der Personalien, woher man denn gerade kommt usw. Aber selbstverständlich bedarf auch eine solche Maßnahme einer gesetzlichen Legitimation. § 179 II LVwG SH legitimiert die Datenerhebung bei bevorstehenden (angeblich) schweren Straftaten.
(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß ein
- 1.
- Verbrechen,
- 2.
- Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über
- a)
- Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
- b)
- Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
- c)
- Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.
Nun, irgendwie kommt es mir so vor, als wenn im Falle von Nr. 1 schlicht und ergreifend gar keine Legitimationsgrundlage existiert. Die polizeipflichtigen bzw. datenschutzrechtlich betroffenen Personen sind nach diesem Aufbau nämlich nur unter Nr. 2 a)-c) benannt. Nimmt man den Wortlaut tatsächlich als Grenze der Auslegung, würde wohl bei einer auf dem Alten Markt aufgestellten A-Bombe die Auskunftspflicht der Verantwortlichen nicht existieren.
Nebenbei bemerkt: Wenn ein Vergehen täterschaftlich organisiert ist, setzt das mehrere Personen voraus oder kann und darf auch der Einzeltäter seine Tat organisieren und damit polizeipflichtig i.S.d. § 179 II LVwG SH werden?
Thema: Juristisches | Kommentare (0) | Autor: Malte S.
