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	<title>legalthoughts &#187; Zivilrecht</title>
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	<description>Juristisches und anderer Unsinn</description>
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		<title>Ein klein wenig Wahnsinn&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jan 2009 12:43:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mobilfunk]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist schon eine Weile her, dass ich aufgrund einer Vertragsverlängerung ein neues Handy verbilligt gekauft habe. Das Handy macht auch bis heute alles mit und erfüllt meine Ansprüche an ein Handy voll und ganz. Dagegen hat das mitgelieferte Headset schon nach knapp 3 Monaten Ausfallerscheinungen gezeigt. Die waren schon beim Musikhören nervig, Telefonieren ging [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist schon eine Weile her, dass ich aufgrund einer Vertragsverlängerung ein neues Handy verbilligt gekauft habe. Das Handy macht auch bis heute alles mit und erfüllt meine Ansprüche an ein Handy voll und ganz. Dagegen hat das mitgelieferte Headset schon nach knapp 3 Monaten Ausfallerscheinungen gezeigt. Die waren schon beim Musikhören nervig, Telefonieren ging gar nicht mehr.<span id="more-205"></span></p>
<p>Also einmal schnell zu einem Geschäft des Mobilfunkanbieters &#8211; nennen wir ihn O &#8211; , um einen &#8220;Umtausch&#8221; machen zu lassen. Der erste Mitarbeiter erklärte mir dann schon einmal, dass ich ja noch Glück habe, weil bei Zubehör ja nur 6 Monate Mängel geltend gemacht werden könnten. Da hätte ich doch schon irgendwie sutzig werden sollen.</p>
<p>Als ich dann klargestellt hatte, dass das Headset einen Mangel aufweise und ich deshalb eine Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen Sache wünsche, fing der Spaß erst richtig an. Der Mitarbeiter erläuterte mir, dass mangelhafte Sachen grundsätzlich eingeschickt werden und man sicher nicht einfach so ein neues Headset geben würde. Das habe der <strong>Hersteller</strong> zu entscheiden. Der Hersteller spielt für den Mobilfunkanbieter offenbar eine wichtigere Rolle als seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden.</p>
<p>Der Chef war auch nicht viel hilfsbereiter. Er wurde nur noch etwas plumper. Neben der Verweigerung der Nacherfüllung in der von mir gewünschten Form, erklärte er mir dann auch gleich warum das nicht gehe. Zum einen habe O ja einen Vertrag mit dem Hersteller und sei daher verpflichtet, alles zur Reparatur zu schicken. Zum anderen &#8211; und hier wird es dann lustig &#8211; habe zwar der Kunde ein Gewährleistungsrecht. Als Gegenzug habe aber der <strong>Hersteller</strong> ein Recht auf Nachbesserung. Erst wenn er das nicht einhalte, komme eine <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wandelung"><strong>Wandelung</strong></a> in Betracht. Das stehe so in &#8211; jetzt kommt das Beste &#8211; § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> BGB. Er könne mir aber versichern, dass der Hersteller sicher das Headset aus Kostengründen nicht reparieren, sondern mir ein neues geben werde. Damit war das Gespräch beendet.</p>
<p>Ehrlich gesagt war ich schon nahe dran eine Klage zu schreiben und zu erheben. Abgehalten hat mich eigentlich nur der Zeitaufwand, den Klageschrift, PKH-Antrag und Verfahren mit sich bringen würden.</p>
<p>Nachdem einige Zeit ins Land gegangen war, bin ich dann mit zwei Kommillitoninnen Anfang Dezember noch einmal hingegangen, um ihm unter Zeugen die leihweise Überlassung des Headsets als Kulanzleistung anzubieten. Vorher natürlich noch einmal in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> BGB und in die AGBen von O geschaut. Ich hatte mich nicht geirrt. Natürlich konnte ich mich nicht zurückhalten, den Chef nochmal auf mein Recht auf Nacherfüllung in der von mir gewünschten Form hinzuweisen. Er berief sich natürlich auch wieder auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> BGB. Und als ich dann darum bat, mir doch mal seine AGBen vorzulegen, damit ich es ihm anhand derer belegen könne, <em>hatte er keine da</em>. Die hingen einzig und allein hinter dem Tresen an der Wand. Schriftgröße 10 (geschätzt), weiße Schrift auf grauem Hintergrund, ca. 2,5m Minimalabstand zum Kunden &#8211; ob die in Anbetracht von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">305</a> II BGB wirksam einbezogen worden sind, kann ja mal dahingestellt bleiben.</p>
<p>Aber jedenfalls hat er sich &#8211; wohl weil er es nicht verstand &#8211; auf die leihweise Überlassung des defekten Headsets eingelassen. Obligatorisch kam noch die Frage, ob ich das neue Headset denn zugesendet bekommen oder es im Laden abholen wolle. Abholen, klar. Ich bin viel zu wenig zu Hause und kenne meine Nachbarn nicht gut genug.</p>
<p>Was drückte mir natürlich letzte Woche ein mir völlig unbekannter Nachbar in die Hand? Richtig. Ein überdimensionales Päckchen mit viel Luftpolsterfolie und einem neuen Headset. Wenn ich mal vor 19h in der Stadt sein sollte, wird das wohl die nächste Beschwerde.</p>
<p>Bleibt noch anzumerken, dass ich natürlich zumindest den Verbraucherschutz wegen dieser unlauteren Methoden des Mobilfunkanbieter hingewiesen habe. Bleibt zu hoffen, dass er auch was macht.</p>
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		<title>Literatur: Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/09/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts-2/</link>
		<comments>http://www.legalthoughts.de/2008/09/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts-2/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Sep 2008 08:17:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Staudinger]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Sellier &#8211; de Gruyter &#8211; Verlag hat mir freundlicherweise ein Rezensionsexemplar der zweiten Auflage von Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts zukommen lassen. Schon das Cover zeigt ganz klar, dass dieses Buch nicht nur den Namen Staudinger trägt, sondern zur Staudinger-Reihe gehört. Die Eckpfeiler sollen die Staudinger-Kommentare um ein Lehrbuch erweitern, das Studenten einen Überblick [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">Der <a href="http://www.degruyter.de/recht" target="_blank">Sellier &#8211; de Gruyter &#8211; Verlag</a> hat mir freundlicherweise ein Rezensionsexemplar der zweiten Auflage von</p>
<p style="text-align: center;"><a title="Staudinger - Eckpfeiler des Zivilrechts" href="http://www.degruyter.de/cont/fb/rw/detail.cfm?id=IS-9783805910651-2" target="_blank"><strong>Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</strong></a></p>
<p style="text-align: center;">zukommen lassen.</p>
<p>Schon das Cover zeigt ganz klar, dass dieses Buch nicht nur den Namen Staudinger trägt, sondern zur Staudinger-Reihe gehört. Die Eckpfeiler sollen die Staudinger-Kommentare um ein Lehrbuch erweitern, das Studenten einen Überblick über das BGB auf Staudinger-Niveau eröffnet.<br />
<span id="more-62"></span><br />
Alleine dieser Anspruch bedingt schon den Umfang von rund 1.200 Seiten &#8211; die anfangs etwas erschlagend wirken. Schriftgröße 12 und 1,5facher Zeilenabstand laden dagegen schon wieder zum entspannten (und augenschonendem) Lesen ein. Eine positive Veränderung zu den Kommentaren sind die Quellenangaben in Fußnoten, statt wie beim Staudinger üblich in Klammern im Fließtext.</p>
<p>Die &#8220;Eckpfeiler&#8221; sind in insgesamt 25 Kapitel aufgeteilt, von denen 11 zum Allgemeinen Teil gehören (BGB AT sowie Schuldrecht AT). Für das Besondere Schuldrecht stehen 7 Kapitel zur Auswahl, 5 Kapitel im Sachenrecht sowie je eins für Familienrecht und Erbrecht. Die Einteilung hält sich nicht ganz an die gewohnte Reihenfolge. So ist das &#8211; üblicherweise im Sachenrecht zu findende &#8211; Kapitel &#8220;Recht der Kreditsicherung&#8221; zwischen dem &#8220;Schadensersatzrecht&#8221; und dem &#8220;Verbraucherschutz&#8221; angesiedelt.</p>
<p>Auch inhaltlich weichen die &#8220;Eckpfeiler&#8221; von den üblichen Lehrbüchern ab. Die Autoren legen einen auffallend großen Wert auf die dogmatischen und historischen Grundlagen der einzelnen Rechtsgebiete, die am Anfang der einzelnen Kapitel positioniert sind. Soweit man sich darauf einläßt (genug Kommillitonen finden solche Abschnitte &#8220;langweilig&#8221; und überlesen sie leider), erleichtern die Grundlagen das Verständnis der Materie, ohne dabei zu lang oder ausschweifend zu werden.</p>
<p>Aber auch außerhalb dieser Einleitungen bleiben die Autoren weitgehend dabei, nicht einfach nur &#8220;die üblichen Lösungen&#8221; zu erklären. Statt dessen werden immer wieder die dogmatischen Grundlagen herangezogen und Streitstände zwar kurz aber gut aufgezeigt. Auch wird immer wieder der Bezug zu anderen Bereichen des Zivilrechts (auch zwischen den einzelnen Kapiteln) aufgezeigt und erläutert.</p>
<p>Entgegen meiner Erwartung halten die Autoren einen erstaunlich klaren und flüssigen Sprachstil ein. Gute Unterteilungen und nur selten zu lange Sätze oder Absätze tragen dazu bei, dass der Lesefluss nicht durch unnötiges Doppeltlesen unterbrochen wird. Auch wenn jeder Autor seinen eigenen Sprachstil hat, kann man die Kapitel flüssig hintereinander lesen ohne sich großartig umstellen zu müssen.</p>
<p>Eine &#8211; bedauerliche &#8211; Ausnahme bildet hier das Kapitel &#8220;Recht der Kreditsicherung&#8221;. Diesem Kapitel merkt man an, dass sehr viel Wissen auf zu wenig Platz untergebracht werden sollte und das zur Verwendung von zu langen Sätzen und zu wenig Absätzen geführt hat. Gerade bei einer so starken Konzentration von Wissen wäre aber eine klare Sprache und gute Absatzgliederung erforderlich gewesen.</p>
<p>Die Quellenangaben sind meiner Ansicht nach teilweise etwas zu stark dominiert von Verweisen in das Hauptwerk des Staudingers. Zwar mögen das tatsächlich gute Quellen sein, es wirkt dann aber an einigen Stellen doch etwas mager. Ein Manko, das leider sehr viele Lehrbücher teilen, sind kaum vorhandene Verweise zur klassischen studentischen Ausbildungsliteratur (JuS, JURA usw.). In Anbetracht der Zielgruppe von Studenten und Referendaren könnte hier durchaus mehr Augenmerk drauf gelegt werden.</p>
<p>Mit Ausnahme dieser beiden (kleinen) Mankos erfüllen aber auch die Quellenverweise die Erwartungen, die an ein Staudinger-Werk und an ein Lehrbuch allgemein gestellt werden können. Gerade da, wo ein Bereich möglicherweise nur knapp erklärt werden konnte, helfen die Quellen gut weiter.</p>
<p><strong>Meine Meinung</strong></p>
<p>Die &#8220;Eckpfeiler&#8221; sind trotz der erwähnten Kritik auf jeden Fall empfehlenswert.</p>
<p>Gerade aufgrund der dogmatischen und historischen Teile bieten Sie einen guten Überblick in das Zivilrecht. Auch wenn man sich schon im etwas fortgeschritteneren Studium befindet dürften sie hilfreich sein, sich die einzelnen Rechtsgebiete wieder vor Augen zu führen und ihre grundsätzlicheStruktur zu verstehen.</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</span><br />
Sellier-deGruyter Verlag<br />
2. Auflage<br />
ISBN: 978-3-8059-1065-1<br />
Preis: € 49,-</em></p>
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		<title>Anspruchsgrundlagen</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/07/anspruchsgrundlagen/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Jul 2008 11:35:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Pseudowissenschaftliches]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein anständiges, zivilrechtliches Gutachten &#8211; so lernt man es im 1. Semester &#8211; fängt mit dem klassischen Obersatz an. Die Faustformel &#8220;Wer will was von wem woraus?&#8221; hilft dabei zumindest keinen der grundlegend relevanten Punkte zu übersehen. Sie hilft jedoch nicht bei der Anwendung im konkreten Fall. Dafür müssen zunächst aus dem Sachverhalt Anspruchssteller, Anspruchsgegner, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein anständiges, zivilrechtliches Gutachten &#8211; so lernt man es im 1. Semester &#8211; fängt mit dem klassischen Obersatz an. Die Faustformel &#8220;Wer will was von wem woraus?&#8221; hilft dabei zumindest keinen der grundlegend relevanten Punkte zu übersehen.</p>
<p>Sie hilft jedoch nicht bei der Anwendung im konkreten Fall. Dafür müssen zunächst aus dem Sachverhalt Anspruchssteller, Anspruchsgegner, behaupteter Anspruch sowie die behauptete Anspruchsgrundlage ermittelt werden. Das kann sich schon aufgrund eines komplexen Sachverhalts als sehr aufwändig erweisen. Aber auch bei einfachen Sachverhalten taucht schnell ein Fehler auf.<br />
<span id="more-56"></span><br />
Auch in professionellen und ausformulierten Lösungen wird z.B. bei einem Kaufvertrag der Obersatz</p>
<blockquote><p>&#8220;A könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen B aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB haben.&#8221;</p></blockquote>
<p>gebildet. Als &#8211; behauptete und zu prüfende &#8211; Anspruchgrundlage wird dann direkt § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB genommen und entsprechend geprüft, ob ein Vertrag vorliegt aus dem sich die entsprechende Zahlungspflicht ergibt. Eigentlich zeigt sich schon hier der grundlegende Fehler.</p>
<p>Der Zahlungsanspruch ergibt sich eben nicht aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB, sondern aus dem zu prüfenden Kaufvertrag. Dieser beinhaltet mangels anderer Abreden die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> BGB typisierten Charakteristika. Damit ist aber auch der genannte Obersatz unrichtig; erst recht natürlich ein entsprechend lautendes Ergebnis. Richtig müssen Obersatz und Ergebnis daher lauten:</p>
<blockquote><p>&#8220;A könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen B aus dem / einem Kaufvertrag (gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB) haben.&#8221;</p></blockquote>
<p>Schon der Einschub &#8220;gem § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB&#8221; ist nur dann richtig, wenn man ihn dahingehend versteht, dass der Kaufvertrag die Rechte und Pflichten aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> II BGB zum Inhalt hat. Falsch wäre er dagegen, wenn damit wiederrum auf die Anspruchsgrundlage verwiesen werden soll (vgl.Â  Braun, Der Zivilrechtsfall, S. 40f.).</p>
<p>Dies ist schon mit der im Zivilrecht (noch) vorherrschenden Privatautonomie zu begründen. Der Gesetzgeber hat im BGB die im Rechtsverkehr oft erscheinenden Vertragsarten typisiert und die regelmäßig verwendeten Vertragsinhalte definiert. Die Vertragsparteien sind aber frei darin, andere oder z.T. gänzlich abweichende Regelungen zu treffen (z.B. der Leasingvertrag).</p>
<p>Schließen die Parteien hingegen einen Kaufvertrag, in dem sie lediglich die essentialia negotii vereinbaren, so treten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung weitere Rechtsfolgen hinzu, z.B. die Mängelgewährleistungsrechte. Diese treten aber nur aufgrund des geschlossenen Vertrages ein und sind damit vertragliche Ansprüche, nicht gesetzliche.</p>
<p>Will man der Privatautonomie den ihr gebührenden Rang einräumen, so ist daher als Anspruchsgrundlage nur der Vertrag und nicht die gesetzliche Regelung zu verstehen. Dies gilt selbst dann, wenn das Gesetz einen nicht dispositiven Anspruch zum Inhalt eines typisierten Geschäfts gemacht hat. Die Parteien haben sich auch hier Ausübung der Privatautonomie entschieden, einen Vertrag einzugehen und die gesetzlichen Folgen gelten zu lassen.</p>
<p>Im Ergebnis der gutachterlichen Prüfung macht es wohl nur selten einen Unterschied, ob man auf den Vertrag abstellt und die nicht (wirksam) abbedungenen Rechtsfolgen als dessen Bestandteil sieht oder aber die Rechtsgrundlage in der Rechtsnorm sucht, um dann die (wirksam) eingebrachten, abweichenden Vereinbarung als Modifikation der Norm zu verstehen. Dogmatisch richtig dürfte dagegen die erste Variante sein.</p>
<p>Gut zum Nachlesen fand ich: Flume, Das Rechtsgeschäft, § 1.</p>
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		<item>
		<title>Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</title>
		<link>http://www.legalthoughts.de/2008/07/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jul 2008 13:56:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Community]]></category>
		<category><![CDATA[Download]]></category>
		<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Staudinger]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Sellier / de Gruyter-Verlag hat in Kooperation mit law-net.eu eine Social-Community für Juristen aufgebaut. Passend zu einem der bekanntesten Werke dieses Verlags ist sie unter Staudinger-to-go.de zu finden. Ein großer Anreiz für eine Registrierung in der Community ist dabei das kostenlose Angebot von Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts in pdf-Format (~ 5 MB). Dieses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.sellier.de">Sellier</a> / <a href="http://www.degruyter.de">de Gruyter</a>-Verlag hat in Kooperation mit <a href="http://www.law-net.eu">law-net.eu</a> eine Social-Community für Juristen aufgebaut. Passend zu einem der bekanntesten Werke dieses Verlags ist sie unter</p>
<p style="text-align: center;"><strong><a href="http://www.staudinger-to-go.de" style='color:black;font-size:large'>Staudinger-to-go.de</a></strong></p>
<p>zu finden. Ein großer Anreiz für eine Registrierung in der Community ist dabei das kostenlose Angebot von</p>
<p style="text-align: center;font-size:large;"><strong>Staudinger &#8211; Eckpfeiler des Zivilrechts</strong></p>
<p>in pdf-Format (~ 5 MB). Dieses immerhin knapp 1400 Seiten große Werk umfasst sämtliche Bereiche des BGB und dürfte nicht nur wegen einer guten Struktur und der Suchmöglichkeit ein gutes Nachschlagewerk für Juristen sein. Bedenkt man, dass die gedruckte Variante mind. 49 € kostet, lohnt es sich für jeden.<br />
Die Community selber ist leider noch nicht sonderlich stark frequentiert und zudem scheinbar äußerst langsam. Hier dürfte noch Nachbesserungsbedarf bestehen. Bisher kam ich noch nicht dazu sie weiter auszutesten, werde das aber bei Gelegenheit nachholen. Interessant klingt eine fachspeziefische Community auf jeden Fall.</p>
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