Anfechtung einer Vollmacht
Posted in Juristisches, Pseudowissenschaftliches on Dezember 4th, 2008 by Malte S. – Be the first to commentDie Erteilung einer Vollmacht erfolgt über eine Willenserklärung des Bevollmächtigenden bzw. späteren Vertretenen. Damit ist die Erteilung einer Vollmacht auch grundsätzlich über eine Anfechtung i.S.d. §§ 119ff. BGB angreifbar.1 Soweit die Vollmacht noch nicht genutzt wurde, ist dies aber im Regelfall unnötig, da sie mit ex nunc-Wirkung widerrufen werden kann, § 168 S. 2, 3 BGB. Damit bleiben lediglich zwei Konstellationen über, in denen die Anfechtung einer Vollmacht überhaupt einen Sinn macht.
- Bei einer unwiderruflichen Vollmacht
- Bei einer bereits aktiv genutzten Vollmacht
- Palm / Erman, § 167 Rn. 24.(↩)